
Eine Einsprache ist kein Bittgesuch, sondern ein strategischer Akt der Rechtsverteidigung gegen eine fehlerhafte behördliche Verfügung.
- Die 30-tägige Frist ist absolut und unverhandelbar; ein Versäumnis führt zum sofortigen Rechtsverlust.
- Die Behörde kann bei einer Einsprache die Steuern auch erhöhen (reformatio in peius), was eine genaue Risikoabwägung erfordert.
Empfehlung: Akzeptieren Sie niemals eine Ermessensveranlagung ohne Gegenwehr. Reichen Sie umgehend eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit allen Belegen ein, um die Beweislast wieder zur Behörde zu verschieben.
Die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde liegt in Ihrem Briefkasten. Beim Öffnen stockt Ihnen der Atem: Der geforderte Betrag erscheint Ihnen willkürlich und überhöht. Ein Gefühl der Ohnmacht macht sich breit. Viele Bürger neigen in dieser Situation dazu, die Zähne zusammenzubeissen und zu zahlen, aus Angst vor einem langwierigen und teuren Konflikt mit dem Staat. Sie gehen davon aus, dass der Kampf gegen die Behörden aussichtslos ist. Doch das ist ein fataler Trugschluss. Eine fehlerhafte Steuerveranlagung ist kein unabänderliches Schicksal, sondern eine anfechtbare Verfügung.
Die üblichen Ratschläge beschränken sich oft auf das Offensichtliche: Halten Sie die Frist ein, formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich. Doch dieser Ansatz ist gefährlich unvollständig. Er ignoriert die strategische Dimension des Verfahrens. Es geht nicht darum, höflich um eine Korrektur zu bitten. Es geht darum, Ihr Recht mit präzisen Argumenten und einer kompromisslosen Haltung durchzusetzen. Die Einsprache ist Ihre erste Waffe in der Rechtsverteidigung. Ihre Aufgabe ist es nicht, der Behörde Arbeit abzunehmen, sondern ihre Fehler unmissverständlich aufzuzeigen und die Veranlagung zu Ihren Gunsten zu erzwingen.
Dieser Leitfaden bricht mit der passiven Haltung des Bittstellers. Er vermittelt die streitbare Perspektive eines Steueranwalts und zeigt Ihnen, wie Sie die Einsprache als strategisches Instrument einsetzen. Wir analysieren die absoluten Fristen, die Anforderungen an eine substanziierte Begründung und die finanziellen Risiken. Vor allem aber beleuchten wir die taktischen Fallstricke, wie die Ermessenseinschätzung und die Möglichkeit einer Erhöhung Ihrer Steuerschuld durch die Behörde (reformatio in peius), und wie Sie diese Gefahren nicht nur abwehren, sondern für sich nutzen können.
Der folgende Artikel ist Ihr strategischer Kompass im Kampf gegen eine falsche Steuerveranlagung. Er zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Position stärken, die Argumente der Behörde entkräften und am Ende das Resultat erzielen, das Ihnen zusteht.
Inhaltsverzeichnis: Strategien zur Anfechtung Ihrer Steuerveranlagung
- Warum ist die 30-tägige Einsprachefrist absolut und nicht verlängerbar?
- Reicht „zu hoch“ als Begründung? Wie Sie Ihre Einsprache substantiieren müssen
- Kostenlose Einsprache vs. kostenpflichtiger Rekurs: Wann wird der Streit ums Recht teuer?
- Das Risiko der Ermessenseinschätzung: Was passiert, wenn Sie keine Belege einreichen?
- Wann darf die Behörde Ihre Steuerrechnung nach einer Einsprache sogar noch erhöhen?
- Bundesverfassung vor Gesetz: Wann hebelt das übergeordnete Recht eine lokale Regel aus?
- Steuererlass: Welche Härtefallkriterien müssen Sie erfüllen, damit Schulden gestrichen werden?
- Das Risiko der hohen Vorschüsse: Wann ist die staatliche Justiz doch billiger?
Warum ist die 30-tägige Einsprachefrist absolut und nicht verlängerbar?
