
Als neuer Verwaltungsrat eines Schweizer KMU liegt die grösste Gefahr für Ihr Privatvermögen nicht in grossen Skandalen, sondern in alltäglichen Geschäftsentscheidungen, deren Haftungsfallen oft übersehen werden.
- Die persönliche Haftung (Organhaftung) ist unbeschränkt und kann weit über Ihre Vergütung hinausgehen.
- Entscheidende Weichenstellungen wie die Wahl der Revisionsform oder die Reaktion auf Liquiditätsengpässe definieren Ihr persönliches Risiko.
Empfehlung: Konzentrieren Sie sich nicht nur auf die Einhaltung allgemeiner Sorgfalt, sondern identifizieren und entschärfen Sie proaktiv die spezifischen Risikozonen in Ihrem Unternehmen, von der Preisgestaltung bis zu M&A-Transaktionen.
Die Wahl in den Verwaltungsrat eines Schweizer Klein- oder Mittelunternehmens (KMU) ist eine Ehre und ein Vertrauensbeweis. Sie markiert den Eintritt in das strategische Herz des Unternehmens. Doch hinter dem Prestige verbirgt sich eine Realität, die oft unterschätzt wird: die persönliche und unbeschränkte Haftung. Viele neue Mandatsträger fokussieren sich auf allgemeine Ratschläge wie „sorgfältig handeln“ oder „Entscheidungen dokumentieren“. Diese sind zwar richtig, aber gefährlich unvollständig. Sie schützen nicht vor den spezifischen Fallstricken, die im Geschäftsalltag lauern.
Die wahre Gefahr für Ihr Privatvermögen entsteht selten durch vorsätzliche Pflichtverletzungen. Vielmehr sind es Fehleinschätzungen in scheinbar alltäglichen Situationen: eine informelle Preisabsprache mit einem lokalen Konkurrenten, das Ignorieren erster Anzeichen einer Überschuldung oder die falsche Weichenstellung bei einer Firmenübernahme. Diese Momente definieren das tatsächliche Risiko der sogenannten Organhaftung gemäss Art. 754 des Obligationenrechts (OR). Die Konsequenzen können verheerend sein und das gesamte private Vermögen betreffen.
Doch die Kernbotschaft ist nicht Resignation, sondern proaktives Risikomanagement. Die entscheidende Frage ist nicht, *ob* Sie haften können, sondern *wo* die konkreten Risikozonen in Ihrem Unternehmen liegen und wie Sie diese systematisch absichern. Statt sich in abstrakten Rechtsgrundlagen zu verlieren, liegt der Schlüssel darin, die typischen unternehmerischen Szenarien zu verstehen, in denen die Haftungsfalle zuschnappt. Es geht darum, eine unternehmerische Weitsicht zu entwickeln, die rechtliche Sorgfaltspflicht mit strategischer Klugheit verbindet.
Dieser Artikel dient als Ihr Leitfaden durch genau diese kritischen Zonen. Wir analysieren acht konkrete Szenarien, die für jeden Verwaltungsrat in einem Schweizer KMU relevant sind. Von den Feinheiten des Wettbewerbsrechts bis zur entscheidenden Wahl der Rechtsform – Sie erhalten praxisnahe Einblicke und Werkzeuge, um Ihr persönliches Risiko nicht nur zu verstehen, sondern aktiv zu steuern und Ihr Vermögen wirksam zu schützen.
Inhaltsverzeichnis: Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat im Detail
- Warum sind Preisabsprachen auch für kleine lokale Gewerbe in der Schweiz verboten?
- Wie schützen Sie Ihren Firmennamen im Handelsregister gegen Trittbrettfahrer effektiv?
- Eingeschränkte Revision oder Opting-out: Was ist die beste Wahl für Kleinstunternehmen?
- Die Gefahr der Konkursverschleppung: Wann wird der Verwaltungsrat strafbar?
- Fusion oder Asset Deal: Welcher Weg ist bei einer Firmenübernahme steuerlich optimaler?
- Wann genau ist der „Point of no Return“ für die Gang zum Konkursrichter?
- Warum ist eine interne Meldestelle auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sinnvoll?
- AG oder GmbH: Welche Rechtsform schützt Ihre Anonymität als Investor besser?
