Veröffentlicht am Mai 17, 2024

Die 50/50-Teilung der Errungenschaft ist ein Mythos; die Realität ist eine forensische Berechnung, bei der Details über Ihren finanziellen Ausgang entscheiden.

  • Der korrekte Stichtag für die Bewertung von Aktien ist entscheidend, nicht der Tag der Scheidung.
  • Investitionen in das Eigentum des Partners begründen einen potenziellen Mehrwertanspruch.

Empfehlung: Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller Vermögenswerte und Schulden, um Ihre Ansprüche präzise zu belegen.

Die finanzielle Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung ist eine der grössten Sorgen für betroffene Ehepartner in der Schweiz. Die Vorstellung, das während der Ehe gemeinsam erarbeitete Vermögen aufteilen zu müssen, ist von Unsicherheit und komplexen rechtlichen Fragen geprägt. Tatsächlich ist die Zahl der Scheidungen in der Schweiz wieder im Anstieg begriffen. Jüngste Daten zeigen, dass nach einer durchschnittlichen Ehedauer von 15,8 Jahren viele Paare vor der Herausforderung stehen, ihr Leben neu zu ordnen – und damit auch ihre Finanzen.

Viele gehen von der vereinfachten Annahme aus, dass bei der Errungenschaftsbeteiligung – dem häufigsten Güterstand in der Schweiz – am Ende alles „Halbe-Halbe“ gemacht wird. Man hat von Errungenschaft und Eigengut gehört und vertraut auf eine simple mathematische Teilung. Doch dieser Glaube ist trügerisch und kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Die Realität der güterrechtlichen Auseinandersetzung gleicht weniger einer einfachen Division als vielmehr einer forensischen Buchprüfung, bei der jedes Detail zählt.

Die wahre Herausforderung liegt nicht in der Grundregel, sondern in den Ausnahmen und Sonderfällen, die den Wert der zu teilenden Masse massgeblich beeinflussen. Was passiert mit einer Schenkung der Eltern? Wie wird die Wertsteigerung einer Immobilie berücksichtigt, in die man investiert hat? Welcher Stichtag gilt für ein schwankendes Aktiendepot? Die Antworten auf diese Fragen sind nicht intuitiv und erfordern eine präzise, fast mathematische Herangehensweise.

Dieser Artikel verlässt den Pfad der allgemeinen Erklärungen und taucht tief in die kritischen Berechnungsposten ein. Wir analysieren die spezifischen Szenarien, in denen eine ungenaue Zuordnung oder Bewertung Zehntausende von Franken Unterschied ausmachen kann. Sie lernen die Mechanismen kennen, die über die gerechte Verteilung Ihres Vermögens entscheiden.

Der folgende Leitfaden führt Sie durch die entscheidenden Aspekte der Berechnung. Sie erhalten Einblicke in die logische Struktur hinter den gesetzlichen Regelungen und können die für Ihre Situation relevanten Punkte identifizieren.

Warum werden Vermögenswerte, die der Partner verschenkt hat, zur Errungenschaft gezählt?

Das Grundprinzip der Errungenschaftsbeteiligung ist scheinbar einfach: Alles, was nicht explizit als Eigengut nachgewiesen wird, fällt automatisch in die Errungenschaft und wird bei einer Scheidung hälftig geteilt. Die forensische Herausforderung liegt im Detail des Nachweises. Das Gesetz definiert Eigengut präzise: Es umfasst persönliche Gegenstände, in die Ehe eingebrachtes Vermögen, Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen Dritter (Schenkungen). Genau hier entsteht die Komplexität: Eine Schenkung, die nicht zweifelsfrei als solche dokumentiert ist, wird rechtlich als Errungenschaft behandelt.

Die Beweislast liegt vollumfänglich bei dem Ehepartner, der einen Vermögenswert als sein Eigengut deklarieren möchte. Kann er nicht lückenlos belegen, dass es sich beispielsweise bei einer Geldsumme um eine Schenkung seiner Eltern handelte, die ausschliesslich ihm zugutekommen sollte, wird der Betrag der Errungenschaft zugerechnet. Dies gilt insbesondere für Barschenkungen oder Überweisungen ohne klaren Verwendungszweck. Gerichte gehen in solchen Fällen von einem gemeinsamen Erwerb aus.