Der wichtigste Grundsatz im Kampf gegen eine falsche Steuerveranlagung ist brutal und einfach: Die Frist von 30 Tagen für die Einsprache ist nicht verhandelbar. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Das bedeutet, nach Ablauf dieser Frist ist Ihr Recht, die Verfügung anzufechten, unwiderruflich erloschen. Die Veranlagung wird rechtskräftig, ganz gleich, wie offensichtlich falsch sie auch sein mag. Die Behörde hat keinerlei Spielraum, diese Frist zu verlängern. Eine zu spät eingereichte Einsprache wird als unzulässig abgewiesen, ohne dass die Behörde auch nur einen Blick auf Ihre Argumente wirft.
Die Rechtsprechung in der Schweiz ist in diesem Punkt unerbittlich. Schwere Krankheit, Unfälle oder längere Auslandaufenthalte werden in der Regel nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt. Das Argument der Gerichte ist klar: Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht besorgen kann, ist verpflichtet, einen Dritten – etwa einen Treuhänder oder Anwalt – damit zu beauftragen. Ein bekanntes Urteil machte deutlich, dass selbst ein Bandscheibenvorfall mit anschliessendem Krankenhausaufenthalt und Reha keine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt. Die Erwartungshaltung ist, dass Sie Ihre steuerlichen Pflichten proaktiv organisieren.

Diese strikte Handhabung unterstreicht den Charakter der Einsprache als formalisierten Rechtsakt. Der Staat gewährt Ihnen ein Zeitfenster zur Verteidigung, doch dieses Fenster schliesst sich mit absoluter Endgültigkeit. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. Versenden Sie Ihre Einsprache daher ausschliesslich per Einschreiben, um einen unanfechtbaren Beweis in den Händen zu halten. Die gesetzliche Verwirkungsfrist von 30 Tagen ist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG verankert und bildet die erste und höchste Hürde im Verfahren.
Reicht „zu hoch“ als Begründung? Wie Sie Ihre Einsprache substantiieren müssen
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, eine einfache Mitteilung wie „Ich bin mit der Veranlagung nicht einverstanden, sie ist zu hoch“ genüge, um eine Überprüfung auszulösen. Dieser Glaube wird paradoxerweise durch offizielle Verlautbarungen genährt. So schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung in einer Wegleitung, dass eine formelle Begründung zunächst nicht zwingend sei. Lassen Sie sich von dieser Aussage nicht in die Irre führen. Es ist ein juristischer Minimalstandard, der in der Praxis einer strategischen Kapitulation gleichkommt.
Technisch gesehen ist eine unbegründete Einsprache gültig und löst eine Prüfungspflicht bei der Behörde aus. Praktisch überlassen Sie der Behörde jedoch die vollständige Kontrolle. Sie laden sie quasi dazu ein, ihre ursprüngliche (falsche) Einschätzung nochmals zu bestätigen. Ein Anwalt würde niemals so vorgehen. Die Einsprache ist Ihre Chance, das Spielfeld zu definieren und die Beweisführung zu lenken. Eine substantiierte Einsprache ist kein optionales Extra, sondern der Kern Ihrer Rechtsverteidigung. Sie müssen präzise aufzeigen, *welche* Positionen der Veranlagung Sie beanstanden und *warum* diese falsch sind. Legen Sie Belege vor, verweisen Sie auf konkrete Zahlen und machen Sie der Behörde klar, dass ihre Einschätzung nicht haltbar ist.
Tatsächlich bestätigt selbst die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihren detaillierten Ausführungen die formale Minimalanforderung, was für Laien trügerisch sein kann. In der Wegleitung zu Rechtsmitteln heisst es dazu:
Ein Antrag und eine Begründung sind nicht erforderlich. Es genügt der ausdrücklich oder sinngemäss geäusserte Wille der steuerpflichtigen Person
– Eidgenössische Steuerverwaltung, Rechtsmittel gegen Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagungen
Diese Aussage ist zwar korrekt, aber strategisch verheerend. Eine nicht substantiierte Einsprache ist ein Freipass für die Behörde, den Fall mit minimalem Aufwand abzuschliessen. Sie müssen vom ersten Moment an zeigen, dass Sie bereit sind, für Ihr Recht zu kämpfen. Das bedeutet: Argumente liefern, nicht nur Unmut äussern.
