
Zusammenfassend:
- Der Kaufvertrag ist Ihr wichtigstes Schutzinstrument; verstehen Sie die Klauseln, bevor Sie unterschreiben.
- Die Wahl des Notars (frei oder vom Amt) hat direkten Einfluss auf Beratung und Kosten, je nach Kanton.
- Risiken wie Steuerschulden des Verkäufers oder Schäden vor Grundbucheintrag können durch spezifische Vertragsklauseln abgesichert werden.
- Mündliche Zusagen oder private Vorverträge sind in der Schweiz rechtlich wertlos und bieten keine Sicherheit.
Der Moment der Vertragsunterzeichnung beim Notar ist der Höhepunkt eines jeden Immobilienkaufs. Es ist ein feierlicher Akt, der den Übergang in ein neues Lebenskapitel markiert. In dieser entscheidenden Phase konzentrieren sich die meisten Käufer darauf, die Finanzierungszusage bereitzuhalten und ihren Ausweis nicht zu vergessen. Sie vertrauen darauf, dass der Notar als neutrale Instanz bereits für die nötige Sicherheit sorgt. Dieser Glaube ist zwar grundsätzlich richtig, führt aber oft zu einer passiven Haltung, die kostspielig werden kann.
Die wahre Vorbereitung auf den Notartermin geht weit über das Sammeln von Dokumenten hinaus. Sie liegt im Verständnis, dass der Kaufvertrag kein standardisiertes Formular, sondern ein aktives Schutzinstrument ist. Die grössten Risiken lauern nicht in Tippfehlern, sondern in dem, was *nicht* im Vertrag steht oder in Klauseln, deren Tragweite man nicht erkennt. Die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen der Schweiz – von kantonalen Unterschieden im Notariatswesen bis hin zu gesetzlichen Pfandrechten – schaffen potenzielle Fallstricke, die ein Standardvertrag nicht automatisch abdeckt.
Doch wie können Sie als juristischer Laie diese komplexen Zusammenhänge durchschauen? Die Lösung liegt nicht darin, selbst zum Rechtsexperten zu werden. Sie liegt darin, die richtigen Fragen zu stellen und die kritischen Punkte zu kennen, an denen Ihr aktives Mitwirken gefordert ist. Es geht darum, vom passiven Zuschauer zum informierten Vertragspartner zu werden. Statt den Notartermin nur zu erleben, müssen Sie ihn gestalten.
Dieser Leitfaden führt Sie durch die entscheidenden Phasen und Klauseln des Beurkundungsprozesses. Wir beleuchten die oft übersehenen Risiken und zeigen Ihnen, wie Sie sich mit den richtigen vertraglichen Werkzeugen wirksam schützen. So stellen Sie sicher, dass der Traum vom Eigenheim nicht durch einen unbedachten Vertragsfehler zum Albtraum wird.
Inhaltsverzeichnis: Ihr Wegweiser zum sicheren Immobilienkaufvertrag
- Zürich oder Bern: Warum Sie den Notar im einen Kanton wählen können und im anderen nicht
- Warum der Notar ohne unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank nicht beurkunden darf
- Das Risiko, dass das Steueramt ein Pfandrecht auf Ihr neues Haus legt, weil der Verkäufer Steuern schuldet
- Schlüsselübergabe vor Eigentumsübertrag: Wer haftet, wenn das Haus vor dem Grundbucheintrag abbrennt?
- Wie löschen Sie alte, nutzlose Wegrechte aus dem Grundbuch vor dem Kauf?
- Warum ist ein Vorvertrag für Immobilien ohne Notar das Papier nicht wert?
- Wann muss das Steuerinventar eingereicht werden, um Strafsteuern zu vermeiden?
- Wie sichern Sie sich beim Grundstückkauf in der Schweiz gegen versteckte Altlasten ab?