Gemäss der Schweizer Rechtsprechung, die in Art. 198 ZGB die vier Arten von Eigengut aufzählt, ist die formale Qualifikation eines Vermögenswerts entscheidend. Eine fehlende oder unklare Dokumentation führt fast unweigerlich zur Umqualifizierung in Errungenschaft. Aus diesem Grund ist eine proaktive und präzise Dokumentation während der Ehe von entscheidender Bedeutung, um bei einer späteren Auseinandersetzung die Vermögensmassen korrekt abgrenzen zu können. Die nachfolgende Checkliste dient als Leitfaden für die saubere Dokumentation.

Checkliste: Dokumentation von Schenkungen zur Sicherung des Eigenguts

  1. Schriftliche Schenkungsverträge mit expliziter Eigengut-Klausel aufsetzen lassen, die den alleinigen Empfänger benennt.
  2. Bei grösseren Schenkungen (z.B. für Immobilien) eine notarielle Beurkundung durchführen, um maximale Rechtssicherheit zu schaffen.
  3. Zeugenaussagen von Dritten (z.B. den schenkenden Eltern) zum Zeitpunkt der Transaktion schriftlich festhalten.
  4. Banküberweisungen mit einem präzisen Verwendungszweck wie „Schenkung an [Name] als Eigengut“ versehen.
  5. Ein separates Bankkonto für erhaltene Schenkungen einrichten, um eine Vermischung mit der Errungenschaft zu vermeiden.

Investition in das Haus des Partners: Wie partizipieren Sie an der Wertsteigerung?

Ein häufiges Szenario in Ehen ist die Investition von Mitteln eines Partners in eine Liegenschaft, die im Alleineigentum des anderen steht. Sei es für eine Renovation, den Ausbau oder die Tilgung einer Hypothek – solche Investitionen werfen bei einer Scheidung komplexe Fragen auf. Grundsätzlich hat der investierende Partner einen Anspruch auf Rückerstattung seiner eingebrachten Mittel. Doch was geschieht mit der Wertsteigerung, die die Immobilie seither erfahren hat? Hier kommt der sogenannte Mehrwertanteil ins Spiel.

Hat die Investition (z.B. aus der Errungenschaft des investierenden Partners) zu einer Wertsteigerung der Immobilie (dem Eigengut des anderen Partners) beigetragen, entsteht ein Anspruch auf einen Anteil an diesem Mehrwert. Die Berechnung ist mathematisch anspruchsvoll: Es wird das Verhältnis der Investition zum Gesamtwert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Investition ermittelt. Dieser Prozentsatz wird dann auf die Wertsteigerung angewendet, die die Immobilie zwischen Investitionszeitpunkt und güterrechtlicher Auseinandersetzung erfahren hat. Dies setzt eine genaue Immobilienbewertung voraus.

Die Bewertungsmethodik ist entscheidend und kann je nach Kanton und Objektart variieren. Eine hedonische Bewertung ist bei Standardobjekten oft gerichtlich anerkannt, während bei Renditeobjekten die Ertragswertmethode zum Tragen kommt.

Bewertung von Immobilien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Dieses Vorgehen stellt sicher, dass der investierende Partner nicht nur sein eingesetztes Kapital zurückerhält, sondern auch fair an der gemeinsam geschaffenen Wertsteigerung partizipiert. Wichtig ist, dass wird eine Liegenschaft während der Ehe gemeinsam erworben, die Ehepartner in der Regel Miteigentümer zu gleichen Teilen sind, was die Aufteilung vereinfacht. Bei Investitionen in Alleineigentum ist die saubere Berechnung des Mehrwertanteils jedoch unerlässlich.

Vergleich der Bewertungsmethoden bei Immobilien
Bewertungsmethode Anwendungsbereich Akzeptanz vor Gericht
Hedonische Methode Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen Hoch in Zürich und Genf
Realwertmethode Spezialobjekte Mittel in allen Kantonen
Ertragswertmethode Renditeobjekte Hoch im Tessin

Welche Schulden mindern die Errungenschaft und welche bleiben beim Partner persönlich?

