
In der Krise sind Ihre instinktiven «Rettungsreflexe» oft die grössten juristischen Fallstricke, die Ihr Privatvermögen gefährden.
- Die schnelle Bezahlung eines befreundeten Lieferanten gilt als strafbare Gläubigerbevorzugung und kann Jahre später angefochten werden.
- Die Auszahlung des eigenen Lohns führt zur persönlichen und unbeschränkten Haftung, wenn Sozialversicherungsbeiträge offen sind.
Empfehlung: Handeln Sie sofort, aber nicht impulsiv. Priorisieren Sie gesetzliche Pflichten wie die Benachrichtigung des Richters über die blosse Bedienung von Gläubigern, um sich vor strafrechtlichen Folgen und persönlicher Haftung zu schützen.
Wenn Ihre Firma am Abgrund steht, schaltet der Instinkt auf Überleben. Sie wollen retten, was zu retten ist: loyale Partner bezahlen, das eigene Einkommen sichern, Vermögen vor dem Zugriff schützen. Doch genau diese scheinbar logischen Handlungen sind es, die Sie als Geschäftsführer in der Schweiz direkt in die Falle der Konkursdelikte tappen lassen. Der Grat zwischen einer unglücklichen Geschäftsentwicklung und einer strafbaren Handlung ist schmaler, als viele annehmen. Die persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen ist keine leere Drohung, sondern die direkte Konsequenz falsch gesetzter Prioritäten.
Die meisten Ratgeber fokussieren auf die Pflicht zur Bilanzdeponierung. Das ist zwar korrekt, aber nur die halbe Wahrheit. Die eigentliche Gefahr lauert in den Tagen und Wochen davor. Es geht nicht nur darum, *wann* Sie den Konkursrichter informieren, sondern vor allem darum, *was Sie bis dahin unterlassen*. Das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) sowie das Obligationenrecht (OR) ziehen klare Linien, deren Missachtung gravierende straf- und zivilrechtliche Folgen hat. Es ist ein Minenfeld, in dem gut gemeinte Aktionen katastrophale Folgen haben können.
Dieser Leitfaden ist daher kein juristisches Lehrbuch, sondern Ihr strategischer Kompass durch diese kritische Phase. Anstatt nur Ihre Pflichten aufzuzählen, decken wir die gefährlichsten juristischen Fallstricke auf, die aus typischen «Rettungsreflexen» entstehen. Wir zeigen Ihnen, warum der Versuch, einen Gläubiger zu bevorzugen, Ihr Vermögen gefährdet, weshalb das Ignorieren von Revisoren-Mahnungen einem Schuldeingeständnis gleichkommt und wann eine riskante Investition zur strafbaren Misswirtschaft wird. Ziel ist es, Ihnen die notwendige Klarheit zu verschaffen, um nicht nur Ihre Firma korrekt abzuwickeln, sondern vor allem Ihr persönliches Vermögen und Ihre Reputation zu schützen.
Um die komplexen Entscheidungen, vor denen Sie stehen, zu strukturieren, beleuchtet dieser Artikel die zentralen Gefahrenzonen Schritt für Schritt. Die folgende Übersicht führt Sie durch die kritischsten Fragen, die Sie sich jetzt stellen müssen.
Inhaltsverzeichnis: Ihr Wegweiser durch die Krise
- Warum dürfen Sie kurz vor dem Konkurs nicht mehr schnell den befreundeten Lieferanten bezahlen?
- Vermögen verstecken: Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie Werte vor dem Betreibungsamt verheimlichen?
- Misswirtschaft oder Pech: Wo zieht das Strafrecht die Grenze bei risikoreichen Geschäften?
- Das Risiko, sich noch Lohn auszuzahlen, wenn die Sozialversicherungen ungedeckt sind
- Wann genau ist der „Point of no Return“ für die Gang zum Konkursrichter?
- Die Gefahr der Konkursverschleppung: Wann wird der Verwaltungsrat strafbar?
- Privatperson oder Firma: Wann führt eine Betreibung direkt zur Liquidation?
- Ab wann gilt eine schlechte geschäftliche Investition strafrechtlich als ungetreue Geschäftsbesorgung?
Warum dürfen Sie kurz vor dem Konkurs nicht mehr schnell den befreundeten Lieferanten bezahlen?
