Veröffentlicht am März 15, 2024

Viele KMU-Inhaber glauben fälschlicherweise, dass Führungskräfte pauschal vom Arbeitsgesetz ausgenommen sind. Diese Fehleinschätzung führt zu kostspieligen Haftungsfallen bei Arbeitszeiterfassung, Ruhezeiten und Burnout-Prävention. Dieser Leitfaden agiert als präventiver Audit: Er zeigt Ihnen, wie Sie die tatsächliche rechtliche Stellung Ihres Kaders bestimmen und eine beweissichere Dokumentation aufbauen, um Ihr Unternehmen und sich selbst vor empfindlichen Sanktionen zu schützen.

Als Inhaber oder HR-Leiter eines Schweizer KMU navigieren Sie täglich durch ein komplexes Umfeld. Eine der grössten und teuersten Unsicherheiten betrifft das Arbeitsgesetz: Für wen genau gelten die strengen Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Überstunden? Die landläufige Meinung, ein „Manager“ oder „Kadermitarbeiter“ sei von diesen Regeln automatisch befreit, ist ein gefährlicher Irrtum. Es ist ein Irrtum, der jährlich zu unzähligen Rechtsstreitigkeiten, Bussen und persönlichen Haftungsfällen für Geschäftsführer führt.

Die Realität ist, dass die Gerichte nicht auf den Titel im Arbeitsvertrag, sondern auf die faktischen Umstände blicken. Die meisten Ihrer leitenden Angestellten sind vor dem Gesetz ganz normale Arbeitnehmer mit vollem Schutz. Die Frage ist nicht, *ob* Sie das Arbeitsgesetz anwenden müssen, sondern *wie* Sie es korrekt tun, ohne die Flexibilität Ihres Betriebs zu verlieren. Wenn Sie glauben, die Befreiung vom Arbeitsgesetz sei die Regel und die Unterstellung die Ausnahme, dann denken Sie falsch. Es ist genau umgekehrt. Dieser Artikel dient als Wegleitung eines Inspektors. Er zielt darauf ab, die Grauzonen auszuleuchten, die häufigsten Fallstricke aufzuzeigen und Ihnen konkrete, dokumentierbare Prozesse an die Hand zu geben. Betrachten Sie dies nicht als eine weitere juristische Abhandlung, sondern als ein präventives Audit für Ihr Unternehmen.

Dieser Leitfaden ist strukturiert, um die kritischsten Aspekte des Arbeitsgesetzes für Kader in KMU zu beleuchten. Wir werden die häufigsten Fehler analysieren und Ihnen die notwendigen Werkzeuge an die Hand geben, um rechtliche Konformität und betriebliche Effizienz zu vereinen.

Warum befreit der Titel „Manager“ allein noch nicht vom Arbeitsgesetz?

Dies ist der fundamentale Punkt, den Sie verinnerlichen müssen: Das Schweizer Arbeitsgesetz schützt grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Die Ausnahme für höhere leitende Angestellte ist eng und wird von den Behörden und Gerichten restriktiv ausgelegt. Ein hoher Lohn oder der Titel „Head of…“ auf der Visitenkarte reichen bei weitem nicht aus. Ein Angestellter gilt nur dann als „höherer leitender“, wenn er über eine massgebliche und nachhaltige Entscheidungsbefugnis verfügt, die die Strategie und den Geschäftsgang des Unternehmens wesentlich beeinflusst.

Stellen Sie sich die Frage: Kann diese Person eigenständig über eine strategische Neuausrichtung, eine bedeutende Investition oder die Einstellung und Entlassung von Schlüsselpersonal entscheiden, ohne die finale Zustimmung des Verwaltungsrates, des CEO oder von Ihnen einholen zu müssen? Wenn die Antwort „Nein“ lautet, ist die Person mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Arbeitsgesetz unterstellt. Das Bundesgericht hat dies mehrfach bestätigt. In einem wegweisenden Urteil wurde festgehalten, dass selbst ein Geschäftsleitungsmitglied, das für den Umsatz massgeblich verantwortlich ist, nicht als höherer leitender Angestellter gilt, wenn es für strategische Entscheide die Zustimmung eines Vorgesetzten benötigt. Es geht um die faktische Weisungsbefugnis, nicht um den Titel.

