Veröffentlicht am März 11, 2024

Entgegen der landläufigen Meinung ist der Widerstand des anderen Elternteils in der Schweiz kein absolutes Veto mehr gegen die alternierende Obhut.

  • Die Gerichte prüfen die objektive Fähigkeit zur Kooperation, nicht den subjektiven Willen.
  • Ihre Aufgabe ist es, mit Fakten zu beweisen, dass die 50/50-Betreuung dem Kindeswohl (Stabilität, Betreuung, Beziehungen) am besten dient.

Empfehlung: Beenden Sie fruchtlose Diskussionen und beginnen Sie mit der strategischen Dokumentation und dem Aufbau eines wasserdichten Dossiers für das Gericht.

Der Kampf um eine faire und geteilte Betreuung des eigenen Kindes nach einer Trennung ist für viele Väter und Mütter eine zermürbende Realität. Sie streben eine 50/50-Regelung an, die sogenannte alternierende Obhut, weil Sie überzeugt sind, dass Ihr Kind ein Recht auf beide Elternteile hat. Doch Sie stossen auf eine Mauer des Widerstands. Der andere Elternteil blockiert, verweigert die Kommunikation und lehnt jeden Kompromiss ab. Die üblichen Ratschläge wie „Sucht das Gespräch“ oder „Geht zur Mediation“ verhallen ungehört und wirken wie Hohn angesichts der verhärteten Fronten.

Diese Blockadehaltung betrifft nicht nur die Obhutsfrage, sondern vergiftet oft auch alltägliche Entscheidungen bezüglich Schule, Ferien oder medizinischer Versorgung. Man fühlt sich machtlos, frustriert und fürchtet, den Kontakt zum eigenen Kind zu verlieren. Doch was, wenn die Lösung nicht in endloser Überzeugungsarbeit liegt, sondern in einer klaren, rechtlichen Strategie? Was, wenn das Beharren auf Kooperation als Voraussetzung für die alternierende Obhut ein überholtes Konzept ist? Genau hier setzt ein Paradigmenwechsel in der Schweizer Rechtsprechung an. Es geht nicht mehr darum, um Erlaubnis zu bitten, sondern darum, dem Gericht unmissverständlich aufzuzeigen, dass die alternierende Obhut die beste und stabilste Lösung für Ihr Kind ist.

Dieser Artikel ist Ihr strategischer Leitfaden. Als Anwalt für Kindsrecht zeige ich Ihnen nicht, wie Sie verhandeln, sondern wie Sie handeln. Sie lernen die rechtlichen Grundlagen, die entscheidenden Argumente und die konkreten Schritte kennen, um ein starkes Dossier aufzubauen und die alternierende Obhut auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchzusetzen – immer mit dem Fokus auf das, was wirklich zählt: das Wohl Ihres Kindes.

Um in diesem komplexen Umfeld strategisch klug zu agieren, müssen Sie die entscheidenden rechtlichen Schlachtfelder kennen. Der folgende Überblick strukturiert die häufigsten Konfliktpunkte und zeigt Ihnen, wo Ihre Rechte liegen und wie Sie diese gezielt einsetzen können.

Ab welchem Alter darf Ihr Kind selbst entscheiden, bei wem es wohnen will?

Diese Frage ist ein häufiges Missverständnis im Familienrecht. Es gibt kein festes Alter, ab dem ein Kind allein und absolut entscheidet. Die richterliche Entscheidung orientiert sich am Konzept der Urteilsfähigkeit und dem übergeordneten Kindeswohl. Der Wille des Kindes ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Faktor. Ein Gericht wird immer prüfen, ob der Wunsch des Kindes seinem wirklichen Wohl entspricht oder ob er durch Loyalitätskonflikte oder Beeinflussung entstanden ist.

Die Rechtsprechung in der Schweiz hat hierfür jedoch klare Leitplanken gesetzt. Die Urteilsfähigkeit wird in Bezug auf die Obhutsfrage schrittweise angenommen. Während bei einem 6-jährigen Kind eine Anhörung möglich ist, um seine Gefühle und Bindungen zu ergründen, wird seinem expliziten Wunsch noch wenig Gewicht beigemessen. Laut ständiger Praxis des Bundesgerichts wird die Urteilsfähigkeit in dieser spezifischen Frage aber in der Regel ab einem Alter von etwa 12 Jahren bejaht. Ab diesem Zeitpunkt hat der klar und konstant geäusserte Wille des Kindes ein sehr hohes Gewicht und ein Gericht kann nur aus triftigen Gründen davon abweichen.