Ihr Aktionsplan: Aufbau einer schlagkräftigen Einsprache
- Identifikation: Verfassen Sie ein formelles Schreiben und identifizieren Sie die angefochtene Veranlagungsverfügung präzise mit Datum und Referenznummer.
- Begründung: Listen Sie jeden einzelnen Beanstandungspunkt detailliert auf. Erklären Sie exakt, welcher Abzug fälschlicherweise nicht gewährt oder welches Einkommen falsch berechnet wurde.
- Beweismittel: Fügen Sie für jeden Punkt systematisch die entsprechenden Belege, Quittungen und Unterlagen als Kopien bei.
- Unterschrift: Unterzeichnen Sie die Einsprache persönlich. Bei Ehepaaren müssen beide Partner unterzeichnen.
- Versand: Versenden Sie das vollständige Dossier per Einschreiben, um den fristgerechten Eingang zweifelsfrei nachweisen zu können.
Kostenlose Einsprache vs. kostenpflichtiger Rekurs: Wann wird der Streit ums Recht teuer?
Ein entscheidender Vorteil des Schweizer Steuersystems ist, dass die erste Stufe der Rechtsverteidigung – die Einsprache bei der Veranlagungsbehörde – in der Regel kostenlos ist. Dies senkt die Hemmschwelle erheblich, sich gegen eine als falsch empfundene Verfügung zur Wehr zu setzen. Der Staat signalisiert damit, dass die Überprüfung seiner eigenen Arbeit ein faires Recht des Bürgers ist. Von diesem Grundsatz gibt es nur eine seltene Ausnahme: Bei einer offensichtlich mutwilligen oder querulatorischen Einsprache können Kosten auferlegt werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Rechtsmittel ohne jeden sachlichen Grund und wider besseres Wissen eingelegt wird.
Teuer wird der Rechtsstreit erst, wenn die Steuerbehörde Ihre Einsprache abweist und Sie sich entscheiden, den Kampf auf die nächste Ebene zu tragen: den Rekurs (in manchen Kantonen auch Beschwerde genannt) an eine unabhängige kantonale Gerichtsinstanz. Ab diesem Moment betreten Sie das Feld der formellen Justiz, und hier gilt das Prinzip der Kostenpflicht. Unterliegen Sie mit Ihrem Rekurs, müssen Sie nicht nur die Gerichtskosten tragen, sondern potenziell auch eine Prozessentschädigung an den Staat leisten. Die Höhe der Kosten variiert je nach Kanton und Streitwert, kann aber schnell mehrere tausend Franken betragen.
Die kantonalen Unterschiede sind erheblich, wie eine vergleichende Analyse der kantonalen Regelungen zeigt. Während das Vorverfahren fast überall kostenlos ist, beginnen die Kosten im Hauptverfahren (Rekurs) zu laufen.
| Kanton | Einspracheverfahren | Rekursverfahren |
|---|---|---|
| Uri/Schwyz | Vorverfahren kostenlos | Hauptverfahren kostenpflichtig bei Unterliegen |
| Luzern | Kostenlos (außer bei mutwilliger Einsprache) | Kostenpflichtig |
| Jura | Expertisekosten bei Unterliegen | Kostenpflichtig |
Das Risiko der Ermessenseinschätzung: Was passiert, wenn Sie keine Belege einreichen?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung gar nicht oder unvollständig einreichen, gibt sich die Steuerbehörde nicht geschlagen. Sie greift zu einer ihrer schärfsten Waffen: der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, auch Ermessenseinschätzung genannt. Dabei schätzt die Behörde Ihr Einkommen und Vermögen auf Basis von Erfahrungswerten, früheren Deklarationen oder Branchenvergleichen. Das Problem: Diese Schätzungen fallen systematisch zu hoch aus. Die Behörde setzt die Werte bewusst an der Obergrenze des Plausiblen an, um einen Anreiz zur Kooperation zu schaffen.