Zürich oder Bern: Warum Sie den Notar im einen Kanton wählen können und im anderen nicht
Eine der ersten und wichtigsten Besonderheiten beim Immobilienkauf in der Schweiz ist das Notariatssystem, das von Kanton zu Kanton stark variiert. Die weitverbreitete Annahme, der Notar sei immer eine frei wählbare, neutrale Person, trifft nur bedingt zu. Grundsätzlich existieren zwei Hauptsysteme: das Amts- oder Staatsnotariat und das freiberufliche Notariat. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Wahlmöglichkeiten, die Kosten und den Grad der Beratung.
Im Kanton Zürich beispielsweise herrscht das Amtsnotariat. Hier ist für jede Gemeinde ein spezifisches Notariat zuständig. Sie können den Notar nicht frei wählen, sondern müssen sich an die für die Liegenschaft zuständige Amtsstelle wenden. Der Notar agiert hier als reiner Staatsbeamter, der eine strikt neutrale und unparteiische Beurkundung sicherstellt. Die Kosten sind gesetzlich festgelegt und betragen in der Regel einen Bruchteil dessen, was in Kantonen mit freiberuflichem Notariat anfällt. So fallen die Notarkosten gemäss einer Übersicht der kantonalen Notariatstarife oft zwischen 0,1 % in Zürich und bis zu 1 % in Kantonen wie Wallis oder Genf.
In Kantonen wie Bern, Genf, Waadt oder dem Tessin praktiziert man hingegen das freiberufliche Notariat. Hier können Sie Ihren Notar frei wählen. Dieser agiert als Selbstständigerwerbender und kann – im Gegensatz zum Amtsnotar – auch als Berater und Interessenvertreter einer Partei auftreten. Dies ermöglicht eine individuellere und tiefere Beratung, birgt aber auch das Risiko eines Interessenkonflikts, wenn der Notar beispielsweise vom Verkäufer beauftragt und bezahlt wird. Die Kosten sind deutlich höher und werden oft zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. Der folgende Vergleich zeigt die Unterschiede deutlich auf:
| Aspekt | Amtsnotariat (z.B. Zürich) | Freiberufliches Notariat (z.B. Bern, Genf) |
|---|---|---|
| Notarwahl | Zuständiger Amtsnotar fest vorgegeben | Freie Notarwahl möglich |
| Rolle des Notars | Neutraler Beamter, unparteiische Beratung | Kann als Berater einer Partei agieren |
| Kostenstruktur | 0,1% des Kaufpreises (Zürich) | 0,5% des Kaufpreises (Bern) |
| Beratungsumfang | Standardisierte, neutrale Beratung | Individuellere, tiefergehende Beratung möglich |
| Interessenkonflikt | Ausgeschlossen durch Neutralitätspflicht | Möglich bei Beauftragung durch Verkäufer |
Besonders im freiberuflichen System ist es daher entscheidend, die Rolle des Notars genau zu hinterfragen und sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Ein proaktives Vorgehen ist hier unerlässlich.
Ihr Plan zur Notar-Prüfung im freiberuflichen System
- Rollenklärung: Fragen Sie direkt: „Beraten Sie beide Parteien neutral oder wurden Sie von einer Partei beauftragt und vertreten deren Interessen primär?“
- Expertise validieren: Erkundigen Sie sich nach der Spezialisierung im Immobilienrecht und der Anzahl der beurkundeten Hauskäufe in den letzten 12 Monaten.
- Kostenstruktur verstehen: Bitten Sie um eine detaillierte Aufschlüsselung des Honorars. Gibt es Zusatzkosten für komplexe Dienstbarkeiten oder besondere Vertragsklauseln?
- Erfahrung abfragen: Klären Sie, ob Erfahrung mit spezifischen Herausforderungen wie Wegrechten, Näherbaurechten oder Wohnrechten vorhanden ist, falls diese für Ihre Immobilie relevant sind.
- Prozessdauer abschätzen: Fragen Sie nach der voraussichtlichen Dauer des gesamten Prozesses, von der Vertragserstellung bis zur finalen Grundbucheintragung im betreffenden Kanton.
Diese juristische Asymmetrie zwischen den Kantonen zu verstehen, ist fundamental, um die richtigen Weichen für eine sichere Transaktion zu stellen.