Der Prozess der Kindesanhörung selbst ist streng geregelt, um das Kind zu schützen. Er läuft typischerweise wie folgt ab:

  1. Einladung: Das Gericht lädt das Kind zur Anhörung vor. Dies ist in der Schweiz ab ca. 6 Jahren üblich.
  2. Umgebung: Die Anhörung findet in einer kindgerechten und entspannten Atmosphäre statt, zwingend ohne die Anwesenheit der Eltern, um Druck zu vermeiden.
  3. Durchführung: Ein speziell geschulter Richter oder eine Fachperson (Sozialarbeiter, Psychologe) führt das Gespräch. Es geht darum, die Perspektive des Kindes zu verstehen, nicht darum, es ins Kreuzverhör zu nehmen.
  4. Dokumentation: Die Kernaussagen werden protokolliert. Ton- oder Videoaufnahmen sind unzulässig.
  5. Berücksichtigung: Das Gericht würdigt den geäusserten Willen im Gesamtkontext aller anderen Faktoren (Erziehungsfähigkeit der Eltern, Stabilität, soziales Umfeld) und gewichtet ihn entsprechend der Reife und Urteilsfähigkeit des Kindes.

Darf die Mutter mit den Kindern einfach nach Deutschland ziehen?

Die Antwort ist ein klares und unmissverständliches Nein, sofern Sie das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Der Wechsel des Wohnsitzes des Kindes ins Ausland ist eine weitreichende Entscheidung, die die Ausübung des Sorgerechts und des persönlichen Verkehrs des anderen Elternteils massiv beeinträchtigt. Gemäss Schweizer Recht (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB) bedarf ein solcher Umzug zwingend der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder einer entsprechenden Ermächtigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (KESB).

Ein eigenmächtiger Umzug ins Ausland ohne Ihre Zustimmung stellt eine widerrechtliche Kindesentführung dar. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwere Verletzung Ihrer elterlichen Rechte und des Kindeswohls. In einem solchen Fall müssen Sie sofort handeln. Das zentrale Instrument für die Rückführung ist das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), ein internationaler Vertrag, dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind.

Rechtliche Hürden beim Umzug mit Kindern ins Ausland ohne Zustimmung, dargestellt durch einen leeren Gerichtssaal mit Koffer und Akten.

Wie das Beispiel eines Falles zeigt, der durch das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung (BG-KKE) geregelt wurde, ist der Weg klar vorgezeichnet: Der zurückgelassene Elternteil kann bei der zuständigen zentralen Behörde (in der Schweiz das Bundesamt für Justiz) einen Antrag auf unverzügliche Rückführung des Kindes stellen. Ziel des HKÜ-Verfahrens ist nicht, eine endgültige Sorgerechtsentscheidung im Ausland zu treffen, sondern den „status quo ante“ – also den Zustand vor der Entführung – schnellstmöglich wiederherzustellen. Die Gerichte am neuen Aufenthaltsort des Kindes müssen die Rückführung anordnen, es sei denn, es liegen eng definierte Ausnahmegründe vor (z.B. eine schwerwiegende Gefahr für das Kind bei Rückkehr).

Wann greift die Behörde ein und entzieht einem Elternteil das Recht zu bestimmen, wo das Kind wohnt?

Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht), ist eine der einschneidendsten Massnahmen im Kindesschutz und wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nur als ultima ratio angeordnet. Voraussetzung ist immer eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Kindeswohls, die nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Ein blosser Streit zwischen den Eltern über Erziehungsstile oder die Verweigerung der alternierenden Obhut reicht hierfür bei Weitem nicht aus.

Die KESB greift ein, wenn das körperliche, psychische oder seelische Wohl eines Kindes durch das Verhalten eines Elternteils oder beider Eltern gefährdet ist. Beispiele hierfür sind: schwere Vernachlässigung, körperliche oder seelische Misshandlung, Suchtproblematiken oder die aktive Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt (Parental Alienation Syndrome). Wichtig ist dabei, dass der Entzug der elterlichen Sorge als Ganzes äusserst selten angeordnet wird. Viel häufiger sind abgestufte Massnahmen.