Die Kriterien des Bundesgerichts sind streng. Ein höherer leitender Angestellter muss typischerweise über eine weitreichende Handlungsvollmacht verfügen, die sich in folgenden Punkten manifestiert:

  • Befugnis zur Einstellung und Entlassung einer wesentlichen Anzahl von Mitarbeitern oder von Schlüsselpersonal.
  • Massgeblicher Einfluss auf Entscheide von grosser Tragweite für das Unternehmen.
  • Umfassende Budgetverantwortung.
  • Ein Lohn, der die Risiken und die unbegrenzte Verfügbarkeit klar kompensiert und deutlich über dem Durchschnitt der Branche liegt.

Wenn nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vollumfänglich gelten. Verlassen Sie sich nicht auf Annahmen. Eine falsche Einstufung ist eine direkte Haftungsfalle.

Wie beantragen Sie eine Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit ohne bürokratischen Albtraum?

Sonntagsarbeit ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Dies ist keine Empfehlung, sondern ein Gesetz. Als KMU können Sie jedoch mit Situationen konfrontiert sein, in denen Arbeit an einem Sonntag unumgänglich ist, sei es für eine dringende Inventur, eine IT-Systemumstellung oder einen Messeauftritt. Der Fehler vieler Unternehmer ist, dies auf die leichte Schulter zu nehmen oder auf das „Einverständnis“ der Mitarbeiter zu vertrauen. Das ist unzureichend und illegal. Sie benötigen eine offizielle Bewilligung. Ohne diese riskieren Sie Bussen und den Ruf Ihres Unternehmens.

Zentral ist die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Sonntagsarbeit. Je nach Art und Dauer ist eine andere Behörde zuständig. Ein falsch adressierter Antrag führt zu unnötigen Verzögerungen und Frustration. Machen Sie sich mit den Zuständigkeiten vertraut, bevor Sie den Prozess starten. Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel zu einem reibungslosen Verfahren.

Die folgende Übersicht zeigt die zuständigen Stellen und die zu erwartenden Fristen. Beachten Sie, dass es sich um Mindestfristen handelt; reichen Sie Anträge so früh wie möglich ein.

Zuständigkeiten für Sonntagsarbeit-Bewilligungen
Art der Bewilligung Zuständige Behörde Bearbeitungsfrist Geltungsdauer
Vorübergehende Sonntagsarbeit Kantonales Arbeitsinspektorat 2-4 Wochen Max. 6 Monate
Dauernde/regelmässige Sonntagsarbeit SECO (via EasyGov) 8 Wochen Unbefristet (mit Auflagen)

Ein entscheidender Punkt, der oft übersehen wird: Selbst mit einer behördlichen Bewilligung ist die Zustimmung jedes einzelnen Mitarbeiters unerlässlich. Laut einer Analyse von Fachexperten müssen 100% der betroffenen Mitarbeitenden ihr Einverständnis zur Sonntagsarbeit geben. Sie dürfen niemanden dazu zwingen. Diese Zustimmung muss freiwillig und idealerweise schriftlich erfolgen. Dokumentieren Sie dies sorgfältig in Ihrem Personaldossier. Im Streitfall liegt die Beweislast bei Ihnen.

Detailaufnahme eines Bewilligungsverfahrens für Sonntagsarbeit in der Schweiz

Der administrative Aufwand mag abschreckend wirken, aber er ist eine Investition in die Rechtssicherheit. Ein nicht bewilligter Einsatz an einem Sonntag kann Sie teurer zu stehen kommen als der Aufwand für den korrekten Antrag.