Warum der Notar ohne unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank nicht beurkunden darf
Ein zentrales Dokument, das oft für Verwirrung und Verzögerungen sorgt, ist das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank. Viele Käufer gehen davon aus, dass eine mündliche Zusage oder eine vorläufige Finanzierungsbestätigung ausreicht. Dies ist ein gefährlicher Trugschluss. Der Notar, ob Amts- oder freiberuflicher Notar, trägt eine immense Verantwortung: Er muss sicherstellen, dass der Kaufpreis bei der Eigentumsübertragung zweifelsfrei und vollständig fliessen kann. Ohne eine absolute Sicherheit wird er die Beurkundung nicht vornehmen.
Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen ist genau diese Sicherheit. Es ist eine bindende Erklärung der Bank des Käufers, den Kaufpreis zu einem festgelegten Zeitpunkt an den Verkäufer zu überweisen, sobald der Notar den Vollzug des Grundbucheintrags meldet. Es schützt nicht nur den Verkäufer vor einem Zahlungsausfall, sondern auch den Käufer. Stellen Sie sich vor, der Grundbucheintrag wäre vollzogen, Sie wären Eigentümer, aber Ihre Bank würde die Zahlung aus irgendeinem Grund verweigern. Das würde zu massiven rechtlichen Komplikationen führen.
Der Notar agiert hier als Treuhänder und Garant für den korrekten Ablauf der Transaktion. Er darf kein Risiko eingehen. Eine „fast sichere“ Finanzierung genügt nicht. Deshalb ist es entscheidend, dieses Dokument frühzeitig und in der korrekten Form zu beantragen. Achten Sie insbesondere auf aufschiebende Bedingungen im Dokument, wie zum Beispiel „vorbehaltlich einer finalen Objektbewertung“. Solche Klauseln hebeln die Unwiderruflichkeit aus und werden vom Notar nicht akzeptiert. Die Finanzierung muss endgültig gesichert sein.
Die Beschaffung aller notwendigen Finanzierungsunterlagen ist ein Prozess, der Zeit in Anspruch nimmt. Besonders die Koordination mit Pensionskassen oder Säule-3a-Stiftungen erfordert eine vorausschauende Planung. Die folgende Liste dient Ihnen als Fahrplan, um pünktlich zum Notartermin alle erforderlichen Dokumente bereitzuhalten.
- Schritt 1: Definitive Hypothekenzusage: Holen Sie diese mindestens zwei Wochen vor dem Notartermin ein.
- Schritt 2: Prüfung des Zahlungsversprechens: Kontrollieren Sie das Dokument auf jegliche aufschiebende Bedingungen, die die Unwiderruflichkeit einschränken könnten.
- Schritt 3: Pensionskassengelder: Beantragen Sie die Vorbezugsbewilligung Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Rechnen Sie hier mit vier bis sechs Wochen Vorlaufzeit.
- Schritt 4: 3a-Säule: Fordern Sie die Auszahlungsbestätigung von Ihrer Bank oder Versicherung an.
- Schritt 5: Grundschuldbrief-Errichtung: Übermitteln Sie das Grundschuldformular Ihrer Bank spätestens zwei Tage vor dem Termin an den Notar. Dies ist für die Eintragung des Pfandrechts der Bank notwendig.
Ohne diese finanzielle Absicherung steht die gesamte Transaktion still. Sie ist das Fundament, auf dem der Notar den Eigentumsübergang sicher vollziehen kann.
Das Risiko, dass das Steueramt ein Pfandrecht auf Ihr neues Haus legt, weil der Verkäufer Steuern schuldet
Ein besonders heimtückisches Risiko, das vielen Käufern unbekannt ist, betrifft die Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, den der Verkäufer beim Verkauf der Immobilie erzielt. Grundsätzlich ist dies eine Schuld des Verkäufers. Das Problem für den Käufer entsteht durch eine Besonderheit im Schweizer Recht: In vielen Kantonen haftet die Immobilie selbst für die Bezahlung dieser Steuer. Man spricht von einem gesetzlichen Pfandrecht.
