Veröffentlicht am Mai 10, 2024

Die Gründung einer AG mit Sacheinlagen ist keine Abkürzung, sondern eine strategische Operation, bei der die korrekte Bewertung des eingebrachten Vermögenswertes über Erfolg oder Scheitern entscheidet.

  • Ein vom Revisor abgelehnter Gründungsbericht aufgrund einer unrealistischen Bewertung kann den gesamten Prozess um Monate zurückwerfen und die Finanzierung gefährden.
  • Formfehler, wie ein Notartermin ohne finale Prüfungsbestätigung, sind keine Kleinigkeiten, sondern können zum sofortigen Abbruch der Gründung führen.

Empfehlung: Fokussieren Sie 80% Ihrer Vorbereitung auf die Erstellung eines wasserdichten Gründungsberichts mit einer konservativen, nachvollziehbaren Bewertung Ihrer Sacheinlage.

Die Idee, eine Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz zu gründen und anstelle von Bargeld wertvolle Vermögenswerte wie Maschinen, Fahrzeuge, Patente oder gar eine ganze bestehende Firma einzubringen, ist verlockend. Sie verspricht, die Hürde der Kapitalaufbringung von mindestens 100’000 CHF (wovon 50’000 CHF liberiert sein müssen) elegant zu umschiffen. Doch dieser Weg ist mit strategischen Fallstricken gepflastert, die viele Gründer unterschätzen. Die landläufige Meinung konzentriert sich oft auf das blosse Vorhandensein des Vermögenswertes.

Die üblichen Ratschläge erschöpfen sich oft darin, die Notwendigkeit eines Sacheinlagevertrags und eines Gründungsberichts zu erwähnen. Doch die kritische Frage ist nicht, *ob* Sie diese Dokumente benötigen, sondern *wie* Sie diese so gestalten, dass sie der strengen Prüfung durch einen zugelassenen Revisor standhalten. Die wirtschaftliche Realität hinter der Bewertung ist der Dreh- und Angelpunkt. Wenn die Bewertungshürde nicht mit kalkulierender Präzision genommen wird, verwandelt sich der vermeintliche Vorteil schnell in einen kostspieligen Bumerang.

Dieser Artikel durchbricht die oberflächliche Betrachtung. Wir analysieren die Sacheinlagegründung nicht als administrativen Akt, sondern als strategische Finanzoperation. Der Fokus liegt auf den kritischen Fehlerquellen und deren Vermeidung: von der korrekten Kapitalisierung über die fehlerfreie Dokumentation bis hin zur Wahl der richtigen Rechtsform für Ihre spezifische Situation. Es geht darum, die Formfehlerfallen zu kennen, bevor man in sie tritt.

Dieser Leitfaden führt Sie durch die entscheidenden Phasen und Überlegungen, damit Ihre Gründung auf einem soliden Fundament steht. Die folgende Übersicht strukturiert die zentralen Aspekte, die Sie für eine erfolgreiche Sacheinlagegründung in der Schweiz meistern müssen.

Warum reicht es nicht, die 50’000 CHF Teil-Liberierung nur kurz auf dem Konto zu haben?

Die Vorstellung, die erforderlichen 50’000 CHF für eine Bargründung kurzfristig von Freunden oder Familie zu leihen, auf das Kapitaleinzahlungskonto einzuzahlen und nach der Gründung sofort zurückzuzahlen, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Dieses Vorgehen ist nicht nur rechtlich problematisch, sondern untergräbt den fundamentalen Zweck des Aktienkapitals. Gemäss Schweizer Obligationenrecht (OR) muss das Kapital der Gesellschaft dauerhaft zur Verfügung stehen. Es bildet die Haftungsgrundlage für die Gläubiger und darf nicht verschleiert entzogen werden. Ein solches Vorgehen könnte als „Kapitalentflechtung“ oder gar als verdeckte Sacheinlage gewertet werden, was zur Nichtigkeit der Gründung führen kann.