Die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasst nicht nur die Verteilung der Vermögenswerte, sondern auch die Zuweisung der Schulden. Ein fundamentaler Grundsatz im Schweizer Eherecht ist die individuelle Schuldenhaftung. Das bedeutet, jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Die Ehe an sich begründet keine automatische Mithaftung für die Verbindlichkeiten des Partners.

Die Ehegatten haften auch für Ihre Schulden allein mit Ihrem Eigengut und ggf. mit dem Anteil Ihrer Errungenschaft.

– Familienrechtsinfo.ch, Errungenschaftsbeteiligung § Ehevertrag, Erben & mehr

Die entscheidende Frage bei der Scheidung ist jedoch, welche Vermögensmasse – Eigengut oder Errungenschaft – für die Tilgung einer Schuld herangezogen wird. Die Regel ist logisch: Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit der sie sachlich zusammenhängt. Wurde ein Kredit aufgenommen, um ein Auto für die Familie zu kaufen (ein Errungenschaftswert), mindert diese Schuld die Errungenschaft. Wurde hingegen ein Kredit zur Finanzierung einer Ausbildung aufgenommen, die vor der Ehe begonnen wurde (persönlicher Zweck), ist dies eine persönliche Schuld, die primär aus dem Eigengut des betreffenden Partners zu decken ist.

Kompliziert wird es bei Hypothekarschulden. Eine Hypothek auf einer Liegenschaft, die Eigengut ist, wird primär diesem Eigengut zugeordnet. Werden die Hypothekarzinsen jedoch aus dem gemeinsamen Einkommen (Errungenschaft) bezahlt, entstehen Ersatzforderungen der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut. Auch hier ist eine forensische Zerlegung der Finanzflüsse notwendig. Die saubere Dokumentation durch Kreditverträge, Kontoauszüge und Belege über den Verwendungszweck ist unerlässlich, um die korrekte Zuordnung vor Gericht beweisen zu können.

Das Risiko der Marktschwankung: Welcher Tag gilt für den Wert des Aktiendepots?

Vermögenswerte wie Aktiendepots unterliegen konstanten Marktschwankungen. Dies führt zu einer zentralen Frage bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung: Welcher Tag ist für die Bewertung massgebend? Der Tag der Trennung, der Tag der Scheidungseinreichung oder der Tag des Urteils? Eine falsche Annahme kann hier, je nach Marktlage, zu massiven Verschiebungen im Wert der Errungenschaft führen. Das Gesetz liefert hier eine klare und unmissverständliche Antwort, die auf dem Stichtagsprinzip beruht.

Die Auflösung des Güterstandes wird auf den Tag zurückbezogen, an dem das Scheidungsbegehren bei Gericht eingereicht wurde. Dies ist der massgebliche Stichtag für die Zusammensetzung der Vermögensmassen Eigengut und Errungenschaft. Der Wert der Vermögenswerte wird jedoch erst zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also meist nahe dem Scheidungsurteil, ermittelt. Für fluktuierende Anlagen wie Aktien bedeutet dies: Kursgewinne oder -verluste, die zwischen der Einreichung der Scheidung und dem Urteil anfallen, werden dem jeweiligen Vermögenswert zugerechnet und entsprechend mitgeteilt.

Eine entscheidende Präzisierung liefert die Zürcher Gerichtspraxis:

Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird dagegen die Auflösung zurück bezogen auf den Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

– Gerichte Zürich, Errungenschaftsbeteiligung: Gerichte ZH

Besonders relevant ist dies auch für den Wertzuwachs auf dem Eigengut. Hält ein Partner beispielsweise ein Aktiendepot, das er als Eigengut in die Ehe eingebracht hat, fallen die reinen Kursgewinne während der Ehe ebenfalls in sein Eigengut. Nur die Erträge aus diesem Depot, wie Dividenden, fliessen in die Errungenschaft. Eine exakte Abrechnung erfordert hier die Unterscheidung zwischen Kapitalgewinnen (Eigengut) und Erträgen (Errungenschaft).

Pauschalvergleich statt Detailrechnung: Wann lohnt sich der Verzicht auf exakte Berechnung?