Das bedeutet konkret: Wenn der Verkäufer nach dem Verkauf seine Grundstückgewinnsteuer nicht bezahlt, kann das Steueramt ein Pfandrecht auf Ihre – nun neue – Liegenschaft eintragen lassen und im schlimmsten Fall deren Verwertung verlangen, um die Steuerschuld einzutreiben. Sie als neuer Eigentümer haften zwar nicht persönlich, aber Ihre Immobilie dient als Sicherheit. Dieses Risiko ist real und kann zu einem finanziellen Desaster führen, da es sich oft um Zehn- oder Hunderttausende Franken handelt.

Wie die Illustration andeutet, entsteht hier eine prekäre Balance. Sie haben den vollen Kaufpreis bezahlt, aber eine unsichtbare Schuld des Verkäufers lastet weiterhin auf Ihrem Eigentum. Ein erfahrener Notar wird auf dieses Risiko hinweisen, aber die Verantwortung für die Absicherung liegt bei den Vertragsparteien. Die Lösung ist eine spezifische Klausel im Kaufvertrag, die als Ihr finanzielles Schutzschild dient.
Diese Klausel ermächtigt den Notar, einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis die Grundstückgewinnsteuer nachweislich bezahlt ist. Dieser Betrag wird auf ein Sperrkonto des Notars überwiesen und erst an den Verkäufer ausbezahlt, wenn dieser eine Bestätigung des Steueramtes über die vollständige Begleichung vorlegt. Dies ist eine der wichtigsten Schutzmassnahmen in einem Schweizer Immobilienkaufvertrag.
Beispiel einer Schutzklausel im Kaufvertrag
„Der Notar wird ermächtigt und beauftragt, vom Kaufpreis einen Betrag in Höhe der voraussichtlichen Grundstückgewinnsteuer zurückzubehalten. Dieser Betrag wird erst nach Vorlage der Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde über die vollständige Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer an den Verkäufer ausbezahlt. Der Verkäufer ist verpflichtet, allfällige Unbedenklichkeitsbescheinigungen bezüglich anderer steuerlicher Verpflichtungen (z.B. AHV/IV-Beiträge) vorzulegen.“
Bestehen Sie auf einer solchen Klausel. Sie wandelt ein potenziell existenzbedrohendes Risiko in einen beherrschbaren, administrativen Prozess um.
Schlüsselübergabe vor Eigentumsübertrag: Wer haftet, wenn das Haus vor dem Grundbucheintrag abbrennt?
Die Euphorie nach dem Notartermin ist gross, und oft wird vereinbart, die Schlüssel für das neue Zuhause bereits vor der offiziellen Eintragung im Grundbuch zu übergeben. Dies scheint praktisch, um mit Renovierungsarbeiten zu beginnen oder den Umzug zu planen. Doch diese verfrühte Schlüsselübergabe birgt ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko, das mit dem sogenannten Gefahrenübergang zusammenhängt. Der kritische Punkt ist die Zeitspanne zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem tatsächlichen Eigentumsübergang, der erst mit dem Grundbucheintrag wirksam wird. Laut Erfahrungswerten von Schweizer Notariaten dauert dieser Prozess oft zwei bis sechs Wochen.
Während dieser Übergangsphase sind Sie zwar im Besitz der Schlüssel, aber rechtlich gesehen noch nicht der Eigentümer. Der Verkäufer ist es noch. Gemäss Art. 185 des Obligationenrechts (OR) gehen Nutzen und Gefahr der Sache jedoch – sofern nicht anders vereinbart – bereits mit dem Vertragsabschluss auf den Käufer über. Das bedeutet: Wenn das Haus in dieser Zeit durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie einen Brand, eine Überschwemmung oder einen Sturmschaden beschädigt wird, tragen Sie als Käufer das finanzielle Risiko, obwohl Sie noch nicht im Grundbuch stehen.