Die verheerendste Folge einer Ermessensveranlagung ist die Umkehr der Beweislast. Normalerweise muss die Steuerbehörde beweisen, dass ihre Forderungen korrekt sind. Bei einer Ermessenseinschätzung liegt der Ball vollumfänglich bei Ihnen. Sie müssen nun nicht nur eine Einsprache einlegen, sondern lückenlos nachweisen, dass die Schätzung der Behörde „offensichtlich unrichtig“ ist. Der einzige Weg hierzu ist die umgehende Einreichung einer vollständig ausgefüllten und belegten Steuererklärung. Ohne diese vollständigen Unterlagen ist Ihre Einsprache von vornherein chancenlos.

Allerdings ist auch der Ermessensspielraum der Behörde nicht grenzenlos. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass eine Schätzung unzulässig ist, wenn der Behörde die relevanten Informationen bereits vorliegen. In einem wegweisenden Fall wurde eine Ermessensveranlagung aufgehoben, weil der Steuerpflichtige zwar seine Erklärung verspätet, aber noch vor dem Zeitpunkt der Veranlagung eingereicht hatte. Die Behörde hätte die vorhandenen Unterlagen zwingend berücksichtigen müssen. Dies zeigt: Auch gegen eine Ermessensveranlagung kann und muss man sich wehren, solange man die notwendigen Beweise liefert.
Wann darf die Behörde Ihre Steuerrechnung nach einer Einsprache sogar noch erhöhen?
Viele Steuerpflichtige fürchten, mit einer Einsprache schlafende Hunde zu wecken. Was, wenn die Behörde bei der Überprüfung nicht nur den beanstandeten Punkt ablehnt, sondern zusätzliche Fehler findet, die zu einer noch höheren Steuerschuld führen? Diese Gefahr ist real und hat einen Namen: reformatio in peius, die „Verböserung“ des angefochtenen Entscheids. Das Gesetz erlaubt der Steuerbehörde ausdrücklich, im Einspracheverfahren alle Elemente der Veranlagung neu zu prüfen und die Steuern auch zuungunsten des Steuerpflichtigen anzupassen.
Dieses Instrument soll sicherstellen, dass am Ende eine materiell richtige Veranlagung steht, selbst wenn der Anstoss zur Überprüfung vom Steuerpflichtigen kam. Eine reformatio in peius tritt typischerweise dann ein, wenn die Behörde bei der Prüfung Ihrer Einsprache auf neue, bisher nicht berücksichtigte Einkünfte stösst oder feststellt, dass ein Abzug zu Unrecht gewährt wurde. Es ist das grösste strategische Risiko des Einspracheverfahrens.
Allerdings agiert die Behörde hier nicht im Geheimen. Das Verfahrensrecht bietet einen entscheidenden Schutzmechanismus: Die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, eine drohende Verböserung anzukündigen und dem Steuerpflichtigen das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach dieser Ankündigung haben Sie eine entscheidende Wahl: Sie können Ihre Einsprache folgenlos zurückziehen. In diesem Fall tritt die ursprüngliche, zu hohe Veranlagung wieder in Kraft, aber die drohende Erhöhung ist abgewendet. Man wird also, wie Steuerexperten betonen, nicht in eine Falle gelockt.
Man wird also nicht in eine Falle gelockt
– Steuerexperten, Schweizerisches Steuerrecht Kommentar
Die Entscheidung – Rückzug oder Weiterkämpfen – ist eine komplexe strategische Abwägung. Sie erfordert eine genaue Analyse, wie stichhaltig die neuen Argumente der Behörde sind. Das Wissen um das Recht zum Rückzug ist jedoch Ihre wichtigste Verteidigungslinie gegen eine unkontrollierte Eskalation der Steuerschuld.
Bundesverfassung vor Gesetz: Wann hebelt das übergeordnete Recht eine lokale Regel aus?
Im komplexen föderalen Steuersystem der Schweiz stehen nicht nur kantonale Gesetze und Verordnungen. Über allem thront das Bundesrecht, insbesondere die Bundesverfassung. Diese Normenhierarchie ist eine mächtige Waffe in den Händen des Steuerpflichtigen, denn ein Grundsatz ist unumstösslich: Bundesrecht bricht kantonales Recht. Wenn eine kantonale Regelung oder Praxis einem Prinzip der Bundesverfassung widerspricht, ist sie nicht anwendbar.