Die Bank und das Handelsregisteramt verlangen eine Kapitaleinzahlungsbestätigung, die belegt, dass die Mittel der Gesellschaft uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Ein sofortiger Rückfluss des Geldes würde diesen Tatbestand ad absurdum führen. Die Sacheinlagegründung ist hier die transparente und rechtlich saubere Alternative, wenn das Kapital nicht in liquider Form vorhanden ist, aber in Form von materiellen oder immateriellen Werten. Sie stellt von Anfang an eine klare wirtschaftliche Realität her. Die strategische Entscheidung ist also nicht, wie man die Bareinlage umgeht, sondern wie man Vermögenswerte korrekt kapitalisiert.

Der direkte Vergleich zeigt die finanziellen Implikationen dieser Entscheidung. Während die Blockierung von 50’000 CHF Liquidität Opportunitätskosten verursacht, ist die Sacheinlagegründung mit höheren initialen Kosten für Bewertung und Prüfung verbunden.

Kosten-Nutzen-Vergleich: Blockierte Liquidität vs. Sacheinlagegründung
Kriterium 50’000 CHF blockiert Sacheinlage
Opportunitätskosten p.a. (bei 4% Rendite) CHF 2’000 CHF 0
Einmalige Gründungskosten CHF 1’200 CHF 1’700-3’700
Zeitaufwand 2-3 Wochen 4-6 Wochen
Liquidität verfügbar Nein Ja

Letztlich geht es um die nachhaltige finanzielle Ausstattung der Gesellschaft. Eine Sacheinlage ist keine Umgehung, sondern eine andere, komplexere Form der Kapitalisierung, die von Beginn an eine solide finanzielle Basis schafft, sofern sie korrekt durchgeführt wird.

Wie erstellen Sie einen Gründungsbericht für Sacheinlagen, den der Revisor akzeptiert?

Der Gründungsbericht ist das Kernstück jeder Sacheinlagegründung. Er ist keine blosse Formalität, sondern eine detaillierte Rechtfertigung gegenüber dem Revisor und dem Handelsregisteramt, warum der eingebrachte Vermögenswert (z.B. eine Maschine, ein Fahrzeug oder ein Patent) den angesetzten Wert tatsächlich besitzt. Ein unzureichender Bericht ist der häufigste Grund für Verzögerungen und das Scheitern von Sacheinlagegründungen. Er muss dem Revisor eine lückenlose und nachvollziehbare Prüfung der Bewertung ermöglichen.

Ein akzeptierter Gründungsbericht muss zwingend folgende Punkte enthalten:

  • Gegenstand der Sacheinlage: Eine exakte und unmissverständliche Beschreibung des Vermögenswertes.
  • Bewertungsmethode: Die entscheidende Sektion. Sie müssen darlegen, wie Sie auf den Wert gekommen sind. Bei einem Fahrzeug kann dies eine Eurotax-Bewertung sein, bei einer Maschine eine Expertenexpertise, bei Software eine Lizenzanalogiebewertung oder DCF-Methode. Die Methode muss anerkannt und für das Gut angemessen sein.
  • Angemessenheit des Wertes: Sie müssen argumentieren, warum dieser Wert für die Gesellschaft gerechtfertigt ist. Der Wert darf das Aktienkapital nicht nur decken, er muss es wertmässig abbilden. Eine zu optimistische „Hoffnungsbewertung“ wird vom Revisor sofort zurückgewiesen.

Die Kosten für diese Prüfung sind ein kalkulierbarer Faktor. Je nach Komplexität des eingebrachten Gutes variieren die Kosten für die Revisorenprüfung erheblich. Laut aktuellen Marktpreisen für Revisionsdienstleistungen in der Schweiz liegen die Kosten zwischen CHF 500 und CHF 2’000 für einfache bis komplexe Prüfungen. Diese Investition ist jedoch entscheidend, um die grösste „Bewertungshürde“ zu überwinden und den Gründungsprozess nicht zu gefährden.