Sie wären in der absurden Situation, den vollen Kaufpreis für ein beschädigtes oder gar zerstörtes Haus zahlen zu müssen. Die Gebäudeversicherung des Verkäufers würde zwar leisten, aber die Abwicklung kann kompliziert sein und deckt möglicherweise nicht alle Kosten oder den gesamten Wertverlust. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, diesen Übergang im Kaufvertrag explizit und zu Ihren Gunsten zu regeln. Die sicherste Variante ist, den Gefahrenübergang vertraglich auf das Datum des Grundbucheintrags zu verschieben.
Sollte eine frühere Schlüsselübergabe unumgänglich sein, müssen Sie sich proaktiv absichern. Die folgenden Massnahmen sind in diesem Fall unerlässlich:
- Nachweis der Gebäudeversicherung: Fordern Sie vom Verkäufer den aktuellen Versicherungsnachweis der kantonalen Gebäudeversicherung (z.B. GVZ in Zürich, ECA in der Waadt).
- Eigene Versicherungen abschliessen: Schliessen Sie ab dem Datum der Schlüsselübergabe eine eigene Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung für die neue Adresse ab.
- Zustand dokumentieren: Erstellen Sie bei der Schlüsselübergabe ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Fotos, um den Zustand der Immobilie festzuhalten.
- Kaufvertrag anpassen: Klären Sie den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs explizit im Vertrag. Eine Klausel wie „Nutzen und Gefahr gehen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch auf die Käuferschaft über“ bietet maximalen Schutz.
Die Regel lautet: Kein Besitz ohne vertraglich abgesicherte Eigentumsrechte und geklärte Haftungsfragen. Dies schützt Ihre Investition in der kritischsten Phase des Kaufs.
Wie löschen Sie alte, nutzlose Wegrechte aus dem Grundbuch vor dem Kauf?
Beim Studium des Grundbuchauszugs stossen Käufer oft auf Einträge, die auf den ersten Blick harmlos oder veraltet wirken: sogenannte Dienstbarkeiten. Dabei kann es sich um Wegrechte, Durchleitungsrechte für Rohre oder Näherbaurechte handeln. Diese Rechte räumen Dritten (oft Nachbarn) bestimmte Nutzungsrechte an Ihrem Grundstück ein. Während einige davon notwendig und sinnvoll sind, können andere den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten Ihrer Immobilie erheblich einschränken oder schlichtweg überflüssig geworden sein.
Ein altes Wegrecht, das nicht mehr genutzt wird, weil der Nachbar längst eine eigene Zufahrt hat, kann beispielsweise den Bau eines Carports oder einer Garage an genau dieser Stelle verhindern. Solche „schlafenden“ Dienstbarkeiten sind rechtlich weiterhin gültig und müssen vor einer geplanten Bebauung gelöscht werden. Die Löschung ist jedoch nicht immer einfach und erfordert die Zustimmung aller berechtigten Personen. Dies kann ein langwieriger und manchmal kostspieliger Prozess sein.
Es ist daher unerlässlich, den Grundbuchauszug vor dem Kauf genau zu analysieren und die Bedeutung jeder einzelnen Dienstbarkeit zu verstehen. Klären Sie, welche Rechte für Sie unproblematisch sind und welche Sie einschränken. Wenn Sie eine nutzlose oder störende Dienstbarkeit identifizieren, sollte deren Löschung zur Bedingung des Kaufs gemacht werden. Der Prozess zur Löschung folgt in der Regel diesen Schritten:
- Grundbuchauszug analysieren: Identifizieren Sie alle eingetragenen Dienstbarkeiten und deren genauen Wortlaut.
- Berechtigte ermitteln: Finden Sie heraus, wer die begünstigten Personen oder Eigentümer der begünstigten Grundstücke sind.
- Zustimmung einholen: Holen Sie die schriftliche, öffentlich beurkundete Zustimmung aller Berechtigten zur Löschung ein.
- Gerichtliches Verfahren: Falls ein Berechtigter nicht auffindbar oder nicht kooperativ ist, kann ein gerichtliches Verfahren zur Löschung notwendig werden (z.B. wenn das Recht seit langer Zeit nicht mehr ausgeübt wurde).
- Löschungsanmeldung: Reichen Sie die Löschungsanmeldung zusammen mit allen Zustimmungen beim Grundbuchamt ein.