Der Fehler, die 11 Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten zu ignorieren

Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden ist eine der fundamentalsten Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes. Sie gilt für fast alle Arbeitnehmer, auch für Ihr Kader, sofern es nicht die strengen Kriterien des höheren leitenden Angestellten erfüllt. Das Ignorieren dieser Regel ist eine der häufigsten und gefährlichsten Haftungsfallen für KMU-Führungskräfte. Es geht hier nicht um eine Empfehlung, sondern um eine zwingende Vorschrift, deren Verletzung strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Die grösste Gefahr liegt in der „schleichenden“ Arbeit. Eine E-Mail, die Ihr Kadermitarbeiter um 22:00 Uhr beantwortet, unterbricht die Ruhezeit. Der Arbeitstag dürfte dann frühestens um 09:00 Uhr am nächsten Morgen beginnen. Wenn der Mitarbeiter aber um 08:00 Uhr im Büro erscheint, haben Sie als Arbeitgeber ein Problem. Wiederholte Verstösse können als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden, und die Geschäftsführung kann persönlich haftbar gemacht werden, mit Bussen von bis zu CHF 180 Tagessätzen. Implementieren Sie eine klare Weisung, zum Beispiel: „E-Mails, die nach 20 Uhr eintreffen, gelten als am nächsten Morgen zugestellt und erfordern keine sofortige Reaktion.“ Dokumentieren Sie diese Weisung.

Die Einhaltung dieser Regel ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung. Sie ist ein zentraler Bestandteil Ihrer Fürsorgepflicht und ein entscheidender Faktor in der Burnout-Prävention. Ein Mitarbeiter, der systematisch weniger als 11 Stunden Ruhezeit hat, ist ein gesundheitliches und rechtliches Risiko für Ihr Unternehmen. Ausnahmen von dieser Regel sind extrem selten (z.B. bei bewilligtem Pikettdienst) und erfordern eine genaue Dokumentation. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „das schon gut gehen wird“.

Die Einhaltung der Ruhezeiten ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein strategischer Vorteil im War for Talents auf dem umkämpften Schweizer Arbeitsmarkt.

– SECO Arbeitsinspektion, Wegleitung zum Arbeitsgesetz 2024

Als Vorgesetzter sind Sie in der Pflicht, die Einhaltung der Ruhezeiten aktiv zu überwachen und durchzusetzen. Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung ist dafür das wirksamste Instrument. Sie schützt nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch Sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen.

Burnout-Prävention: Was müssen Sie als Arbeitgeber dokumentieren, um haftungsfrei zu bleiben?

Burnout ist keine persönliche Schwäche, sondern zunehmend ein rechtliches Problem für Arbeitgeber. Das Schweizer Recht verlangt von Ihnen eine aktive Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Dies ist keine Floskel. Wenn ein Mitarbeiter aufgrund von arbeitsbedingter Überlastung ein Burnout erleidet, können Sie als Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Die entscheidende Frage im Streitfall wird sein: Was haben Sie *dokumentiert*, um Ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen?

Passivität ist die grösste Gefahr. Es reicht nicht, zu hoffen, dass sich niemand überlastet fühlt. Sie müssen ein System etablieren, das Risiken frühzeitig erkennt und beweist, dass Sie gehandelt haben. Ohne ein solches „Fürsorgepflicht-Protokoll“ stehen Sie im Falle einer Klage mit leeren Händen da. Ein Mitarbeiter, der seine Überlastung meldet, und sei es nur mündlich, löst für Sie eine Handlungspflicht aus. Ignorieren Sie diese Signale, bauen Sie an Ihrer eigenen Haftungsfalle.

Fallstudie: Verurteilung wegen verletzter Fürsorgepflicht

Das Bundesverwaltungsgericht gab einer Juristin recht, die ihren Arbeitgeber, das Staatssekretariat für Migration (SEM), verklagte. Sie entwickelte über drei Jahre ein Burnout, nachdem sie ihre Überlastung mehrfach gemeldet hatte. Das Gericht sah den Kausalzusammenhang zwischen Job und Burnout als erwiesen an und verurteilte den Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Laut einer Analyse des Urteils hatte die Mitarbeiterin vor ihrer Entlassung 70 Arztbesuche und drei Personalgespräche, in denen sie auf die Gesundheitsgefährdung hinwies. Dies unterstreicht die enorme Bedeutung der Dokumentation von Meldungen und ergriffenen Massnahmen.

