Das Familienrecht berührt uns alle in den intimsten Bereichen unseres Lebens. Ob es um die Gestaltung einer Partnerschaft, den Schutz der Kinder oder die faire Regelung nach einer Trennung geht – kaum ein Rechtsgebiet ist so persönlich und zugleich so komplex. In der Schweiz regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) diese sensiblen Fragen und schafft einen Rahmen, der die Rechte und Pflichten aller Beteiligten ausbalanciert.
Viele Menschen begegnen dem Familienrecht erst in Krisensituationen und fühlen sich überfordert von der Fülle an Regelungen, Fristen und Fachbegriffen. Doch wer die Grundprinzipien versteht, kann fundierte Entscheidungen treffen und seine Interessen besser wahren. Dieser Artikel bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die zentralen Bereiche des Familienrechts – von der rechtlichen Absicherung verschiedener Lebensformen über die Folgen einer Scheidung bis hin zum Kindesschutz.
Dabei orientieren wir uns stets am wichtigsten Leitsatz des schweizerischen Familienrechts: dem Kindeswohl. Dieser zentrale Massstab durchzieht alle Entscheidungen und Regelungen, wenn Kinder betroffen sind. Gleichzeitig achtet das Gesetz darauf, dass auch die Rechte der Erwachsenen gewahrt bleiben und faire Lösungen gefunden werden können.
In der Schweiz stehen Paaren verschiedene Lebensformen offen, die jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Kenntnis dieser Unterschiede ist entscheidend für die richtige Vorsorge und Absicherung.
Die Ehe ist die umfassendste rechtliche Verbindung zwischen zwei Menschen. Mit der Heirat entstehen automatisch gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflichten. Beide Ehegatten sind verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen – sei es durch Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung oder Kinderbetreuung. Das eheliche Vermögen wird durch ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Güterrecht geregelt, typischerweise die Errungenschaftsbeteiligung.
Anders als in vielen anderen Ländern kennt die Schweiz keine rechtliche Anerkennung des Konkubinats. Unverheiratete Paare geniessen zwar maximale Freiheit, tragen aber auch das Risiko fehlender automatischer Absicherung. Weder Unterhaltsansprüche noch erbrechtliche Ansprüche entstehen aus dem blossen Zusammenleben. Hier empfiehlt sich eine aktive Regelung durch Konkubinatsverträge, gegenseitige Testamente und klare Vereinbarungen bei gemeinsamen Anschaffungen wie Immobilien oder Hausrat.
Seit ihrer Einführung steht gleichgeschlechtlichen Paaren die eingetragene Partnerschaft offen, die der Ehe in den meisten rechtlichen Aspekten gleichgestellt ist. Mit der Öffnung der Ehe für alle haben eingetragene Partnerschaften jedoch an Bedeutung verloren, da eine Umwandlung in eine Ehe möglich ist.
Wenn eine Ehe in die Krise gerät, bietet das schweizerische Recht verschiedene Instrumente, um die Situation zu regeln – von vorübergehenden Massnahmen bis zur definitiven Scheidung.
Vor oder während der Trennung können Ehegatten ein Eheschutzgesuch einreichen, wenn die Beziehung schwer belastet ist. Das Gericht regelt dann dringliche Fragen wie die Zuteilung der Familienwohnung, den Kindesunterhalt oder die Regelung der elterlichen Sorge. Diese vorsorglichen Massnahmen gelten zunächst befristet und sollen die Zeit bis zur Klärung der endgültigen Situation überbrücken.
Viele Paare bevorzugen es, die Folgen ihrer Trennung selbst zu regeln. Eine Trennungskonvention erlaubt es, wichtige Fragen wie Unterhaltsbeiträge, Betreuungsregelung oder die Aufteilung des Hausrats einvernehmlich festzulegen. Solche Vereinbarungen müssen jedoch vom Gericht genehmigt werden, insbesondere wenn Kinder betroffen sind.
In der Schweiz kann eine Scheidung auf Antrag eines Ehegatten erst nach zweijährigem getrennten Leben erfolgen, wenn keine Einigung besteht. Diese Frist soll den Parteien Zeit geben, ihre Entscheidung zu überdenken und die Folgen zu regeln. Bei gemeinsamen Scheidungsbegehren entfällt diese Wartefrist.
Die finanzielle Auseinandersetzung bei einer Scheidung gehört zu den komplexesten Bereichen des Familienrechts. Das anwendbare Güterrecht bestimmt, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird.
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird zwischen Eigengut (was jeder Ehegatte vor der Ehe besass oder durch Erbschaft bzw. Schenkung erhielt) und Errungenschaft (was während der Ehe erarbeitet wurde) unterschieden. Bei der Scheidung wird die Errungenschaft jedes Ehegatten halbiert und hälftig geteilt. Das Eigengut bleibt hingegen beim jeweiligen Ehegatten.
Durch einen Ehevertrag können Paare die Gütertrennung vereinbaren. Dabei behält jeder Ehegatte sein gesamtes Vermögen, unabhängig davon, wann es erworben wurde. Diese Regelung eignet sich besonders für Unternehmer oder Personen mit hohem Vermögen, die eine klare Trennung wünschen.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird oft durch Sonderfragen erschwert. Wurden beispielsweise Schenkungen der Eltern für den Kauf einer Liegenschaft verwendet, müssen diese bei der Berechnung hinzugerechnet werden. Hat ein Ehegatte mit seinem Eigengut in eine gemeinsame Immobilie investiert, steht ihm eine Mehrwertbeteiligung zu. Diese Feinheiten erfordern oft eine genaue Globalabrechnung und können zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen.