Revisor prüft Gründungsbericht für Sacheinlagegründung in der Schweiz

Wie dieses Bild andeutet, liegt der Fokus des Revisors auf der methodischen Solidität und der Beweisbarkeit Ihrer Bewertung. Bereiten Sie sich darauf vor, jede Annahme in Ihrem Bericht mit externen Belegen (Offerten, Gutachten, Marktvergleiche) zu untermauern. Der Bericht muss für einen sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen verständlich und plausibel sein.

Denken Sie wie ein Revisor: Suchen Sie nach Schwachstellen in Ihrer eigenen Argumentation. Eine konservative, gut dokumentierte Bewertung ist immer besser als ein hoher, aber angreifbarer Wert.

Namenaktien oder Inhaberaktien: Welche Form ist nach den neuen Geldwäschereiregeln noch praktikabel?

Die Wahl zwischen Namen- und Inhaberaktien war früher eine strategische Frage der Anonymität und Handelbarkeit. Seit der Verschärfung des Geldwäschereigesetzes (GwG) in der Schweiz hat sich das Blatt jedoch radikal gewendet. Inhaberaktien sind für Neugründungen und die meisten KMU praktisch obsolet geworden. Sie sind nur noch für börsenkotierte Gesellschaften oder wenn sie als Bucheffekten ausgestaltet sind zulässig, was für ein Startup oder KMU einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet.

Für eine AG-Gründung, insbesondere mit Sacheinlagen, sind vinkulierte Namenaktien heute der De-facto-Standard und die einzig sinnvolle Wahl. Der Grund ist die geforderte Transparenz. Die Gesellschaft muss ein Aktienbuch führen, in dem die Aktionäre mit Namen und Adresse eingetragen sind. Dies erfüllt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten, sondern bietet dem Gründer auch entscheidende Vorteile. Durch die Vinkulierung (Bindung der Übertragung an die Zustimmung des Verwaltungsrates) behalten Sie die Kontrolle über den Aktionärskreis und können den Eintritt unerwünschter Investoren verhindern.

Gerade bei einer Sacheinlagegründung, bei der die Identität des Einbringers zentral ist, schafft die Namenaktie von Beginn an klare Verhältnisse. Dies wird auch von Experten bestätigt, wie der Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung in einer Fachmitteilung hervorhebt:

Bei Sacheinlagegründungen sind Namenaktien die einzig logische Wahl zur transparenten Nachweisführung der Einbringer-Identität

– Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Fachmitteilung zur Gründungsprüfung 2023

Die moderne Umsetzung dieser Pflicht geht weit über ein Excel-Sheet hinaus. Digitale Lösungen für die Aktienbuchführung sind heute ein entscheidender Effizienzhebel.

Fallstudie: Digitale Aktienbuchführung bei Schweizer AG

Ein Zürcher Startup-Gründer brachte seine Software-Marke als Sacheinlage ein. Durch vinkulierte Namenaktien und eine digitale Aktienbuchführung über eine Plattform wie daura konnte er sowohl die Transparenzanforderungen der FINMA erfüllen als auch unerwünschte Aktionäre fernhalten. Die digitale Lösung reduzierte den Verwaltungsaufwand laut seiner Aussage um rund 60% im Vergleich zur traditionellen Papierform und schuf von Tag eins an eine saubere Grundlage für zukünftige Finanzierungsrunden.

Die Entscheidung für Namenaktien ist somit keine reine Formsache mehr, sondern eine strategische Weichenstellung für Transparenz, Kontrolle und administrative Effizienz.

Der Fehler, den Notartermin ohne bankbestätigte Kapitaleinzahlungsbestätigung wahrzunehmen

Bei einer Sacheinlagegründung wird die bankbestätigte Kapitaleinzahlungsbestätigung durch die finale Prüfungsbestätigung des Revisors ersetzt. Der kritische Fehler, der hier gemacht wird, ist die Annahme, der Notartermin könne auf Basis eines vorläufigen Berichts oder der blossen Zusage des Revisors stattfinden. Dies ist eine kostspielige Fehleinschätzung. Der Notar darf die öffentliche Beurkundung der Gründung erst dann vornehmen, wenn ihm *alle* gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente im Original vorliegen. Dazu gehören der Sacheinlagevertrag, der Gründungsbericht und eben jene finale, unterschriebene Prüfungsbestätigung.