Es ist ein menschlicher und nachvollziehbarer Reflex: In der Krise möchte man jene Partner nicht im Stich lassen, die einem über Jahre die Treue gehalten haben. Die offene Rechnung des strategisch wichtigen Lieferanten oder des befreundeten Dienstleisters schnell zu begleichen, bevor «alles zusammenbricht», scheint ein Akt der Fairness zu sein. Juristisch ist es jedoch ein klassischer Fall der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) und ein schwerwiegender Fehler. Ab dem Moment der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterliegt das gesamte Gesellschaftsvermögen dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger (par conditio creditorum). Jede Zahlung, die einen Gläubiger gegenüber anderen bevorteilt, ist anfechtbar und potenziell strafbar.
Die Konsequenzen sind weitreichend. Die Konkursverwaltung kann solche Zahlungen mittels paulianischer Anfechtungsklage zurückfordern. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nicht einfach nach ein paar Monaten. Im Gegenteil, gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis können Rechtshandlungen bis zu 5 Jahre rückwirkend angefochten werden, wenn eine Schädigungsabsicht nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass der von Ihnen «gerettete» Lieferant das Geld zurückzahlen muss und Sie sich dem Vorwurf aussetzen, vorsätzlich die Gläubigergesamtheit geschädigt zu haben. Anstatt Loyalität zu beweisen, schaffen Sie für alle Beteiligten ein enormes rechtliches und finanzielles Problem.
Vermögen verstecken: Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie Werte vor dem Betreibungsamt verheimlichen?
Die Angst vor dem Totalverlust verleitet manchen Geschäftsführer zu dem verzweifelten Versuch, Vermögenswerte «in Sicherheit zu bringen». Ob es sich um das schnelle Übertragen von Firmenfahrzeugen auf den Ehepartner, die Verschiebung von Geldern auf private Konten oder die Verlagerung von digitalen Assets wie Kryptowährungen ins Ausland handelt – der Gedanke dahinter ist immer derselbe: Werte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Diese Handlung, als Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger (Art. 164 StGB) oder betrügerischer Konkurs bekannt, ist eine der schwersten Konkursdelikte.
Die Vorstellung, Vermögen im digitalen Zeitalter spurlos verschwinden lassen zu können, ist eine gefährliche Illusion. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Konkursämter sind heute technisch und rechtlich bestens gerüstet. Die folgende Abbildung symbolisiert die Komplexität und die Reichweite moderner Ermittlungen.

Wie dieses Bild andeutet, sind die Ermittler in der Lage, auch komplexe internationale Transaktionen nachzuvollziehen. Ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2024 hat dies eindrücklich bestätigt: Bei Vermögensverschiebungen ins Ausland, einschliesslich Kryptowährungen und über Briefkastenfirmen, greift die internationale Rechtshilfe, insbesondere mit EU-Staaten, sehr effektiv. Die Konsequenzen sind drakonisch: Sie reichen von hohen Geldstrafen über Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bis hin zur persönlichen und unbeschränkten Haftung für den entstandenen Schaden. Der Versuch, Vermögen zu verstecken, führt fast immer zur Aufdeckung und endet in einem finanziellen und persönlichen Desaster, das weit über den ursprünglichen Konkursschaden hinausgeht.
Misswirtschaft oder Pech: Wo zieht das Strafrecht die Grenze bei risikoreichen Geschäften?
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit Risiken verbunden. Nicht jede Investition gelingt, nicht jede strategische Neuausrichtung führt zum Erfolg. Doch wann wird aus unternehmerischem Pech eine strafbare Misswirtschaft (Art. 165 StGB)? Diese Frage ist für jeden Verwaltungsrat von existenzieller Bedeutung. Das Strafrecht greift nicht ein, nur weil eine Entscheidung sich im Nachhinein als falsch herausstellt. Geschützt wird der gewissenhafte, informierte und interessenkonfliktfreie Entscheidungsprozess, bekannt als die «Business Judgement Rule».