Wenn Eltern sich trennen, stellt sich die zentrale Frage: Wie geht es mit den Kindern weiter? Das schweizerische Recht stellt dabei konsequent das Kindeswohl in den Mittelpunkt aller Entscheidungen.
Seit der Gesetzesrevision gilt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Trennung als Standardmodell. Beide Elternteile bleiben gemeinsam für wichtige Entscheidungen wie Schulwahl, medizinische Eingriffe oder religiöse Erziehung verantwortlich. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei erwiesener Erziehungsunfähigkeit oder wenn keine Kommunikation möglich ist, kann das Gericht die alleinige Sorge anordnen.
Von der Sorge zu unterscheiden ist die Obhut – also die Frage, wo das Kind hauptsächlich wohnt und wer den Alltag organisiert. Mögliche Modelle reichen von der alleinigen Obhut eines Elternteils mit Besuchsrecht des anderen über erweiterte Betreuungsmodelle bis zur alternierenden Obhut (50:50-Modell). Ein detaillierter Betreuungsplan regelt die praktische Umsetzung und minimiert Konflikte.
Je älter ein Kind wird, desto stärker wird sein Wille berücksichtigt. Ab etwa zehn Jahren werden Kinder in der Regel persönlich angehört. Dabei prüft das Gericht nicht nur, was das Kind möchte, sondern auch, ob dieser Wunsch seinem Wohl entspricht. Ein manipulierter oder unreifer Kindeswille kann nicht massgebend sein.
Bei hochstrittigen Eltern, die nicht kommunizieren können, oder wenn ein Elternteil ins Ausland umziehen möchte, entstehen besonders schwierige Situationen. Das Gericht muss zwischen der Stabilität (Kind soll nicht entwurzelt werden) und der Flexibilität (Eltern sollen ihr Leben gestalten können) abwägen. In extremen Fällen kann sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.
Die Scheidung beendet zwar die Ehe, nicht aber alle finanziellen Verpflichtungen. Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen verschiedenen Unterhaltsformen.
Beide Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen – durch Betreuung (Naturalunterhalt) oder Geldzahlungen (Barunterhalt). Der betreuende Elternteil hat zudem Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt, der es ihm ermöglicht, die Erwerbstätigkeit zu reduzieren, um das Kind zu betreuen. Die Dauer richtet sich nach dem Schulstufenmodell: Je älter das Kind, desto höher wird die erwartete Erwerbstätigkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen schuldet ein Ehegatte dem anderen auch nach der Scheidung Unterhalt. Massgebend ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann oder ob eine Zumutbarkeit besteht, die bisherige Lebensstellung beizubehalten. Bei langen Ehen oder wenn kleine Kinder betreut werden, sind die Ansprüche in der Regel höher.
Wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu decken, entsteht ein Manko. In diesem Fall gilt eine klare Rangfolge: Der Kindesunterhalt geniesst absoluten Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Die Berechnung erfolgt nach komplexen Tabellen und berücksichtigt auch Sozialleistungen.
Werden Unterhaltszahlungen nicht geleistet, kann eine Lohnpfändung eingeleitet werden. Zudem können Berechtigte in vielen Kantonen eine Alimentenbevorschussung bei der Sozialbehörde beantragen. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich (z.B. Stellenverlust oder höheres Einkommen), kann eine Abänderungsklage eingereicht werden.
Die KESB ist eine interdisziplinäre Fachbehörde, die eingreift, wenn das Wohl von Kindern oder Erwachsenen gefährdet ist. Sie wird oft missverstanden, erfüllt aber wichtige Schutzaufgaben.
Die Behörde kann von Amtes wegen oder aufgrund einer Gefährdungsmeldung tätig werden. Solche Meldungen können von Lehrpersonen, Ärzten, Nachbarn oder Behörden stammen. Die KESB prüft dann, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt – etwa durch Vernachlässigung, Gewalt oder Überforderung der Eltern.
Die KESB verfügt über verschiedene Instrumente. Die mildeste Form ist die Beistandschaft, bei der ein Beistand die Eltern unterstützt und überwacht. In schweren Fällen kann die KESB die Obhut entziehen und das Kind fremdplatzieren. Auch im Erwachsenenschutz ordnet sie Massnahmen an, etwa wenn jemand aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr für sich sorgen kann.
Beistände müssen der KESB regelmässig einen Rechenschaftsbericht erstatten. Betroffene können gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim zuständigen Gericht einlegen. Dies ist ein wichtiges Kontrollinstrument, das Fehlentscheidungen korrigieren kann.
Oft übersehen, aber finanziell bedeutsam: Bei jeder Scheidung werden auch die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben geteilt. Dieser Vorsorgeausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehegatten im Alter abgesichert sind.
Massgebend sind die Austrittsleistungen, die beide Ehegatten während der Ehe in der zweiten Säule (Pensionskasse) angespart haben. Diese werden hälftig geteilt. Bezieht bereits ein Ehegatte eine Rente, erfolgt die Teilung komplexer über die sogenannte Rentenanwartschaft.
Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn eine angemessene Altersvorsorge auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht prüft streng, ob der verzichtende Ehegatte nicht benachteiligt wird. Problematisch wird es auch, wenn ein Ehegatte keine Freizügigkeitsleistung hat, etwa weil er selbständig war – hier muss eine Ersatzregelung gefunden werden.
Das Familienrecht mag komplex erscheinen, doch mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung lassen sich die meisten Situationen meistern. Folgende Grundsätze helfen Ihnen dabei:
Das schweizerische Familienrecht bietet einen soliden Rahmen für die Regelung privater Beziehungen und schützt die Schwächeren – insbesondere Kinder. Wer die Grundprinzipien versteht und sich rechtzeitig informiert, kann auch in schwierigen Lebenssituationen seine Interessen wahren und faire Lösungen finden.

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