Das Fehlen dieses einen Dokuments führt zum sofortigen Abbruch des Termins. Die Konsequenzen sind nicht nur verlorene Zeit und unnötige Notariatskosten für den geplatzten Termin. In einem professionellen Umfeld, insbesondere wenn bereits Investoren an Bord sind, kann dies einen verheerenden Dominoeffekt auslösen und die Glaubwürdigkeit des gesamten Gründungsvorhabens untergraben. Ein verschobener Gründungstermin kann vertraglich vereinbarte Closing-Deadlines mit Investoren reissen und das gesamte Projekt gefährden.

Fallstudie: Dominoeffekt bei ETH-Spinoff durch fehlende Prüfungsbestätigung

Einem ETH-Spinoff drohte der Verlust einer Series-A-Finanzierung von 2 Millionen CHF, als die Revisorenbestätigung für die Sacheinlage (ein komplexes Patentportfolio) eine Woche zu spät eintraf. Der Notartermin musste verschoben werden, was eine fatale Kettenreaktion auslöste: Der Lead-Investor drohte mit seinem Rückzug, da der vertraglich fixierte Closing-Termin für die Finanzierungsrunde nicht eingehalten werden konnte. Nur durch intensive Verhandlungen und eine Neuaufsetzung der Verträge konnte das Investment gerettet werden, was jedoch zu erheblichen Mehrkosten und einem massiven Vertrauensverlust führte.

Um diese Formfehlerfalle zu vermeiden, ist eine strikte Einhaltung des zeitlichen Ablaufes unerlässlich. Der Notartermin ist der letzte, nicht der erste Schritt in der Dokumentationskette. Die folgende Checkliste zeigt den kritischen Pfad, den es zu respektieren gilt.

Ihr Fahrplan: Kritischer Pfad der Sacheinlagegründung

  1. Tag 1-5: Finalisierung des Sacheinlagevertrags und Erstellung des detaillierten Gründungsberichts inklusive aller Bewertungsunterlagen.
  2. Tag 6-15: Formelle Einreichung des vollständigen Dossiers beim ausgewählten Revisor mit der Bitte um Prüfung.
  3. Tag 16-25: Aktive Begleitung der Prüfung durch den Revisor, prompte Beantwortung von Rückfragen und Lieferung allfälliger Nachweise.
  4. Tag 26-30: Erhalt der finalen, unterzeichneten Prüfungsbestätigung im Original. Planen Sie hier einen Puffer ein.
  5. Tag 31: Wahrnehmung des Notartermins mit dem vollständigen Satz an Gründungsdokumenten, inklusive der Prüfungsbestätigung.

Die Koordination zwischen Gründer, Berater und Revisor ist hier der Schlüssel. Planen Sie den Notartermin erst, wenn Sie die physische Bestätigung des Revisors in Händen halten, nicht eine Sekunde früher.

Wann lohnt sich der Kauf eines AG-Mantels im Vergleich zur Neugründung finanziell wirklich?

Der Kauf eines AG-Mantels – also einer bestehenden, aber inaktiven Aktiengesellschaft – wird oft als schnelle Alternative zur Neugründung beworben. Der Hauptvorteil liegt in der Zeitersparnis: Ein Mantelkauf kann innerhalb von ein bis zwei Wochen abgewickelt werden, während eine Sacheinlage-Neugründung vier bis sechs Wochen dauert. Ausserdem kann eine bestehende Firma eine bessere Bonität suggerieren. Doch dieser vermeintliche Vorteil hat seinen Preis und birgt erhebliche Risiken, die eine rein finanzielle Kalkulation erfordern.