Das prominenteste Beispiel im Steuerrecht ist das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dieses ist direkt in der Bundesverfassung verankert. Es stellt sicher, dass kein Steuerpflichtiger für dasselbe Einkommen oder Vermögen von zwei verschiedenen Kantonen zur Kasse gebeten wird. Dieses Verfassungsprinzip ist nicht nur ein abstraktes Gebot, sondern ein einklagbares Recht, auf das Sie sich in Ihrer Einsprache berufen können.
Ein klassischer Anwendungsfall ist eine Person mit Wohnsitz im Kanton A, die aber ihren Arbeitsort im Kanton B hat oder dort eine Liegenschaft besitzt. Hier regeln komplexe Zuteilungsnormen, welcher Kanton welchen Teil des Einkommens oder Vermögens besteuern darf. Kommt es hier zu Fehlern und beide Kantone beanspruchen dasselbe Steuersubstrat, liegt ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot vor. Eine Einsprache, die sich auf das in Art. 127 Abs. 3 BV verankerte Verfassungsprinzip beruft, hat in solchen Fällen sehr hohe Erfolgsaussichten. Die kantonale Steuerbehörde ist gezwungen, ihre Veranlagung im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht zu korrigieren.
Sich auf Verfassungsrecht zu berufen, mag einschüchternd klingen, ist aber ein legitimes und wirksames Mittel. Es zeigt der Behörde, dass Sie nicht nur die Details ihrer Berechnung anfechten, sondern die grundlegende Rechtmässigkeit ihres Vorgehens in Frage stellen. Dies verleiht Ihrer Argumentation ein erhebliches Gewicht.
Steuererlass: Welche Härtefallkriterien müssen Sie erfüllen, damit Schulden gestrichen werden?
Manchmal ist das Problem nicht, dass die Steuerrechnung falsch ist, sondern dass die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen eine Bezahlung schlicht unmöglich macht. Für solche Fälle sieht das Gesetz ein separates Instrument vor, das nicht mit der Einsprache verwechselt werden darf: den Steuererlass. Hierbei geht es nicht um die Anfechtung der Rechtmässigkeit, sondern um ein Gesuch aus Gnaden aufgrund einer finanziellen Notlage.
Ein Steuererlass wird nur gewährt, wenn strenge Kriterien erfüllt sind. Die zentrale Bedingung ist das Vorliegen einer dauerhaften oder zumindest lang andauernden finanziellen Notlage, die nicht selbst verschuldet ist. Eine vorübergehende Liquiditätsknappheit reicht nicht aus. Die Bezahlung der Steuerschuld muss die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen nachhaltig gefährden. Wie der Beobachter treffend zusammenfasst, ist dies der Kern des Härtefallkriteriums.
Das Amt kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bezahlung der gesamten Steuerschuld den Steuerpflichtigen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden würde
– Beobachter, Steuererlass bei finanzieller Notlage
Um einen Erlass zu beantragen, müssen Sie Ihre finanzielle Situation vollständig und transparent offenlegen. Die Behörde verlangt eine lückenlose Dokumentation, die Ihre prekäre Lage unzweifelhaft belegt. Dazu gehören typischerweise folgende Unterlagen:
- Ein vollständiges Budget, das alle Einnahmen und zwingenden Ausgaben (Existenzminimum) gegenüberstellt.
- Ein detailliertes Vermögensverzeichnis, das alle noch vorhandenen Werte auflistet.
- Eine Zusammenstellung sämtlicher Schulden mit den entsprechenden Belegen.
- Aktuelle Lohnausweise, Rentenverfügungen oder Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen.
- Eine schriftliche Erklärung, die plausibel darlegt, wie die finanzielle Notlage entstanden ist (z.B. durch Krankheit, unverschuldete Arbeitslosigkeit).
Ein Erlassgesuch ist kein Freibrief. Die Behörden prüfen sehr genau, ob Vermögenswerte vorhanden sind, die zur Tilgung der Steuerschuld verwendet werden könnten. Ein erfolgreiches Gesuch ist immer das letzte Mittel, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Frist ist absolut: Das Versäumen der 30-tägigen Einsprachefrist führt zum endgültigen Rechtsverlust, unabhängig von den Gründen.