Die KESB folgt einem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das sich in Eskalationsstufen gemäss Art. 307 ff. ZGB widerspiegelt:

  1. Ermahnung und Weisung: Die mildeste Form. Die KESB ermahnt die Eltern und kann konkrete Anweisungen geben, z.B. die Teilnahme an einer Erziehungsberatung.
  2. Erziehungsbeistandschaft: Eine Fachperson wird eingesetzt, die die Familie berät, unterstützt und zwischen den Eltern vermittelt. Sie hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis.
  3. Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Wenn die Streitigkeiten eskalieren und das Kind darunter leidet, kann die KESB einem Elternteil das alleinige Recht zusprechen, über den Wohnort zu entscheiden, um Stabilität zu schaffen.
  4. Entzug der Obhut und Fremdplatzierung: Bei schwerwiegender Gefährdung kann das Kind aus der Familie genommen und in einer Pflegefamilie oder einem Heim platziert werden. Das Sorgerecht verbleibt aber oft noch bei den Eltern.
  5. Entziehung der elterlichen Sorge: Die absolut letzte Stufe, wenn die Eltern auf Dauer nicht in der Lage oder willens sind, für ihr Kind zu sorgen.

Der Fehler, Feiertage und Ferien nicht detailliert im Voraus zu regeln

Einer der grössten und vorhersehbarsten Konfliktherde nach einer Trennung ist die Aufteilung der Schulferien und Feiertage. Was in einer intakten Familie spontan besprochen wird, wird bei getrennten Eltern schnell zum Schlachtfeld. Der Fehler, hier auf vage Absprachen wie „das regeln wir dann schon“ zu vertrauen, führt fast unausweichlich zu Streit, Enttäuschung und Belastung für das Kind. Eine detaillierte, schriftliche und im Voraus getroffene Regelung ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern von Verantwortung und Voraussicht. Sie schafft Klarheit, Verbindlichkeit und nimmt den Druck aus der Situation.

Eine gute Ferien- und Feiertagsregelung sollte so spezifisch wie möglich sein. Sie definiert genau, wer das Kind an welchen Tagen und für wie lange betreut. Ein bewährtes Modell ist eine alternierende Regelung, die über die Jahre wechselt, um Fairness zu gewährleisten. Dies verhindert jährliche Neuverhandlungen und gibt beiden Seiten sowie dem Kind eine langfristige Planungssicherheit. Die folgende Mustertabelle zeigt ein typisches Modell, wie es in Schweizer Gerichtsentscheiden und Elternvereinbarungen oft zu finden ist.

Strukturierte Ferienplanung für getrennte Eltern in der Schweiz, symbolisiert durch zwei überlappende Kalenderseiten mit verschiedenen Markierungen.

Diese detaillierte Aufteilung ist ein Paradebeispiel für eine proaktive Konfliktvermeidung. Das Merkblatt zum Kindesschutz der KOKES unterstreicht die Wichtigkeit solcher klaren Vereinbarungen zur Sicherung des Kindeswohls.

Muster-Ferienregelung für Schweizer Familien
Ferienperiode Gerade Jahre Ungerade Jahre
Frühlingsferien (2 Wochen) 1. Woche: Mutter
2. Woche: Vater
1. Woche: Vater
2. Woche: Mutter
Sommerferien (5 Wochen) Wochen 1-2: Mutter
Woche 3: Vater
Wochen 4-5: Mutter
Wochen 1-2: Vater
Woche 3: Mutter
Wochen 4-5: Vater
Herbstferien (2 Wochen) Vater Mutter
Weihnachten/Neujahr 24.-26.12.: Mutter
31.12.-2.1.: Vater
24.-26.12.: Vater
31.12.-2.1.: Mutter

Wie erhalten Sie Schulzeugnisse direkt, auch wenn das Kind nicht bei Ihnen wohnt?