Finanziell lohnt sich ein Mantelkauf nur in sehr spezifischen Szenarien. Die Kosten für einen sauberen, schuldenfreien Mantel liegen oft zwischen CHF 5’000 und CHF 15’000, deutlich über den Kosten einer Neugründung. Das grösste Risiko ist jedoch steuerlicher Natur. Wenn die Steuerbehörden den Mantelkauf als wirtschaftliche Liquidation mit anschliessender Neugründung qualifizieren, kann dies zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Zudem sind Sie an die bestehenden Statuten gebunden, deren Änderung wiederum Kosten verursacht. Das grösste unkalkulierbare Risiko sind versteckte Verbindlichkeiten oder rechtliche Altlasten, die trotz aller Garantien des Verkäufers bestehen können.

Vergleich AG-Mantelkauf versus Neugründung in der Schweiz

Eine Neugründung mit Sacheinlage ist zwar aufwändiger, bietet aber absolute Rechtssicherheit und Flexibilität. Sie starten mit einer sauberen Weste, ohne das Risiko versteckter Altlasten, und können die Statuten exakt auf Ihr Geschäftsmodell zuschneiden. Die folgende Matrix stellt die entscheidenden Kriterien gegenüber.

Entscheidungsmatrix: Sacheinlage-Neugründung vs. Mantelkauf
Kriterium Sacheinlage-Neugründung Mantelkauf
Gesamtkosten CHF 2’000-4’000 CHF 5’000-15’000
Zeitbedarf 4-6 Wochen 1-2 Wochen
Steuerrisiko Gering Hoch (wirtschaftliche Liquidation)
Flexibilität Statuten Vollständig anpassbar Eingeschränkt
Bonitätshistorie Neutral Potenziell belastet

Fazit: Der Mantelkauf ist eine Option für Unternehmer, für die Zeit der absolut kritischste Faktor ist und die bereit sind, für diese Geschwindigkeit einen signifikanten Risiko- und Kostenaufschlag in Kauf zu nehmen. Für die meisten Gründer, insbesondere bei einer Sacheinlage, überwiegen die Vorteile einer sauberen, massgeschneiderten Neugründung bei Weitem.

Fusion oder Asset Deal: Welcher Weg ist bei einer Firmenübernahme steuerlich optimaler?

Wenn die Sacheinlage nicht nur aus einzelnen Vermögenswerten, sondern aus einem ganzen Betrieb oder einer Einzelfirma besteht, stellt sich eine grundlegendere strategische Frage: Soll die Übertragung mittels eines Asset Deals oder einer steuerneutralen Umstrukturierung (wie einer Fusion oder Einbringung) erfolgen? Die steuerlichen Konsequenzen sind diametral entgegengesetzt und müssen präzise kalkuliert werden. Ein Asset Deal, bei dem die neue AG die Vermögenswerte (Assets) einzeln kauft, führt zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven beim Verkäufer (also dem Gründer). Stille Reserven sind die Differenz zwischen dem Buchwert und dem höheren tatsächlichen Marktwert der Assets. Dies kann zu einer erheblichen sofortigen Steuerbelastung führen.

Im Gegensatz dazu ermöglicht die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG nach dem Fusionsgesetz eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven. Das heisst, die Steuern werden aufgeschoben und fallen erst bei einer späteren Realisierung (z.B. Verkauf der Aktien) an. Dies ist ein enormer Liquiditätsvorteil bei der Gründung. Doch diese Steuerneutralität ist an strikte Bedingungen geknüpft. Die wichtigste ist die fünfjährige Sperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b DBG. Werden die im Rahmen der Umwandlung erhaltenen Aktien innerhalb von fünf Jahren verkauft, führt dies rückwirkend zur Besteuerung der damals übertragenen stillen Reserven als Einkommen.

Fallstudie: Steuervergleich Einzelfirma zu AG-Umwandlung

Bei der Umwandlung einer Zürcher Einzelfirma (Vermögen CHF 500’000, Schulden CHF 200’000, Nettovermögen CHF 300’000) in eine AG durch Sacheinlage konnten stille Reserven von CHF 150’000 steuerneutral auf die neue AG übertragen werden. Das Aktienkapital wurde auf CHF 100’000 festgelegt, der Rest als Darlehen gutgeschrieben. Ein direkter Asset Deal zum selben Preis hätte beim Gründer eine sofortige Einkommenssteuer auf die CHF 150’000 stillen Reserven ausgelöst, was je nach Kanton und Progression einer Steuerbelastung von ca. CHF 45’000 entsprochen hätte.