Die exakte, forensische Auseinandersetzung jedes einzelnen Vermögenspostens und jeder Schuld kann extrem zeit- und kostenintensiv sein. Gutachten für Immobilien, Bewertungen für Kunstgegenstände und die lückenlose Nachverfolgung von Finanzflüssen über Jahre hinweg treiben die Anwalts- und Gerichtskosten in die Höhe. In der Schweiz können die Kosten einer strittigen Scheidung beträchtlich sein. Eine Analyse zeigt, dass bis zu CHF 10’000 an Kosten anfallen können, allein für Gerichtsgebühren. Vor diesem Hintergrund kann ein Pauschalvergleich eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein.

Ein Pauschalvergleich oder eine Scheidungskonvention ist eine vertragliche Einigung der Ehepartner über die Aufteilung des Vermögens. Anstatt jeden Posten einzeln zu bewerten und zuzuweisen, einigen sich die Parteien auf eine pauschale Abgeltungssumme oder eine bestimmte Verteilung der Hauptvermögenswerte (z.B. „Partner A erhält die Liegenschaft, Partner B das gesamte Vorsorgeguthaben und das Wertschriftendepot“).

Ein solcher Verzicht auf die Detailrechnung lohnt sich, wenn:

  • die Vermögensverhältnisse relativ überschaubar sind.
  • die Kosten für Expertengutachten den potenziellen Mehrertrag übersteigen würden.
  • beide Partner eine schnelle, einvernehmliche und nervenschonende Lösung anstreben.
  • ein hohes Mass an Vertrauen und Transparenz über die Vermögenswerte besteht.
Mediation für einen Pauschalvergleich bei Scheidung

Ein Pauschalvergleich ist jedoch keine Kapitulation, sondern eine strategische Entscheidung. Sie erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, einschliesslich einer vollständigen, ehrlichen Aufstellung aller Vermögenswerte. Nur auf einer soliden Informationsbasis kann ein fairer Vergleich ausgehandelt werden, der von beiden Seiten als gerecht empfunden und schliesslich vom Gericht genehmigt wird.

Wann muss das Steuerinventar eingereicht werden, um Strafsteuern zu vermeiden?

Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung hat auch steuerrechtliche Konsequenzen. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Einreichung eines Steuerinventars, auch güterrechtliches Inventar genannt. Dieses Dokument dient der Steuerbehörde dazu, die Vermögensverschiebung zwischen den Ehepartnern nachzuvollziehen und sicherzustellen, dass keine unversteuerten Vermögenswerte vorhanden sind. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann zu empfindlichen Strafsteuern und Nachsteuerverfahren führen.

Die Fristen für die Einreichung dieses Inventars sind kantonal geregelt und äusserst streng. Eine Versäumnis wird von den Steuerbehörden nicht toleriert. Während die Fristen bei einem Todesfall oft sehr kurz sind (z.B. 14 Tage in Zürich), geben die Kantone bei einer Scheidung in der Regel etwas mehr Zeit. Dennoch ist schnelles Handeln geboten, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Die Zuständigkeit liegt bei der kantonalen Steuerverwaltung am Wohnsitz der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung.

Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft die unterschiedlichen Fristen und zuständigen Behörden in einigen Schweizer Kantonen. Es ist unerlässlich, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde über die exakten, aktuell geltenden Vorschriften zu informieren.

Fristen für das Steuerinventar nach Kantonen (Beispiele)
Kanton Frist bei Scheidung Frist bei Todesfall Zuständige Behörde
Zürich 30 Tage 14 Tage Kantonales Steueramt
Bern 30 Tage 30 Tage Steuerverwaltung
Genf 60 Tage 30 Tage Administration fiscale
Tessin 30 Tage 30 Tage Divisione delle contribuzioni

Privatperson oder Firma: Wann führt eine Betreibung direkt zur Liquidation?

Ein besonderes Risiko in einer Ehe entsteht, wenn ein Partner selbstständig erwerbend ist oder eine eigene Firma besitzt. Eine geschäftliche Krise, die zu einer Überschuldung und Betreibung führt, kann potenziell das gesamte Familienvermögen gefährden. Im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung haftet zwar jeder Partner für seine Schulden selbst, doch die Errungenschaft – das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen – kann zur Deckung der Schulden eines Partners herangezogen werden. Dies stellt eine erhebliche Gefahr für den anderen Ehepartner dar.