Strafbar wird es, wenn der Verwaltungsrat grob pflichtwidrig handelt. Das heisst, er geht leichtsinnig Verpflichtungen ein, verschleudert Vermögenswerte oder führt das Unternehmen in einer Weise, die in krassem Widerspruch zu kaufmännischer Sorgfalt steht. Der entscheidende Unterschied liegt nicht im Ergebnis, sondern im Prozess, der zur Entscheidung geführt hat. Die folgende Gegenüberstellung, basierend auf einer Analyse der Rechtsprechung zur Konkursverschleppung, verdeutlicht die kritischen Kriterien.
| Kriterium | Geschützte Entscheidung | Strafbare Misswirtschaft |
|---|---|---|
| Entscheidungsprozess | Sorgfältig dokumentiert | Impulsiv, undokumentiert |
| Risikoanalyse | Chancen & Risiken analysiert | Risiken ignoriert |
| Interessenkonflikte | Keine oder offengelegt | Versteckte persönliche Vorteile |
| Expertise | Fachkundige Beratung eingeholt | Ohne relevante Kenntnisse gehandelt |
| Protokollierung | Detailliertes VR-Protokoll | Keine oder mangelhafte Dokumentation |
Die Dokumentation ist Ihr wichtigster Schutzschild. Ein sauber geführtes Protokoll des Verwaltungsrates, das die Abwägungen, die eingeholten Informationen und die Gründe für eine risikoreiche Entscheidung festhält, dient als entscheidender Exkulpationsbeweis. Ohne eine solche Dokumentation wird es im Streitfall extrem schwierig nachzuweisen, dass Sie nicht leichtfertig, sondern als sorgfältiger Geschäftsmann gehandelt haben.
Das Risiko, sich noch Lohn auszuzahlen, wenn die Sozialversicherungen ungedeckt sind
Wenn die Liquidität knapp wird, stehen Geschäftsführer vor einem Dilemma: Einerseits müssen die eigenen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, andererseits türmen sich die unbezahlten Rechnungen. Ein besonders gefährlicher «Rettungsreflex» ist es, sich selbst noch einen Lohn auszuzahlen, während die Beiträge für Sozialversicherungen wie AHV, IV oder die Pensionskasse nicht mehr geleistet werden können. Dieses Vorgehen ist nicht nur ein weiterer Fall von Gläubigerbevorzugung, sondern es öffnet die Tür zur direkten und brutalen persönlichen Haftung des Verwaltungsrates.
Gemäss Art. 52 des AHV-Gesetzes ist die Haftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge gnadenlos. Offizielle Quellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen bestätigen eine 100% persönliche, solidarische und unbeschränkte Haftung der verantwortlichen Organe. Das bedeutet konkret: Sie haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen – Ihrem Haus, Ihren Ersparnissen, allem – für die Schulden der Firma bei der AHV. Diese Haftung greift bereits bei grober Fahrlässigkeit, und das Nichtbezahlen der Beiträge bei gleichzeitiger Auszahlung von Löhnen wird von den Gerichten regelmässig als solche eingestuft. Es gibt kaum einen schnelleren Weg, den geschäftlichen Konkurs in den Privatkonkurs zu überführen.
Ihr Notfallplan bei Liquiditätsengpass
- Sofortige Bestandsaufnahme: Listen Sie umgehend alle offenen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse) detailliert auf.
- Lohnsistierung beschliessen: Fassen Sie einen formellen Verwaltungsratsbeschluss zur sofortigen Sistierung aller Management-Löhne, bis die Situation geklärt ist.
- AHV priorisieren: Stellen Sie sicher, dass eingehende Liquidität zuerst zur Deckung der AHV-Beiträge verwendet wird, noch vor allen anderen Gläubigern.
- Alles dokumentieren: Halten Sie jede Entscheidung und deren Begründung im VR-Protokoll fest. Dies dient als entscheidender Beweis Ihrer Sorgfaltspflicht.
- Revisionsstelle informieren: Kommunizieren Sie proaktiv die finanzielle Lage und die getroffenen Massnahmen an Ihre Revisionsstelle.
Wann genau ist der „Point of no Return“ für die Gang zum Konkursrichter?
Die Frage, die jeden Geschäftsführer in der Krise quält, ist die nach dem richtigen Zeitpunkt. Wann ist die Hoffnung auf eine Sanierung endgültig verloren? Wann wird das Zuwarten zur strafbaren Konkursverschleppung? Das Gesetz definiert diesen «Point of no Return» sehr klar: Er ist erreicht, wenn die begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ab diesem Moment ist der Verwaltungsrat gesetzlich verpflichtet, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese von der Revisionsstelle prüfen zu lassen. Bestätigt diese die Überschuldung, muss der Verwaltungsrat sofort den Richter benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR).