- Substantiierung ist Pflicht: Eine Einsprache muss präzise begründet und mit Beweismitteln untermauert werden, um strategisch wirksam zu sein.
- Kennen Sie die Risiken: Seien Sie sich der Gefahr einer „reformatio in peius“ (Erhöhung der Steuern) und der Beweislastumkehr bei Ermessenseinschätzungen bewusst.
Das Risiko der hohen Vorschüsse: Wann ist die staatliche Justiz doch billiger?
Der Gang an ein kantonales Steuerrekursgericht ist mit Kosten und Risiken verbunden. Die geforderten Gerichtsvorschüsse können beträchtlich sein und stellen für viele eine hohe Hürde dar. Es stellt sich daher die kritische Frage: Lohnt sich der teure Kampf vor Gericht, oder ist es klüger, eine zwar falsche, aber vielleicht verkraftbare Steuerrechnung zu akzeptieren? Die Antwort ist nicht immer eine einfache Rechnung. In manchen Fällen ist der teure Weg vor die staatliche Justiz langfristig die weitaus billigere Option.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht um einen einmaligen Betrag geht, sondern um einen wiederkehrenden Abzug von grundsätzlicher Bedeutung. Ein klassisches Beispiel sind hohe, jährlich anfallende Berufskosten, Weiterbildungsausgaben oder Unterhaltsbeiträge. Wird ein solcher Abzug von der Veranlagungsbehörde zu Unrecht gestrichen, betrifft dies nicht nur das aktuelle Steuerjahr, sondern potenziell alle Folgejahre. Der finanzielle Schaden summiert sich über die Zeit zu einem erheblichen Betrag.
Präzedenzfall für die Zukunft: Der strategische Rekurs
Ein Steuerpflichtiger machte jährlich hohe Kosten für eine berufsnotwendige Weiterbildung geltend. Die Steuerbehörde lehnte den Abzug mit einer fragwürdigen Begründung ab. Der Streitwert für das eine Jahr betrug CHF 800. Die voraussichtlichen Gerichtskosten für einen Rekurs beliefen sich auf CHF 1’500. Ein Rekurs schien wirtschaftlich unsinnig. Doch da der Abzug auch in den folgenden zehn Jahren anfallen würde, ging es um einen Gesamtbetrag von CHF 8’000. Durch den erfolgreichen Rekurs schuf der Steuerpflichtige einen Präzedenzfall für seine eigene Steuersituation. Die Kosten von CHF 1’500 amortisierten sich bereits nach dem zweiten Jahr und sicherten ihm für die Zukunft erhebliche Ersparnisse.
In solchen Konstellationen ist der Rekurs eine strategische Investition. Die initialen Kosten sichern einen wiederkehrenden Steuervorteil für die Zukunft. Die Entscheidung, den gerichtlichen Weg zu beschreiten, muss daher immer die langfristige Perspektive berücksichtigen. Ein hoher Vorschuss mag im ersten Moment abschreckend wirken, kann sich aber als der klügste finanzielle Schachzug erweisen, wenn damit ein Grundsatz für die kommenden Jahre geklärt wird.
Eine fehlerhafte Steuerveranlagung ist ein direkter Eingriff in Ihr Vermögen. Betrachten Sie die Einsprache nicht als lästige Pflicht, sondern als Ihr gutes Recht zur Verteidigung. Ein präzises, gut dokumentiertes und strategisch durchdachtes Vorgehen ist der Schlüssel zum Erfolg. Für eine fundierte Analyse Ihres spezifischen Falls und zur Maximierung Ihrer Erfolgschancen ist die Konsultation eines spezialisierten Anwalts der nächste logische Schritt.
Häufige Fragen zur Einsprache gegen die Steuerveranlagung
Wann tritt eine reformatio in peius ein?
Nur wenn die Behörde bei der Prüfung auf neue, bisher unbekannte Tatsachen stößt, die eine höhere Besteuerung rechtfertigen.
Muss die Behörde eine Verschlechterung ankündigen?
Ja, die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, die reformatio in peius anzukündigen.
Kann ich meine Einsprache zurückziehen?
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Einsprache folgenlos zurückzuziehen nach Ankündigung einer Verschlechterung.