Warum sind Preisabsprachen auch für kleine lokale Gewerbe in der Schweiz verboten?
Viele Verwaltungsräte in KMU glauben fälschlicherweise, das Kartellrecht betreffe nur grosse Konzerne. Ein informelles Gespräch unter lokalen Bäckern über den Preis der Sonntagszöpfe oder eine Absprache zwischen zwei Sanitärinstallateuren über die Gebietsaufteilung scheint harmlos. Doch das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Schweizer Kartellgesetz (KG) verbietet sogenannte „horizontale Abreden“ über Preise, Mengen oder Gebiete strikt und ausnahmslos. Es spielt keine Rolle, ob Ihr Unternehmen gross oder klein ist oder ob die Absprache schriftlich oder mündlich bei einem Kaffee erfolgte.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) verfolgt solche Verstösse konsequent. Die finanziellen Konsequenzen können existenzbedrohend sein und direkt auf den Verwaltungsrat zurückfallen. Die WEKO kann Bussen von bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes verhängen. Die Organhaftung kommt dann ins Spiel, wenn nachgewiesen wird, dass der Verwaltungsrat seine Aufsichts- und Organisationspflichten verletzt hat, indem er keine Massnahmen zur Verhinderung solcher illegalen Praktiken ergriffen hat. Das Argument „davon nichts gewusst zu haben“ schützt nicht, denn Unwissenheit ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Die Dimensionen solcher Bussen sind erheblich. Auch wenn es sich um einen anderen Sektor handelt, zeigt ein jüngster Fall die Entschlossenheit der Behörden: Die WEKO verhängte Bussen von insgesamt 237,5 Millionen Franken im Finanzsektor wegen diverser Kartellrechtsverstösse. Dies unterstreicht, dass die Aufsichtsbehörde über die Mittel und den Willen verfügt, hart durchzugreifen. Für einen KMU-Verwaltungsrat bedeutet dies: Die Etablierung einer Compliance-Kultur und klarer Weisungen zur Preisgestaltung ist keine Option, sondern eine zwingende Notwendigkeit zum Schutz des Unternehmens und des eigenen Vermögens.
Wie schützen Sie Ihren Firmennamen im Handelsregister gegen Trittbrettfahrer effektiv?
Der Firmenname – die „Firma“ im rechtlichen Sinne – ist mehr als nur ein Name. Er ist ein zentraler Vermögenswert, der Identität, Reputation und Kundenbindung verkörpert. Als Verwaltungsrat obliegt Ihnen die Pflicht, diesen Wert aktiv zu schützen. Der blosse Eintrag im Handelsregister bietet nur einen grundlegenden, regional begrenzten Schutz. Er hindert niemanden daran, einen sehr ähnlichen Namen für eine andere Branche oder in einem anderen Kanton zu verwenden oder, noch schlimmer, den Namen als Marke für Produkte zu registrieren und Ihnen damit den Weg zu verbauen.

Ein effektiver Schutz erfordert eine proaktive Strategie. Der wichtigste Schritt ist die Hinterlegung des Firmennamens und des Logos als Marke beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Nur die Markenregistrierung gewährt Ihnen ein schweizweites, exklusives Recht, den Namen für die registrierten Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Dies gibt Ihnen eine schlagkräftige rechtliche Handhabe gegen Trittbrettfahrer, die versuchen, von Ihrem guten Ruf zu profitieren. Die Kosten für eine solche Registrierung sind im Vergleich zum potenziellen Schaden durch Verwechslungen oder Imageverlust minimal.
Die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats umfasst hier mehrere Aspekte. Erstens die initiale Prüfung bei der Gründung, ob der gewünschte Name nicht bereits bestehende Rechte verletzt. Zweitens die strategische Entscheidung, welche Elemente (Name, Logo) als Marke geschützt werden sollen. Drittens die laufende Überwachung des Marktes, um mögliche Verletzungen frühzeitig zu erkennen und dagegen vorzugehen. Vernachlässigen Sie diese Aufgabe, und ein Konkurrent baut unter einem ähnlichen Namen ein Geschäft auf, kann dies als Pflichtverletzung ausgelegt werden. Der entstandene Schaden, etwa durch Umsatzeinbussen oder die Kosten einer späteren, teuren Umbenennung, könnte Ihnen persönlich angelastet werden.