Das Recht auf Information ist ein fundamentaler Bestandteil des gemeinsamen Sorgerechts und völlig unabhängig davon, bei wem das Kind hauptsächlich wohnt. Sie haben als sorgeberechtigter Elternteil einen direkten und unbedingten Anspruch auf Auskunft von Dritten, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere Lehrpersonen, Schulleitungen, aber auch Ärzte, Therapeuten oder Sporttrainer. Dieses Recht darf Ihnen weder vom anderen Elternteil noch von der Schule verwehrt werden.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist unmissverständlich und sollte Ihre stärkste Waffe gegen jegliche Blockade sein. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch hält dies explizit fest. Es ist kein „Goodwill“ der Schule, Sie zu informieren, es ist deren gesetzliche Pflicht. Wie es der Gesetzestext formuliert, ist dieses Recht nicht verhandelbar:

Jeder Elternteil hat das Recht, von Lehrpersonen, Ärzten etc. direkt informiert zu werden

– Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 275a ZGB – Auskunfts- und Informationsrecht

Das bedeutet konkret: Sie haben das Recht, Schulzeugnisse, Informationen über Elterngespräche, Absenzen oder disziplinarische Massnahmen direkt und zeitgleich mit dem anderen Elternteil zu erhalten. Sie können verlangen, in den E-Mail-Verteiler der Klasse aufgenommen zu werden und eigene Zugänge zu digitalen Schulplattformen (wie Klapp, SchoolFox etc.) zu bekommen. Lassen Sie sich nicht mit der Ausrede abspeisen, der andere Elternteil sei die „Hauptansprechperson“. Bei gemeinsamer Sorge gibt es zwei gleichberechtigte Ansprechpersonen.

Sollte eine Schule oder eine Lehrperson die Auskunft mit Verweis auf den anderen Elternteil blockieren, handeln Sie bestimmt: Weisen Sie schriftlich und mit Verweis auf Art. 275a ZGB auf Ihr Recht hin. Setzen Sie eine kurze Frist für die Herausgabe der Informationen. Sollte die Blockade andauern, ist der nächste Schritt eine formelle Aufforderung an die Schulleitung und als letztes Mittel eine Klage beim Gericht am Wohnsitz des Kindes. In der Praxis genügt aber meist der entschiedene Hinweis auf die klare Rechtslage.

Was passiert konkret, wenn ein Nachbar eine Gefährdungsmeldung bei der KESB macht?

Eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) löst bei betroffenen Eltern oft Angst und Panik aus. Es ist jedoch wichtig, den Prozess zu verstehen und zu wissen, dass eine Meldung nicht automatisch einer Verurteilung gleichkommt. Die KESB ist gesetzlich verpflichtet, jeder Meldung nachzugehen – egal von wem sie kommt und wie glaubwürdig sie auf den ersten Blick erscheint. Ihr erster Job ist die Abklärung des Sachverhalts, nicht die Verhängung von Massnahmen.

Der Ablauf nach Eingang einer Meldung ist standardisiert. Zuerst prüft die KESB die Plausibilität. Danach, wie ein vom „Beobachter“ beschriebener Fall zeigt, werden weitere Abklärungen getroffen. Die Behörde kann Informationen bei involvierten Stellen wie der Kita, der Schule oder dem Kinderarzt einholen. Ein zentrales Element ist oft ein angekündigter Hausbesuch, um sich ein persönliches Bild von der Familiensituation zu machen. Während dieses gesamten Prozesses haben Sie als Elternteil klar definierte Rechte, die Sie kennen und einfordern müssen. Es ist Ihr Schutzschild gegen falsche Anschuldigungen oder ein übergriffiges Vorgehen.

Sehen Sie das Verfahren nicht als Angriff, sondern als Ihre Chance, die Fakten klarzustellen. Kooperieren Sie, aber bleiben Sie wachsam und bestehen Sie auf Ihren Rechten. Eine anwaltliche Vertretung oder die Begleitung durch eine Fachperson kann Ihnen dabei helfen, auf Augenhöhe mit der Behörde zu agieren und sicherzustellen, dass das Verfahren fair abläuft.