Die Wahl ist somit eine strategische Abwägung zwischen sofortiger Steuerbelastung und zukünftiger Flexibilität. Der Asset Deal bietet maximale Freiheit, da keine Sperrfristen bestehen, kostet aber sofort Liquidität. Die steuerneutrale Umwandlung schont die Liquidität massiv, bindet den Gründer aber für fünf Jahre an die Gesellschaft, wenn er die Steuernachzahlung vermeiden will.

Für Gründer mit einer langfristigen Vision ist die steuerneutrale Einbringung fast immer der überlegene Weg. Wer jedoch einen schnellen Exit innerhalb von fünf Jahren plant, muss die sofortige Steuerlast eines Asset Deals in sein Business-Modell einkalkulieren.

Warum sind 20’000 CHF Stammkapital bei der GmbH oft zu wenig für die Liquidität?

Die GmbH wird oft als die „kleine Schwester“ der AG betrachtet, hauptsächlich wegen des geringeren Mindestkapitals von 20’000 CHF. Dies erscheint auf den ersten Blick als Vorteil. Bei einer Sacheinlagegründung verkehrt sich dieser Vorteil jedoch schnell ins Gegenteil und kann zur „Liquiditäts-Illusion“ führen. Das Problem liegt im Verhältnis zwischen dem Wert der Sacheinlage und dem nominellen Stammkapital. Wenn ein Gründer beispielsweise eine Software im Wert von 80’000 CHF in eine GmbH einbringen möchte, deren Stammkapital auf die minimalen 20’000 CHF festgelegt ist, entsteht eine Differenz von 60’000 CHF.

Dieser Überschuss wird als Agio bezeichnet und in den Reserven der Gesellschaft verbucht. Aus Sicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist ein hohes Agio jedoch ein Warnsignal. Es könnte als Versuch interpretiert werden, steuerfrei Vermögen vom Gründer in die Gesellschaft zu verschieben, was später als geldwerte Leistung besteuert werden könnte. Zudem fressen die Gründungskosten einen überproportional grossen Teil des Kapitals auf. Bei einem Stammkapital von CHF 20’000 können die Prüfungskosten für die Sacheinlage zwischen CHF 700 und CHF 3’000 betragen, was bis zu 15% des gesamten Kapitals ausmacht, noch bevor der erste operative Franken verdient wurde.

Fallstudie: Das Agio-Problem bei GmbH-Sacheinlagen

Ein IT-Unternehmer wollte seine selbst entwickelte Software (bewerteter Wert: CHF 80’000) in eine GmbH einbringen. Mit dem minimalen Stammkapital von CHF 20’000 wären CHF 60’000 Agio entstanden. Sein Treuhänder warnte ihn, dass die ESTV dies als potentielle geldwerte Leistung betrachten und bei einer späteren Ausschüttung besteuern könnte. Die Lösung war eine strategische Neuausrichtung: Die direkte Gründung einer AG mit einem Aktienkapital von CHF 100’000, wovon CHF 80’000 durch die Software und CHF 20’000 in bar liberiert wurden. Dies eliminierte das Agio-Problem und schuf eine solidere Kapitalbasis.

Die GmbH eignet sich für Sacheinlagen nur dann, wenn der Wert des eingebrachten Gutes sehr nahe am Betrag des Stammkapitals liegt. Sobald wertvollere Assets eingebracht werden sollen, ist die AG mit ihrer höheren Flexibilität beim Aktienkapital (bis zu 150’000’000 CHF) die strukturell sauberere und steuerlich sicherere Lösung.