Eingeschränkte Revision oder Opting-out: Was ist die beste Wahl für Kleinstunternehmen?
Für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt stellt sich eine entscheidende strategische Frage mit direkten Haftungsfolgen: Soll man auf eine eingeschränkte Revision verzichten („Opting-out“) oder freiwillig eine Revisionsstelle beauftragen? Die Verlockung, durch ein Opting-out Kosten zu sparen, ist gross. Doch dieser kurzfristige finanzielle Vorteil kann sich in eine massive Haftungsfalle für den Verwaltungsrat verwandeln.
Ohne eine externe Revisionsstelle liegt die gesamte Verantwortung für die Korrektheit der Jahresrechnung und die Früherkennung einer allfälligen Überschuldung allein beim Verwaltungsrat. Die Revisionsstelle agiert als externes Kontrollorgan und als wichtiger „Sparringpartner“. Ihre Prüfung gibt dem Verwaltungsrat eine zusätzliche Sicherheit und reduziert sein persönliches Risiko. Entscheidet sich ein Unternehmen für das Opting-out, entfällt dieses Sicherheitsnetz. Jeder Fehler in der Bilanz, jede zu optimistische Bewertung von Aktiven fällt vollumfänglich in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsrats. Im Schadenfall ist es für ihn ungleich schwerer, seine Sorgfalt nachzuweisen.
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz gibt in ihren Empfehlungen zur Verminderung des Haftungsrisikos einen klaren Rat:
Auf die Wahl einer Revisionsstelle bestehen (kein ‚opting out‘)
– Handelskammer Deutschland-Schweiz, Empfehlung zur Verminderung des Haftungsrisikos
Die Entscheidung wird durch eine Gegenüberstellung der Konsequenzen noch deutlicher. Die Business Judgement Rule, wonach ein Verwaltungsrat für einen unternehmerischen Entscheid nicht haftet, wenn dieser auf einer angemessenen Informationsgrundlage und ohne Interessenkonflikte gefällt wurde, ist mit einer externen Revision wesentlich einfacher zu belegen.
| Kriterium | Eingeschränkte Revision | Opting-out |
|---|---|---|
| Kosten | CHF 2’000-5’000 jährlich | Keine direkten Kosten |
| Haftungsrisiko VR | Geteilte Verantwortung mit Revisor | Vollumfängliche persönliche Haftung |
| Früherkennung Überschuldung | Externe Prüfung vorhanden | Eigenverantwortung VR |
| Glaubwürdigkeit bei Banken | Höher | Niedriger |
| Dokumentationspflicht | Standard | Erhöht (Business Judgement Rule) |
Die Gefahr der Konkursverschleppung: Wann wird der Verwaltungsrat strafbar?
Eine der gravierendsten und persönlich gefährlichsten Pflichtverletzungen für einen Verwaltungsrat ist die Konkursverschleppung. Sie liegt vor, wenn der Verwaltungsrat bei einer offensichtlichen Überschuldung des Unternehmens nicht unverzüglich handelt und den Konkursrichter benachrichtigt. Viele Verwaltungsräte zögern diesen Schritt aus Hoffnung auf Besserung hinaus, unterschreiben aber damit oft ihr eigenes finanzielles und strafrechtliches Urteil. Die Konkursverschleppung ist nicht nur eine zivilrechtliche Haftungsfalle, sondern kann auch den Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) erfüllen.
Die Pflicht zum Handeln entsteht, sobald begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Der Verwaltungsrat muss dann sofort eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor prüfen lassen. Bestätigt sich die Überschuldung, ist der Gang zum Richter unausweichlich, es sei denn, es bestehen konkrete und realistische Aussichten auf eine Sanierung. Das Risiko bei Untätigkeit ist enorm: Der Verwaltungsrat haftet persönlich für den Schaden, der den Gläubigern durch die verspätete Konkurseröffnung entsteht (sog. „Konkursverschleppungsschaden“). Besonders tückisch ist dabei die lange Verjährungsfrist. So beträgt die Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der Misswirtschaft 15 Jahre. Eine Pflichtverletzung heute kann Sie also noch in ferner Zukunft einholen.