Ihre Dokumentation ist Ihre Versicherung. Sie muss belegen, dass Sie die Arbeitsbelastung überwachen, auf Warnsignale reagieren und Entlastungsmassnahmen anbieten. Ohne schriftliche Nachweise sind mündliche Absprachen oder gut gemeinte Ratschläge vor Gericht wertlos.

Ihr Aktionsplan: Dokumentations-Checkliste zur Burnout-Prävention

  1. Regelmässige Erfassung und Auswertung von Überstunden pro Mitarbeiter.
  2. Protokolle von Mitarbeitergesprächen, die bei Anzeichen von Überlastung geführt wurden.
  3. Nachweise über durchgeführte Sensibilisierungs-Workshops zum Thema psychische Gesundheit.
  4. Dokumentation von konkret angebotenen Entlastungsmassnahmen (z.B. Pensumsreduktion, Aufgabenverteilung).
  5. Schriftliche Gefährdungsanzeigen von Mitarbeitern und Protokolle über deren Bearbeitung.

Diese proaktive Dokumentation ist kein bürokratischer Selbstzweck. Sie ist ein strategisches Instrument zur Risikominimierung und ein Zeichen einer verantwortungsvollen Unternehmensführung, das Sie vor erheblichen finanziellen und reputativen Schäden bewahren kann.

Wann dürfen Lernende unter 18 Jahren Überstunden leisten?

Die Antwort auf diese Frage ist aus Sicht eines Arbeitsinspektors kurz und unmissverständlich: Grundsätzlich gar nicht. Der Schutz von jugendlichen Arbeitnehmern und Lernenden unter 18 Jahren ist im Schweizer Arbeitsgesetz besonders streng geregelt. Die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zieht hier eine sehr klare Linie. Das primäre Ziel der Ausbildung ist das Lernen, nicht die maximale Arbeitsleistung. Die Verordnung schützt Jugendliche vor physischer und psychischer Überforderung, die ihre Gesundheit und ihren Bildungserfolg gefährden könnte.

Die Regel ist einfach: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit darf nicht überschritten werden. Es gibt keine Grauzone. Selbst wenn der Lernende freiwillig anbietet, länger zu bleiben, um ein Projekt fertigzustellen, oder wenn ein betrieblicher Engpass besteht, bleibt das Verbot bestehen. Die Verantwortung für die Einhaltung liegt vollumfänglich beim Arbeitgeber. Ein Verstoss ist kein Kavaliersdelikt und kann bei einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat zu empfindlichen Sanktionen führen.

Junger Lernender in einem Schweizer Ausbildungsbetrieb während der regulären Arbeitszeit

Die einzige, sehr eng definierte Ausnahme betrifft die Nachholung von ausgefallener Arbeitszeit oder die Bewältigung von Betriebsstörungen. Dies muss jedoch die absolute Ausnahme bleiben und darf die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit für Jugendliche nicht überschreiten. Bevor Sie eine solche Ausnahme auch nur in Betracht ziehen, ist eine Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Berufsbildung dringend zu empfehlen. Laut dem SECO beläuft sich die erlaubte Überstundenanzahl auf 0 Stunden – grundsätzlich dürfen Lernende unter 18 Jahren keine Überstunden leisten. Diese klare Vorgabe lässt keinen Raum für Interpretationen.

Anstatt über Überstunden nachzudenken, sollten Sie als Ausbildungsbetrieb Ihre Prozesse so gestalten, dass die anfallende Arbeit innerhalb der regulären Arbeitszeit bewältigt werden kann. Eine gute Planung und eine realistische Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Lernenden sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen und gesetzeskonformen Ausbildung.