Führt eine Betreibung gegen eine juristische Person (AG oder GmbH) zur Insolvenz, kann dies indirekt den Privatkonkurs des Unternehmers nach sich ziehen, wenn er persönlich für Kredite gebürgt hat. An diesem Punkt wird die Errungenschaft angreifbar. Um das Familienvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, kann die Wahl des richtigen Güterstandes entscheidend sein. Der Wechsel zur Gütertrennung ist eine wirksame Schutzmassnahme. Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsame Errungenschaft; das Vermögen beider Partner bleibt strikt getrennt. Schulden, die ein Partner verursacht, können nicht auf das Vermögen des anderen übergreifen.

Ein solcher Wechsel kann jederzeit während der Ehe durch einen öffentlichen beurkundeten Ehevertrag erfolgen. In dringenden Fällen, bei drohender Überschuldung, kann ein Ehepartner beim Gericht auch eine gerichtliche Anordnung der Gütertrennung beantragen. Folgende Schutzmassnahmen sind bei finanziellen Schwierigkeiten eines Partners zu prüfen:

  • Einleitung eines Eheschutzverfahrens beim Gericht.
  • Beantragung der Gütertrennung per gerichtlicher Anordnung.
  • Erstellung eines notariell beglaubigten Vermögensinventars zur klaren Abgrenzung.
  • Sofortige Umsetzung einer getrennten Kontoführung.
  • Konsultation eines rechtlichen Beistands für den Vermögensschutz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beweislast für Eigengut liegt immer beim behauptenden Partner; ohne lückenlosen Nachweis wird Vermögen zur Errungenschaft.
  • Der massgebliche Stichtag für die Bewertung von Vermögenswerten ist der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens, nicht das Urteilsdatum.
  • Die Zuweisung von Schulden ist genauso entscheidend wie die Verteilung von Vermögen und folgt dem Prinzip des sachlichen Zusammenhangs.

Wer behält das Haus? Strategien für die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Immobilienbesitz

Die Frage „Wer behält das Haus?“ ist oft der emotionalste und finanziell gewichtigste Punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Nach einer durchschnittlichen Ehedauer von über 15 Jahren in der Schweiz ist die Immobilie nicht nur ein Vermögenswert, sondern das Zentrum des Familienlebens. Aus rein mathematischer Sicht gibt es mehrere Strategien, die von der Eigentumsform (Miteigentum, Alleineigentum) und der Finanzierbarkeit abhängen.

Die naheliegendste Lösung ist der Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten. Der Nettoerlös wird dann nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung (nach Abzug von Hypotheken und Berücksichtigung von Mehrwertanteilen) zwischen den Partnern aufgeteilt. Diese Option schafft klare Verhältnisse und befreit beide von der gemeinsamen finanziellen Last. Sie ist jedoch oft emotional schwierig und nicht immer im Interesse der Kinder.

Eine zweite, häufig gewählte Strategie ist die Übernahme der Liegenschaft durch einen Partner. Dabei kauft ein Ehepartner dem anderen seinen Anteil ab. Dies setzt voraus, dass der übernehmende Partner finanziell in der Lage ist, den anderen auszuzahlen und die Hypothek allein zu tragen. Die Banken prüfen hier die Tragbarkeit sehr genau. Die Höhe der Auszahlungssumme hängt wiederum von einer exakten güterrechtlichen Berechnung ab, die alle Ersatzforderungen und Mehrwertanteile berücksichtigt.

Eine dritte, seltenere Möglichkeit ist die Beibehaltung des Miteigentums nach der Scheidung, beispielsweise um den Kindern das Zuhause zu erhalten. Dies erfordert ein hohes Mass an Kooperation und klare vertragliche Regelungen über Kosten, Unterhalt und einen späteren Verkauf. Aufgrund des hohen Konfliktpotenzials ist diese Lösung nur in Ausnahmefällen ratsam.

Um diese Strategien auf Ihre persönliche Situation anzuwenden, ist der nächste logische Schritt eine detaillierte und professionelle güterrechtliche Auseinandersetzung, die alle hier besprochenen Faktoren berücksichtigt.

Geschrieben von Sabine Keller, Sabine Keller ist Fachanwältin SAV für Familienrecht und Erbrecht mit einer eigenen Kanzlei in Bern. Seit 12 Jahren begleitet sie Klienten durch Scheidungsverfahren, KESB-Interventionen und komplexe Erbteilungen.