Ihr Aktionsplan im KESB-Verfahren: Ihre Rechte sichern

  1. Akteneinsicht verlangen: Fordern Sie umgehend vollständige Einsicht in die Verfahrensakten, einschliesslich der ursprünglichen Gefährdungsmeldung. Nur so wissen Sie, was Ihnen konkret vorgeworfen wird.
  2. Stellungnahme vorbereiten: Sammeln Sie alle Beweise und Dokumente, die Ihre Position stützen, und bereiten Sie eine detaillierte schriftliche Stellungnahme zu jedem einzelnen Vorwurf vor.
  3. Rechtsbeistand organisieren: Ziehen Sie frühzeitig einen Anwalt oder eine spezialisierte Fachperson hinzu. Sie haben das Recht, bei allen Anhörungen und Gesprächen begleitet zu werden.
  4. Fristen überwachen: Achten Sie auf die 30-tägige Beschwerdefrist gegen alle Entscheide der KESB, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Versäumen Sie diese Frist nicht.
  5. Information einfordern: Fragen Sie aktiv nach dem Stand des Verfahrens und verlangen Sie Transparenz über die nächsten Schritte der Behörde.

Wer entscheidet und wer zahlt, wenn ein Elternteil eine Privatschule wünscht?

Die Wahl der Schule ist eine wichtige erzieherische Entscheidung, die bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden muss. Wünscht ein Elternteil den Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule, während der andere die öffentliche Schule für ausreichend hält, entsteht eine klassische Patt-Situation. Die entscheidende Frage ist hier nicht nur, wer entscheidet, sondern auch, wer die erheblichen Mehrkosten trägt.

Rechtlich gesehen gehören die Kosten für eine Privatschule nicht zum regulären Barunterhalt des Kindes. Sie gelten vielmehr als sogenannter ausserordentlicher Bedarf (Sonderbedarf). Gemäss Schweizer Rechtsprechung zum Kindesunterhalt müssen solche Kosten nur dann vom anderen Elternteil mitgetragen werden, wenn sie notwendig sind und die finanziellen Verhältnisse beider Eltern dies zulassen. Der Wunsch nach einer Privatschule allein genügt nicht. Es muss ein objektiver Grund vorliegen, der den Besuch der öffentlichen Schule als für das Kindeswohl unzumutbar oder ungeeignet erscheinen lässt.

Kann keine Einigung erzielt werden, muss das Gericht entscheiden. Es wird dabei eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, bei der verschiedene Kriterien eine Rolle spielen. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Punkte zusammen, die ein Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen wird.

Entscheidungskriterien für den Privatschulbesuch bei Uneinigkeit
Kriterium Argumente für eine Privatschule Argumente gegen eine Privatschule
Besondere Bedürfnisse des Kindes Nachgewiesene Probleme wie Mobbing, Lernschwächen (z.B. Dyslexie) oder Hochbegabung, die die öffentliche Schule nicht abdecken kann. Das Kind ist in der öffentlichen Schule sozial und schulisch gut integriert.
Finanzielle Tragbarkeit Beide Elternteile verfügen über hohe Einkommen und Vermögen, sodass die Kosten leicht tragbar sind. Die Kosten würden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile übersteigen.
Einigkeit der Eltern Beide Elternteile hatten den Privatschulbesuch ursprünglich gemeinsam geplant (z.B. vor der Trennung). Ein Elternteil war schon immer grundsätzlich gegen eine Privatschule.
Kindeswohl Ein Gutachten oder ein Bericht der Schulpsychologie belegt einen klaren Vorteil für die Entwicklung des Kindes. Es gibt keinen nachweisbaren Mehrwert, der die hohen Kosten und die Trennung vom sozialen Umfeld rechtfertigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wille zählt, aber das Gericht entscheidet: Der alleinige Widerstand eines Elternteils ist kein automatisches Veto mehr gegen die alternierende Obhut. Entscheidend ist die objektive Prüfung des Kindeswohls durch das Gericht.
  • Dokumentation ist Ihre stärkste Waffe: Statt auf emotionale Appelle zu setzen, bauen Sie ein Fakten-Dossier auf, das Ihre Erziehungsfähigkeit und die Stabilität, die Sie bieten, beweist.
  • Ihr Recht auf Information ist absolut: Bei gemeinsamer Sorge haben Sie einen unbedingten Anspruch auf direkte Auskunft von Schulen und Ärzten. Bestehen Sie darauf.