In einer solchen Krisensituation ist schnelles und strukturiertes Handeln überlebenswichtig. Die Dokumentation jeder einzelnen Entscheidung im Rahmen der Business Judgement Rule wird zum entscheidenden Schutzschild. Zögern und „Hoffen“ sind die grössten Feinde. Die folgende Checkliste zeigt die unaufschiebbaren Schritte auf.
Notfall-Checkliste bei drohender Überschuldung
- Sofort: Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen.
- Innerhalb 24h: Zugelassenen Revisor zur Prüfung beiziehen (auch bei Opting-out!).
- Tag 2-3: Ausserordentliche VR-Sitzung einberufen und alle Diskussionen und Beschlüsse detailliert protokollieren.
- Tag 4-7: Bei bestätigter Überschuldung durch den Revisor – unverzüglich eine Generalversammlung einberufen.
- Tag 8-14: Konkreten und finanzierbaren Sanierungsplan vorlegen oder den Richter benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR).
Fusion oder Asset Deal: Welcher Weg ist bei einer Firmenübernahme steuerlich optimaler?
Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüsse (M&A) gehören zu den strategisch bedeutendsten, aber auch riskantesten Aufgaben eines Verwaltungsrats. Die Wahl der Transaktionsform – sei es eine Fusion, ein Kauf der Vermögenswerte (Asset Deal) oder ein Kauf der Anteile (Share Deal) – hat massive Auswirkungen auf Steuern, Haftung und die Komplexität des Prozesses. Eine falsche Weichenstellung kann nicht nur teuer für das Unternehmen werden, sondern auch eine persönliche Haftung des Verwaltungsrats für den entstandenen Schaden begründen.

Bei einer Fusion geht das übernommene Unternehmen mit allen Rechten, Pflichten und vor allem auch allen Verbindlichkeiten auf die Käufergesellschaft über. Das Haftungsrisiko für den Verwaltungsrat der Käuferseite ist hoch, da er auch für „Leichen im Keller“ – also unbekannte oder versteckte Verbindlichkeiten – geradestehen muss. Beim Asset Deal hingegen werden nur spezifisch ausgewählte Vermögenswerte (z.B. Maschinen, Kundenstamm, Patente) gekauft. Die Haftung ist hier auf Garantieverletzungen beschränkt, was das Risiko für den Käufer-VR deutlich reduziert. Steuerlich löst der Asset Deal jedoch beim Verkäufer eine sofortige Gewinnsteuer auf den Verkaufserlös aus.
Der Share Deal (Kauf der Aktien) ist oft der eleganteste Weg, birgt aber ebenfalls Tücken. Während der private Verkäufer seinen Kapitalgewinn in der Regel steuerfrei realisieren kann, muss der Käufer-VR eine extrem sorgfältige Due Diligence durchführen, um sicherzustellen, dass die gekaufte „Hülle“ keine versteckten Risiken birgt. Ein zentrales steuerliches Risiko ist hier die sogenannte „indirekte Teilliquidation“, die ausgelöst werden kann, wenn der Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert wird.
Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede aus Sicht des Verwaltungsrats zusammen:
| Transaktionsart | Haftungsrisiko Verkäufer-VR | Steuerliche Fallstricke | Dokumentationspflicht |
|---|---|---|---|
| Fusion | Haftung für alle übernommenen Verbindlichkeiten (auch versteckte) | Risiko indirekte Teilliquidation | Sehr hoch |
| Asset Deal | Haftung nur aus Garantieverletzungen | Gewinnsteuer auf Verkaufserlös | Hoch |
| Share Deal | Begrenzt auf Due Diligence-Mängel | Kapitalgewinnsteuer (privat steuerfrei) | Mittel |
Wann genau ist der „Point of no Return“ für die Gang zum Konkursrichter?
Die Frage nach dem exakten Zeitpunkt, an dem der Gang zum Konkursrichter unausweichlich wird, ist für jeden Verwaltungsrat von existenzieller Bedeutung. Es ist der Moment, in dem die Hoffnung auf eine Wende der rechtlichen Pflicht zum Handeln weichen muss. Diesen „Point of no Return“ zu verpassen, führt direkt in die Haftungsfalle der Konkursverschleppung. Die Schweizer Rechtsprechung hat hierzu klare, wenn auch strenge, Leitplanken definiert.