«Unverzüglich» bedeutet nicht «in den nächsten Wochen». Die Rechtsprechung interpretiert diesen Begriff sehr streng und meint damit wenige Tage. Jedes Zögern, jede Woche, die man noch auf einen rettenden Auftrag oder Investor hofft, erhöht das persönliche Haftungsrisiko massiv. Die Atmosphäre in diesem Moment ist von enormer Schwere geprägt, wie das folgende Bild einer leeren Gerichtskammer symbolisiert, die auf die unausweichliche Entscheidung wartet.

Eine entscheidende Rolle spielt hier die Revisionsstelle. Ignoriert der Verwaltungsrat deren Mahnungen bezüglich einer möglichen Überschuldung, ist dies ein fataler Fehler. Eine wegweisende Praxis der Gerichte zeigt: Die Untätigkeit des Verwaltungsrats nach einer Warnung durch die Revisoren führt fast automatisch zu einer Verurteilung wegen Konkursverschleppung. Denn gemäss Gesetz ist die Revisionsstelle selbst verpflichtet, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat untätig bleibt. Spätestens mit der Mahnung des Revisors ist der Point of no Return unmissverständlich erreicht. Ab hier gibt es keine Ausreden mehr.
Die Gefahr der Konkursverschleppung: Wann wird der Verwaltungsrat strafbar?
Die Konkursverschleppung ist das Kernrisiko für jeden Verwaltungsrat in einer finanziellen Krise. Sie begehen diese Straftat nicht durch eine aktive Handlung, sondern durch passives Unterlassen: Sie versäumen es, bei einer offensichtlichen Überschuldung rechtzeitig den Richter zu benachrichtigen. Der Schaden, der durch dieses Zögern entsteht – weil beispielsweise der Betrieb weiterläuft und neue Schulden angehäuft werden –, fällt auf den Verwaltungsrat persönlich zurück. Viele Geschäftsführer wiegen sich in falscher Sicherheit, weil sie eine Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen haben. Doch diese bietet trügerischen Schutz.
Im Fall von vorsätzlichem Handeln ist die Deckung nämlich gleich null. Führende Anbieter stellen klar, dass D&O-Versicherungen bei vorsätzlicher Konkursverschleppung die Deckung grundsätzlich ausschliessen. Da das bewusste Ignorieren einer Überschuldung als vorsätzlich gilt, stehen Sie als Verwaltungsrat trotz Versicherungspolice am Ende mit Ihrem Privatvermögen alleine da. Der einzige Weg, sich zu schützen, ist die strikte Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Diese lassen sich als eine unerbittliche Kaskade beschreiben: Sobald eine Stufe erreicht ist, wird die nächste ausgelöst.
Die 5-stufige Pflichtenkaskade des Verwaltungsrats
- Stufe 1: Überwachung: Sie müssen die Zahlungsfähigkeit und die Kapitalsituation kontinuierlich überwachen.
- Stufe 2: Handeln bei Krisensignalen: Bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen müssen Sie sofort Sanierungsmassnahmen einleiten.
- Stufe 3: Einberufung der GV bei Kapitalverlust: Wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der Reserven verloren ist, müssen Sie unverzüglich eine Generalversammlung einberufen.
- Stufe 4: Zwischenbilanz bei Überschuldungsverdacht: Bei begründeter Sorge der Überschuldung müssen Sie sofort eine Zwischenbilanz erstellen und prüfen lassen.
- Stufe 5: Richterbenachrichtigung bei Überschuldung: Bestätigt die Prüfung die Überschuldung, ist die unverzügliche Benachrichtigung des Richters zwingend.
Privatperson oder Firma: Wann führt eine Betreibung direkt zur Liquidation?
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Konsequenzen einer Betreibung. Während eine Betreibung bei einer Privatperson in der Regel zu einer Pfändung einzelner Vermögenswerte führt, ist der Prozess bei einer juristischen Person (AG oder GmbH) weitaus radikaler. Hier ist die Standard-Betreibungsart der Konkurs. Erhält eine Firma einen Zahlungsbefehl und reagiert nicht oder erfolglos mit Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger nach kurzer Frist die Konkursandrohung zustellen lassen und anschliessend das Konkursbegehren stellen. Das Resultat ist die vollständige Liquidation des Unternehmens.