Überstunden auszahlen oder kompensieren: Was gilt, wenn nichts im Vertrag steht?

Überstunden sind im KMU-Alltag oft unvermeidbar. Entscheidend ist, wie Sie damit umgehen. Hier existiert ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, dass ohne vertragliche Regelung keine Verpflichtung zur Abgeltung besteht. Das Gegenteil ist der Fall. Das Obligationenrecht (OR) schafft eine klare Grundlage, die immer dann greift, wenn Ihr Arbeitsvertrag schweigt. Und diese Grundlage ist für den Arbeitgeber oft teurer als eine proaktiv gestaltete Regelung.

Zunächst muss zwischen Überstunden und Überzeit unterschieden werden. Überstunden sind die Stunden, die über die vertraglich vereinbarte, aber unterhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen. Überzeit ist jede Stunde, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (i.d.R. 45 oder 50 Stunden pro Woche) hinausgeht. Diese Unterscheidung ist kritisch, da unterschiedliche Regeln gelten. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, greift Art. 321c Abs. 3 OR: Überstunden müssen mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Eine Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers möglich. Die Entscheidung liegt also nicht einseitig bei Ihnen. Es ist eine klare Vorgabe im Obligationenrecht, dass ohne anderslautende Vereinbarung der Lohn plus ein Zuschlag von 25% geschuldet ist.

Kann dieser Zuschlag wegbedungen werden? Bei Überstunden: Ja, durch eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Sie können vereinbaren, dass der Zuschlag entfällt oder dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit kompensiert werden. Bei Überzeit ist der Zuschlag von 25% jedoch zwingend und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, es sei denn für bestimmte Angestellte im Bürobereich (für die ersten 60 Stunden pro Jahr). Diese zwingende Natur des Überzeitzuschlags ist eine wichtige Schutzbestimmung.

Die beste Strategie ist, eine klare, schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag zu treffen. Definieren Sie, wie mit Überstunden umgegangen wird: Werden sie ausbezahlt (mit oder ohne Zuschlag) oder durch Freizeit kompensiert? Wer entscheidet über die Art der Abgeltung? Eine solche Klausel schafft Transparenz und verhindert spätere, kostspielige Auseinandersetzungen. Sich auf die gesetzliche Standardregelung zu verlassen, ist oft die schlechteste und teuerste Option.

Warum ist eine interne Meldestelle auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sinnvoll?

Die Einrichtung einer internen Meldestelle (Whistleblowing) wird von vielen KMU-Inhabern als bürokratischer Aufwand für Grosskonzerne abgetan. Dies ist eine kurzsichtige und potenziell sehr teure Fehleinschätzung. Eine Meldestelle ist kein Misstrauensvotum gegen Ihre Belegschaft, sondern ein effektives Frühwarnsystem und ein Instrument zur Risikominimierung. Es geht darum, Probleme intern zu lösen, bevor sie eskalieren, extern bekannt werden oder zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Denken Sie an Mobbing, sexuelle Belästigung, Diebstahl, Betrug oder die Missachtung von Sicherheitsvorschriften. Solche Vorfälle verursachen nicht nur einen direkten finanziellen Schaden, sondern führen auch zu Produktivitätsverlusten, Kündigungen von guten Mitarbeitern und einem vergifteten Betriebsklima. Mitarbeiter, die Missstände beobachten, schweigen oft aus Angst vor Repressalien. Eine klar definierte, vertrauliche Meldestelle senkt diese Hemmschwelle und gibt Ihnen die Chance, als Erste von Problemen zu erfahren und zu handeln.

Die Kosten-Nutzen-Rechnung ist eindeutig. Die Implementierung einer einfachen, aber effektiven Meldestelle ist im Vergleich zum potenziellen Schaden eine minimale Investition.