Der entscheidende Faktor ist nicht die blosse Zahlungsunfähigkeit, sondern die bilanzielle Überschuldung. Liegt eine geprüfte Zwischenbilanz vor, die eine Überschuldung nachweist, hat der Verwaltungsrat nur noch eine einzige Alternative zur sofortigen Deponierung der Bilanz beim Richter: eine realistische und kurzfristig umsetzbare Sanierungsperspektive. Hierzu äussert sich das Bundesgericht unmissverständlich:
Die Schweizer Rechtsprechung verlangt eine kurzfristig realisierbare und dokumentierte Sanierungsperspektive, nicht nur vage Hoffnung.
– Bundesgericht, BGE 132 III 564
Was bedeutet das in der Praxis? Ein vager Businessplan oder die Hoffnung auf einen Grossauftrag reichen nicht aus. Es braucht verbindliche, schriftliche Zusagen, wie zum Beispiel einen unwiderruflichen Rangrücktritt eines Gläubigers, eine feste Kapitalzusage eines Investors oder einen bereits unterzeichneten Vertrag, der die Liquidität nachweislich verbessert. Fehlen solche konkreten, dokumentierten Massnahmen, ist der „Point of no Return“ erreicht.
Fallbeispiel: Frühwarnindikatoren nicht ignoriert
Ein Verwaltungsrat muss bei systematischen Zahlungsverzögerungen bei AHV/Steuern, auch bei kleinen Beträgen, Alarm schlagen. Diese Betreibungen öffentlich-rechtlicher Forderungen sind klare Frühwarnindikatoren einer drohenden Überschuldung. Ignoriert der VR diese Zeichen und führt das Unternehmen weiter in der Hoffnung, dass sich die Lage bessert, ohne konkrete Sanierungsschritte einzuleiten, macht er sich nach Art. 165 StGB wegen Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit strafbar. Der Fall zeigt, dass bereits das wiederholte Nichtbezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen den „Point of no Return“ markieren kann, wenn keine glaubwürdige Sanierungsperspektive besteht.
Warum ist eine interne Meldestelle auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sinnvoll?
Die Einrichtung einer internen Meldestelle (Whistleblowing-System) wird oft als bürokratische Übung für Grosskonzerne abgetan. Für ein KMU ab 50 Mitarbeitern ist sie jedoch ein hochwirksames Instrument des Risikomanagements und ein entscheidender Schutz für den Verwaltungsrat. Eine solche Meldestelle erfüllt eine zentrale Funktion: Sie fängt internes Wissen über Missstände wie Mobbing, Betrug oder eben auch kartellrechtswidriges Verhalten auf, bevor es nach aussen dringt und unkontrollierbaren Schaden anrichtet.
Stellen Sie sich vor, ein Vertriebsmitarbeiter ist in Preisabsprachen verwickelt. Ohne einen vertrauenswürdigen internen Kanal, um dies zu melden, hat er oft nur zwei Optionen: schweigen oder direkt zur WEKO gehen. Letzteres ist für das Unternehmen der „Worst Case“. Die WEKO verfügt über eine äusserst effektive Kronzeugenregelung (Selbstanzeige), die Whistleblowern einen vollständigen oder teilweisen Busserlass verspricht. Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Kartelle heute aufgedeckt werden, weil Whistleblower zur WEKO gehen und mit einem 100%igen Busserlass rechnen können, wenn sie die Ersten sind.
Eine interne Meldestelle kanalisiert diese Informationen und gibt dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, das Problem proaktiv zu untersuchen, abzustellen und den Schaden zu begrenzen. Sie ist damit ein zentraler Baustein der Organisationspflicht des Verwaltungsrats (Art. 716a OR). Durch die Implementierung eines solchen Systems kann der Verwaltungsrat im Schadenfall nachweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist und proaktive Massnahmen zur Risikominimierung ergriffen hat. Dies kann im Rahmen einer Haftungsklage entscheidend sein. Die Kosten für ein einfaches, aber effektives System (z.B. über eine externe Anwaltskanzlei oder eine Online-Plattform) sind im Vergleich zum potenziellen Schaden durch eine unentdeckte, eskalierende Krise vernachlässigbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Sorgfaltspflicht ist konkret: Ihre Verantwortung bemisst sich nicht an allgemeinen Vorsätzen, sondern an spezifischen Handlungen in kritischen Situationen wie drohender Überschuldung oder bei M&A-Deals.