Das scheinbar günstige GmbH-Kapital kann sich bei Sacheinlagen als teure Falle erweisen. Eine sorgfältige Kalkulation im Vorfeld ist daher unerlässlich, um die richtige Rechtsform zu wählen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bewertung Ihrer Sacheinlage muss konservativ, nachvollziehbar und durch externe Belege gestützt sein, um vom Revisor akzeptiert zu werden.
  • Namenaktien sind aufgrund der GwG-Revisionen der De-facto-Standard für nicht-kotierte AGs und bieten Kontrolle über den Aktionärskreis.
  • Ein Mantelkauf ist schneller, birgt aber erhebliche steuerliche Risiken (wirtschaftliche Liquidation) und Kosten, die eine Neugründung oft zur sichereren Wahl machen.

Wie digitalisieren Sie Ihr Vertragsmanagement, um Fristen nie wieder zu verpassen?

Eine erfolgreiche Gründung ist nur der Startpunkt. Sobald die AG operativ tätig ist, wächst die Zahl der rechtlich bindenden Dokumente exponentiell: Kundenverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Lieferantenvereinbarungen und interne Reglemente. Ein manuelles Management dieser Dokumente in physischen Ordnern oder verstreuten Netzwerklaufwerken ist nicht nur ineffizient, sondern eine tickende Zeitbombe. Das grösste Risiko liegt im Verpassen kritischer Fristen – Kündigungsfristen, Verlängerungsoptionen oder Reporting-Deadlines –, was zu ungewollten Vertragsverlängerungen, finanziellen Verlusten oder Compliance-Verstössen führen kann.

Die Digitalisierung des Vertragsmanagements von Tag eins an ist daher keine Option, sondern eine Notwendigkeit für eine professionelle Corporate Governance. Eine zentrale, cloud-basierte Plattform dient als „Single Source of Truth“ für alle Verträge. Moderne Lösungen gehen weit über die reine Speicherung von PDFs hinaus. Sie ermöglichen eine systematische Erfassung von Metadaten wie Vertragsparteien, Laufzeiten, Kündigungsfristen und Verantwortlichkeiten. Darauf aufbauend lassen sich automatisierte Erinnerungen einrichten, die zuständige Mitarbeiter proaktiv über anstehende Fristen informieren.

Digitalisierung der AG-Governance und Aktienbuchführung in der Schweiz

Der Prozess der Digitalisierung sollte bereits vor der Gründung beginnen:

  • Tag 0: Richten Sie eine sichere digitale Ablage (z.B. in einer dedizierten Cloud-Lösung mit Schweizer Hosting) für alle Gründungsdokumente ein.
  • Tag 1: Eröffnen Sie parallel zur Gründung ein digitales Aktienbuch bei einem Anbieter wie daura oder aequitec, um die Aktionärsverwaltung von Anfang an sauber zu führen.
  • Implementierung: Führen Sie eine Software für Vertragsmanagement ein, die automatische Fristen-Alerts ermöglicht. Implementieren Sie eine Lösung für qualifizierte elektronische Signaturen (QES), um Prozesse zu beschleunigen und Medienbrüche zu vermeiden.

Diese digitale Disziplin zahlt sich nicht nur im Tagesgeschäft aus. Im Falle einer Due Diligence für eine Finanzierungsrunde oder einen späteren Verkauf des Unternehmens können Sie auf Knopfdruck einen vollständigen, sauberen Datenraum zur Verfügung stellen. Dies signalisiert höchste Professionalität und kann den gesamten Prozess erheblich beschleunigen.

Um die langfristige Kontrolle zu behalten, ist es entscheidend zu wissen, wie Sie Ihr Vertragsmanagement von Beginn an digitalisieren.

Für eine professionell geführte AG ist die Investition in eine digitale Governance-Infrastruktur keine Kostenfrage, sondern die Grundlage für Skalierbarkeit, Risikominimierung und langfristigen Erfolg. Beginnen Sie noch heute damit, Ihre Prozesse zu strukturieren, um für das zukünftige Wachstum gewappnet zu sein.

Geschrieben von Thomas Bieri, Thomas Bieri ist praktizierender Notar und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht. Er ist Experte für Grundstückgeschäfte, Mietrecht und das bäuerliche Bodenrecht.