Anstatt dieses Risiko nach dem Kauf selbst zu tragen, sollten Sie es als Verhandlungshebel nutzen. Machen Sie die Löschung zur Aufgabe des Verkäufers und sichern Sie dies vertraglich ab.
Verhandlungsstrategie: Die aufschiebende Bedingung als Schutzschild
Eine wirksame Vertragsklausel könnte lauten: „Der Kaufvertrag wird nur wirksam unter der aufschiebenden Bedingung, dass die im Grundbuch unter Nr. [XYZ] eingetragene Dienstbarkeit (z.B. Wegrecht) bis zum [Datum] auf Kosten des Verkäufers gelöscht wird. Sollte die Löschung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, entschädigungslos vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine angemessene Kaufpreisminderung zu verlangen.“
Ein „sauberes“ Grundbuch ist die Basis für die uneingeschränkte Freude an Ihrer Immobilie. Klären Sie diese Punkte vor der Unterzeichnung, nicht danach.
Warum ist ein Vorvertrag für Immobilien ohne Notar das Papier nicht wert?
In der Hitze des Gefechts, wenn man die Traumimmobilie gefunden hat und sie sich schnell sichern will, greifen viele Käufer und auch Verkäufer zu einem scheinbar schnellen und unkomplizierten Mittel: dem Reservationsvertrag oder Vorvertrag. Oft wird dabei eine Anzahlung geleistet, um die vermeintliche Verbindlichkeit zu untermauern. Doch hier lauert eine der grössten juristischen Fallen im Schweizer Immobilienrecht: Ein solcher privat erstellter Vertrag ist rechtlich absolut wertlos.
Der Grund dafür liegt in Artikel 216 des Obligationenrechts (OR). Dieses Gesetz schreibt unmissverständlich vor, dass Verträge über den Kauf von Grundstücken sowie Vorverträge und Verträge über Kaufrechte und Vorkaufsrechte der öffentlichen Beurkundung bedürfen, um gültig zu sein. Das bedeutet, jeder Vertrag, der auf einen späteren Immobilienkauf abzielt, muss von einem Notar beurkundet werden. Eine einfache schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, selbst wenn sie von beiden unterschrieben ist und eine Anzahlung fliesst, hat keinerlei bindende Wirkung.
Das Risiko liegt fast ausschliesslich beim Käufer. Wenn der Verkäufer ein besseres Angebot erhält, kann er die Immobilie einfach an jemand anderen verkaufen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Der ursprüngliche Käufer hat keinen Anspruch auf die Immobilie. Noch schlimmer: Die Rückforderung der geleisteten Anzahlung kann sich als äusserst schwierig bis unmöglich erweisen, insbesondere wenn der Verkäufer nicht kooperativ ist.
Warnung aus der Praxis: Verlust von 10’000 CHF durch ungültigen Reservationsvertrag
Ein Kaufinteressent unterzeichnete einen vom Makler aufgesetzten „Reservationsvertrag“ und leistete eine Anzahlung von 10’000 CHF. Kurz darauf verkaufte der Eigentümer die Liegenschaft an einen Meistbietenden. Der erste Interessent hatte keine rechtliche Handhabe, um den Verkauf zu erzwingen, da der Vertrag nicht notariell beurkundet war. Eine Klage auf Rückzahlung der Anzahlung war zwar theoretisch möglich, aber mit hohen Kosten und unsicherem Ausgang verbunden. Das Geld war faktisch verloren.
Lassen Sie sich niemals auf solche Vereinbarungen ein. Es gibt rechtlich saubere und sichere Alternativen, um sich eine Immobilie zu sichern. Diese müssen jedoch ebenfalls notariell beurkundet werden.
| Instrument | Kaufrechtsvertrag | Vorkaufsrechtsvertrag |
|---|---|---|
| Zweck | Käufer kann Kauf einseitig durchsetzen | Käufer hat Vorrang bei Verkaufsabsicht |
| Kosten | Ca. 0,2-0,5% des Kaufpreises | Ca. 0,1-0,3% des Kaufpreises |
| Bindungswirkung | Verkäufer muss verkaufen | Verkäufer muss zuerst anbieten |
| Gültigkeitsdauer | Meist 6-12 Monate | Kann unbefristet sein |
| Notarielle Beurkundung | Zwingend erforderlich | Zwingend erforderlich |
Die einzige sichere Zusage ist die, die vor einem Notar getroffen wird. Alles andere ist ein leeres Versprechen, das Sie teuer zu stehen kommen kann.