Blockade in der Erziehung: Wie entscheiden Sie bei Patt-Situationen in der gemeinsamen Sorge?

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet gemeinsame Verantwortung, aber sie garantiert keine Einigkeit. Was passiert, wenn Sie in wichtigen Erziehungsfragen – sei es die Schulwahl, eine medizinische Behandlung oder eben die Obhutsregelung – auf eine totale Blockade stossen? Dieser Stillstand, diese Patt-Situation, ist der Kernpunkt, an dem viele Eltern verzweifeln. Hier zeigt sich die wahre Stärke oder Schwäche des Systems. Die entscheidende Botschaft der neueren Bundesgerichtspraxis ist jedoch: Eine Blockade durch einen Elternteil darf nicht dazu führen, dass dieser Elternteil seine Position de facto durchsetzt.

Insbesondere bei der Frage der alternierenden Obhut hat das Bundesgericht eine radikale Wende vollzogen. Früher galt die mangelnde Kooperationsfähigkeit als Hauptargument gegen eine 50/50-Regelung. Heute sieht das Gericht genauer hin. Es unterscheidet zwischen einem Mangel an Kooperationswillen (subjektiv) und einem Mangel an Kooperationsfähigkeit (objektiv). Ein Elternteil, der sich einfach nur weigert, um die alternierende Obhut zu verhindern, soll damit nicht belohnt werden. Dieser Paradigmenwechsel ist Ihre stärkste rechtliche Argumentationslinie. Das Bundesgericht hat dies unmissverständlich klargestellt:

Aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet

– Bundesgericht, BGE 5A_629/2019 zur alternierenden Obhut

Ihre Strategie muss es also sein, nicht Ihre Verhandlungsbereitschaft zu beweisen, sondern Ihre organisatorische und erzieherische Kompetenz. Zeigen Sie dem Gericht, dass Sie in der Lage sind, eine funktionierende alternierende Obhut zu organisieren, unabhängig von der Zustimmung des anderen. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen, Ihre Verfügbarkeit, Ihr Engagement in der Schule und im Freizeitbereich des Kindes. Erstellen Sie einen detaillierten Betreuungsplan. Damit verlagern Sie die Beweislast: Der blockierende Elternteil muss nun beweisen, warum die alternierende Obhut dem Kindeswohl *schaden* würde – eine weitaus höhere Hürde.

Um Ihre Position in solchen Patt-Situationen zu stärken, ist es entscheidend, die Logik des Gerichts zu verstehen und Ihre Argumentation darauf aufzubauen.

Lassen Sie sich nicht von einer Blockade entmutigen. Das Recht ist auf der Seite der Kinder, und das Recht der Kinder ist es, eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen zu haben. Nehmen Sie Ihre Verantwortung wahr und kämpfen Sie mit den richtigen strategischen Mitteln für dieses Recht. Um Ihre spezifische Situation zu bewerten und die nächsten Schritte zu planen, ist eine individuelle juristische Analyse unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen zum Informationsrecht und zur elterlichen Sorge

Kann die Schule mir Informationen verweigern?

Nein, bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben beide Elternteile ein gesetzliches Recht auf Information gemäss Art. 275a ZGB. Die Schule ist zur Auskunft verpflichtet und darf diese nicht mit Verweis auf den anderen Elternteil verweigern.

Was tun bei Blockade durch die Schule?

Setzen Sie zuerst eine formelle, schriftliche Mahnung an die Schulleitung mit Verweis auf Ihr gesetzliches Recht. Sollte dies erfolglos bleiben, können Sie beim Gericht am Wohnsitz des Kindes eine Klage auf Informationserteilung einreichen.

Welche digitalen Zugänge kann ich beantragen?

Sie können eigene, separate Zugänge zu allen digitalen Kommunikationsplattformen der Schule verlangen, wie zum Beispiel Klapp, SchoolFox oder andere Elternportale. Sie haben den gleichen Anspruch auf digitale Information wie der andere Elternteil.

Geschrieben von Sabine Keller, Sabine Keller ist Fachanwältin SAV für Familienrecht und Erbrecht mit einer eigenen Kanzlei in Bern. Seit 12 Jahren begleitet sie Klienten durch Scheidungsverfahren, KESB-Interventionen und komplexe Erbteilungen.