- Dokumentation ist Ihr Schutzschild: Die Business Judgement Rule schützt Sie nur, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Entscheidungen auf einer soliden Informationsgrundlage und ohne Interessenkonflikte getroffen wurden.
- Proaktives Handeln ist Pflicht: Bei finanziellen Krisen oder dem Verdacht auf Rechtsverstösse ist Zuwarten die gefährlichste Strategie. Unverzügliches Handeln und das Beiziehen externer Experten (Revisor, Anwalt) sind unerlässlich.
AG oder GmbH: Welche Rechtsform schützt Ihre Anonymität als Investor besser?
Bei der Gründung oder bei Investitionen stellt sich oft die Frage nach der passenden Rechtsform. Während sowohl die Aktiengesellschaft (AG) als auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen bieten, gibt es wesentliche Unterschiede bezüglich der Anonymität der Eigentümer. Für einen Investor, der im Hintergrund bleiben möchte, ist diese Unterscheidung von strategischer Bedeutung. Aus Sicht des Verwaltungsrats ist die Kenntnis dieser Unterschiede Teil seiner Beratungspflicht gegenüber den Aktionären.
Bei der GmbH sind die Gesellschafter mit ihrem Namen, Wohnort und der Höhe ihrer Stammanteile im Handelsregister öffentlich einsehbar. Jede Übertragung von Stammanteilen muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden. Die Transparenz ist hier maximal, die Anonymität minimal. Die GmbH eignet sich daher eher für inhabergeführte Unternehmen, bei denen die Identität der Gesellschafter bekannt sein soll.
Die Aktiengesellschaft (AG) bietet hier einen deutlich besseren Schutz der Anonymität. Zwar müssen seit der Revision des Aktienrechts Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden und die Gesellschaft muss ein Aktienbuch führen, in dem die Aktionäre eingetragen sind. Dieses Aktienbuch ist jedoch – im Gegensatz zum Handelsregister bei der GmbH – nicht öffentlich. Nur die Gesellschaft selbst (d.h. der Verwaltungsrat) und unter bestimmten Umständen andere Aktionäre haben ein Einsichtsrecht. Für die Aussenwelt bleiben die Eigentümer der AG anonym. Dies macht die AG zur bevorzugten Rechtsform für Investoren, die ihre Beteiligung nicht offenlegen möchten.
Unabhängig von der Rechtsform bleibt das Haftungsrisiko für den Verwaltungsrat bestehen. Eine entscheidende Massnahme zur Abfederung dieses Risikos ist der Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung). Diese deckt die Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche und übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen. Entgegen der landläufigen Meinung ist eine solche Absicherung auch für KMU erschwinglich. Eine D&O-Versicherung ist für KMU in der Schweiz bereits ab CHF 2’000 bis 3’000 jährlich erhältlich, eine geringe Investition angesichts des potenziellen Risikos für das gesamte Privatvermögen.
Häufige Fragen zur Verwaltungsratshaftung
Was deckt eine D&O-Versicherung konkret ab?
Sie übernimmt Abwehrkosten bei unberechtigten Ansprüchen, Anwaltskosten, Gerichtskosten und begründete Schadenersatzforderungen. Ausgeschlossen sind in der Regel vorsätzliche Handlungen und Strafen/Bussen.
Brauchen auch kleine Unternehmen eine D&O-Versicherung?
Ja, absolut. KMU unterliegen denselben gesetzlichen Haftungsrisiken wie Grossunternehmen, haben aber oft weniger interne rechtliche Ressourcen. Die Kosten von CHF 2’000-3’000 jährlich sind im Verhältnis zum Risiko, das gesamte Privatvermögen zu verlieren, eine sehr sinnvolle Investition in die persönliche finanzielle Sicherheit des Verwaltungsrats.