Wann muss das Steuerinventar eingereicht werden, um Strafsteuern zu vermeiden?
Ein besonderes Szenario mit eigenen Risiken stellt der Kauf einer Immobilie von einer Erbengemeinschaft dar. Hierbei erwerben Sie das Eigentum nicht von einer Einzelperson, sondern von mehreren Erben gemeinsam. Dies kann die Abwicklung verkomplizieren, da alle Erben dem Verkauf zustimmen müssen. Ein oft übersehenes Risiko in diesem Kontext sind die Erbschaftssteuern und das sogenannte Steuerinventar.
Nach einem Todesfall sind die Erben in den meisten Kantonen verpflichtet, bei der Steuerbehörde ein Inventar über das gesamte Vermögen des Erblassers einzureichen. Dieses Dokument dient als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer. Die Frist dafür ist knapp: Gemäss den kantonalen Steuergesetzen der Schweiz muss das Steuerinventar oft bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Todestag eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt oder das Inventar unvollständig ausgefüllt, können Strafsteuern und Bussen die Folge sein.
Das Problem für Sie als Käufer liegt, ähnlich wie bei der Grundstückgewinnsteuer, in einem potenziellen gesetzlichen Pfandrecht. Einige Kantone sehen vor, dass die geerbte Immobilie für die Bezahlung der Erbschaftssteuern haftet. Wenn die Erben diese Steuern nicht bezahlen, könnte das Steueramt Ansprüche auf Ihre neu erworbene Liegenschaft geltend machen. Auch wenn die Erbschaftssteuer in vielen direkten Verwandtschaftsverhältnissen abgeschafft wurde, kann sie bei entfernteren Verwandten oder Nicht-Verwandten erheblich sein.
Beim Kauf von einer Erbengemeinschaft ist daher erhöhte Vorsicht geboten. Sie müssen sicherstellen, dass alle steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Erbfall erfüllt wurden oder im Kaufvertrag abgesichert sind. Die folgenden Massnahmen bieten Ihnen den notwendigen Schutz:
- Nachweis der Steuererklärung verlangen: Bitten Sie die Erbengemeinschaft um einen Nachweis, dass das Steuerinventar fristgerecht und vollständig eingereicht wurde.
- Bestätigung der Steuerbehörde anfordern: Idealerweise legen die Erben eine Bestätigung der Steuerbehörde vor, dass alle Erbschaftssteuern bezahlt oder zumindest definitiv veranlagt sind.
- Kaufpreisrückbehalt vereinbaren: Als sicherste Variante sollten Sie im Kaufvertrag einen Rückbehalt eines Teils des Kaufpreises (z.B. 10 % des Wertes) vereinbaren. Dieser Betrag wird vom Notar erst ausbezahlt, wenn die Bezahlung aller Steuern nachgewiesen ist.
- Sicherstellungsklausel im Vertrag: Lassen Sie den Notar eine explizite Klausel aufnehmen, die den Verkäufer (die Erbengemeinschaft) zur vollständigen Übernahme und Bezahlung aller aus dem Erbfall resultierenden Steuern verpflichtet.
Durch proaktive Abklärungen und vertragliche Sicherheiten stellen Sie sicher, dass Sie nicht für die Steuerschulden der Erben geradestehen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Unterschiedliche Systeme: Die Struktur des Notariats in der Schweiz ist kantonal verschieden (Amts- vs. freiberufliches Notariat), was Kosten, Beratung und Ihre Wahlmöglichkeiten direkt beeinflusst.