Der Unterschied ist fundamental: Bei der Pfändung wird nur so viel Vermögen entzogen, wie zur Deckung der Schuld nötig ist; das Leben geht weiter. Beim Konkurs wird das gesamte Unternehmen aufgelöst und das gesamte Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger verwendet. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede im Verfahrensablauf auf.
| Aspekt | Privatperson | Juristische Person (AG/GmbH) |
|---|---|---|
| Betreibungsart | Pfändung | Konkurs |
| Nach Zahlungsbefehl | Pfändungsandrohung | Konkursandrohung (Art. 190 SchKG) |
| Folge bei Nichtreaktion | Pfändung von Vermögenswerten | Konkursbegehren möglich |
| Zeitgewinn durch Rechtsvorschlag | Ja, bis Rechtsöffnung | Ja, aber schnelles Rechtsöffnungsverfahren |
| Alternative | Schuldensanierung | Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) |
Doch die Konkursandrohung muss nicht das Ende sein. Für Unternehmen mit einem grundsätzlich gesunden Geschäftsmodell, die aber in eine temporäre Liquiditätskrise geraten sind, bietet das Schweizer Recht eine konstruktive Alternative: das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG). Dieses Instrument ermöglicht eine geordnete Sanierung unter richterlichem Schutz. Mit der Bewilligung einer provisorischen Nachlassstundung wird ein sofortiger Betreibungsstopp erwirkt. Dies verschafft dem Unternehmen die nötige Atempause, um mit den Gläubigern einen Sanierungsplan (Nachlassvertrag) auszuhandeln und die Liquidation abzuwenden.
Das Wichtigste in Kürze
- Gleichbehandlung: Ab der Zahlungsunfähigkeit sind alle Gläubiger gleich zu behandeln. Jede Bevorzugung ist strafbar und anfechtbar.
- Persönliche Haftung: Nicht bezahlte AHV-Beiträge führen zur direkten, unbeschränkten und persönlichen Haftung des Verwaltungsrats mit seinem Privatvermögen.
- Dokumentationspflicht: Ein lückenloses VR-Protokoll, das alle Entscheidungen und Abwägungen festhält, ist Ihr wichtigster Schutzschild gegen den Vorwurf der Misswirtschaft.
Ab wann gilt eine schlechte geschäftliche Investition strafrechtlich als ungetreue Geschäftsbesorgung?
Neben Misswirtschaft und Konkursverschleppung lauert ein weiterer juristischer Fallstrick: die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Viele Geschäftsführer fürchten, für eine unternehmerische Fehlentscheidung, die zu Verlusten geführt hat, persönlich belangt zu werden. Doch hier ist eine wichtige Abgrenzung zu machen. Der Straftatbestand zielt nicht auf den «schlechten» Investor ab, sondern auf den «pflichtwidrig» handelnden Geschäftsführer, der seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt.
Der Kern der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist fast immer ein Interessenkonflikt. Es geht um Situationen, in denen das Organ nicht im besten Interesse der Firma, sondern zum eigenen oder zum Vorteil einer nahestehenden Person handelt. Der Schaden für das Unternehmen ist dabei eine direkte Folge dieser Pflichtverletzung. Ein führender Kommentar zum Schweizer Strafgesetzbuch bringt es auf den Punkt:
Es geht nicht um eine ’schlechte‘ Investition, sondern um eine ‚pflichtwidrige‘, bei der ein Interessenkonflikt vorliegt. Der VR genehmigt beispielsweise den Kauf einer Liegenschaft zu einem überhöhten Preis, die seinem Schwager gehört.
– Schweizer Strafgesetzbuch-Kommentar, Kommentar zu Art. 158 StGB
Um diesem gravierenden Vorwurf vorzubeugen, ist maximale Transparenz unerlässlich. Jede potenzielle Verstrickung muss offengelegt und sauber gehandhabt werden. Massnahmen wie das Einholen einer Zweitmeinung von einem unabhängigen Experten (Fairness Opinion) bei Geschäften mit Nahestehenden oder der konsequente Ausstand bei der Beschlussfassung sind keine bürokratischen Hürden, sondern essenzielle Schutzmechanismen. Ohne diese Vorkehrungen kann eine an sich legitime Transaktion schnell als strafbare Handlung interpretiert werden, mit gravierenden finanziellen und persönlichen Konsequenzen.