- Vertrag als Schutzschild: Ihr Kaufvertrag ist das wichtigste Instrument, um sich gegen Risiken wie Steuerschulden des Verkäufers, ungelöschte Dienstbarkeiten oder Haftungsfragen aktiv zu schützen.
- Timing ist alles: Viele Risiken entstehen in den „Zwischenzeiten“ – sei es die Phase zwischen Unterschrift und Grundbucheintrag oder die Fristen für Steuererklärungen bei Erbschaften.
Wie sichern Sie sich beim Grundstückkauf in der Schweiz gegen versteckte Altlasten ab?
Ein letztes, aber potenziell extrem kostspieliges Risiko lauert unsichtbar im Boden Ihres Traumgrundstücks: Altlasten. Dabei handelt es sich um Boden- oder Grundwasserverunreinigungen, die von früheren Nutzungen stammen, beispielsweise von einer ehemaligen Tankstelle, einer chemischen Reinigung oder einer unsachgemäss betriebenen Deponie. Die Kosten für die Untersuchung und Sanierung solcher Altlasten können schnell in die Hunderttausende oder gar Millionen Franken gehen und fallen in der Regel dem aktuellen Eigentümer des Grundstücks zur Last.
Die Schweiz führt ein öffentliches Register, den Kataster der belasteten Standorte (KbS), in dem verdächtige oder nachweislich belastete Grundstücke erfasst sind. Die Konsultation dieses Katasters ist ein absolutes Muss vor jedem Grundstückkauf. Viele Kantone bieten den Zugang zu diesen Informationen online über ihre Geoportale an. Die Prüfung ist einfach und gibt Ihnen eine erste, entscheidende Einschätzung über das Risiko.
Der Prozess zur Überprüfung eines Grundstücks ist unkompliziert und kann von jedermann durchgeführt werden:
- Geoportal öffnen: Besuchen Sie das Geoportal Ihres Kantons (z.B. maps.zh.ch für Zürich) oder das nationale Portal (map.geo.admin.ch).
- Ebene aktivieren: Suchen Sie im Kartenkatalog die Ebene „Kataster der belasteten Standorte“ und aktivieren Sie diese. Suchen Sie dann nach der Adresse oder Parzellennummer Ihres Grundstücks.
- Status interpretieren: Ein Eintrag im Kataster bedeutet nicht automatisch eine Katastrophe. Der Status ist entscheidend: „Nicht belastet“ ist unbedenklich. „Belastet, aber keine schädlichen Einwirkungen zu erwarten“ ist meist ebenfalls unproblematisch. Bei „Untersuchungsbedürftig“ sind weitere Abklärungen nötig, und bei „Sanierungsbedürftig“ ist eine Sanierung unumgänglich.
Was aber, wenn ein Grundstück (noch) nicht im Kataster eingetragen ist, der Verkäufer aber von einer möglichen Belastung weiss? Oder wenn eine Verschmutzung erst nach dem Kauf entdeckt wird? Auch hier ist der Kaufvertrag Ihr wichtigstes Schutzschild. Eine Garantieklausel schützt Sie vor bösen Überraschungen.
Beispiel einer Garantieklausel gegen Altlasten
„Der Verkäufer garantiert, dass das Grundstück weder im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen ist, noch ihm sonstige Hinweise auf eine Boden- oder Grundwasserverschmutzung vorliegen. Sollte nach dem Eigentumsübergang eine vor diesem Zeitpunkt entstandene Altlast entdeckt werden, verpflichtet sich der Verkäufer zur Übernahme sämtlicher Untersuchungs- und Sanierungskosten gemäss Umweltschutzgesetz (USG), sofern er nicht nachweisen kann, dass er bei Vertragsabschluss keine Kenntnis davon hatte und haben konnte.“
Indem Sie den Notartermin nicht als passive Formsache, sondern als aktive Gestaltungsphase begreifen, wandeln Sie die grössten Risiken in beherrschbare und abgesicherte Punkte um. Gehen Sie gut vorbereitet in die Verhandlung und zur Beurkundung, und stellen Sie die richtigen Fragen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Unterschrift der Beginn eines neuen, sorgenfreien Lebenskapitels ist.