Kosten-Nutzen-Analyse: Interne Meldestelle im KMU

Die Implementierung einer einfachen Meldestelle über eine dedizierte E-Mail-Adresse und klare Prozessdefinition kostet ein KMU mit 50-100 Mitarbeitern etwa CHF 5’000-10’000 einmalig plus CHF 2’000 jährlich für die Betreuung. Ein unentdeckter Betrugsfall kann hingegen schnell Schäden von CHF 50’000-200’000 verursachen, während Mobbingfälle zu Produktivitätsverlusten von durchschnittlich CHF 30’000 pro betroffenem Mitarbeiter führen.

Eine interne Meldestelle ist zudem ein starkes Signal an Ihre Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner. Sie zeigt, dass Ihr Unternehmen ethische Grundsätze ernst nimmt und eine Kultur der Integrität und des offenen Dialogs fördert. Im Kontext der Fürsorgepflicht (siehe Abschnitt zur Burnout-Prävention) kann eine funktionierende Meldestelle auch als Beweis dienen, dass Sie proaktive Massnahmen ergriffen haben, um auf Missstände zu reagieren. Es ist ein strategisches Instrument, das den Wert Ihres Unternehmens langfristig schützt und stärkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Titel „Manager“ allein befreit nicht von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und Einhaltung der Ruhezeiten.
  • Die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden ist zwingend; ihre Verletzung (auch durch abendliche E-Mails) birgt persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.
  • Eine lückenlose Dokumentation von Überstunden, Mitarbeitergesprächen und angebotenen Entlastungsmassnahmen ist Ihr einziger Schutz bei Burnout-Klagen.

Wie führen Sie Vertrauensarbeitszeit im Unternehmen ein, ohne gegen die Dokumentationspflicht des ArG zu verstossen?

Vertrauensarbeitszeit ist ein modernes Konzept, das Autonomie und Eigenverantwortung fördert. Viele KMU-Chefs möchten ihren Kadermitarbeitern diese Flexibilität gewähren, haben aber Angst, gegen die starre Dokumentationspflicht des Arbeitsgesetzes zu verstossen. Diese Angst ist berechtigt, aber es gibt legale und pragmatische Wege, Vertrauen und Gesetz in Einklang zu bringen. Der Schlüssel liegt darin, die vom SECO vorgesehenen Modelle korrekt anzuwenden.

Das Arbeitsgesetz kennt zwei Hauptmodelle, um von der detaillierten Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeits- und Pausenzeiten abzuweichen. Diese Modelle sind kein Freibrief, sondern an klare Voraussetzungen geknüpft. Das falsche Modell für den falschen Mitarbeiter zu wählen, macht die gesamte Vereinbarung nichtig und setzt Sie wieder dem vollen Risiko aus.

Die folgende Übersicht zeigt die beiden legalen Wege und deren Voraussetzungen. Prüfen Sie sorgfältig, welches Modell für welche Mitarbeitergruppe in Ihrem Unternehmen in Frage kommt.

Zwei legale Wege zur Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz
Modell Voraussetzungen Erfassungspflicht Geeignet für
Verzicht auf Arbeitszeiterfassung (Art. 73a ArGV1) Jahresbruttolohn > CHF 120’000, grosse Autonomie, GAV oder individuelle Vereinbarung Keine Höheres Kader, Spezialisten
Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV1) Arbeitszeitautonomie, schriftliche Vereinbarung Nur tägliche Gesamtarbeitszeit Mittleres Kader, Projektmitarbeiter

Besonders das Modell der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ist für viele KMU ein äusserst praktikabler Mittelweg. Es erlaubt, den bürokratischen Aufwand massiv zu reduzieren (der Mitarbeiter trägt am Ende des Tages nur noch eine einzige Zahl ein: die Gesamtdauer seiner Arbeitszeit), während die Einhaltung der wichtigen Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitvorschriften weiterhin überprüfbar bleibt. Dies schützt sowohl den Arbeitnehmer als auch Sie als Arbeitgeber.

Ihr Aktionsplan: Pragmatische Umsetzung der vereinfachten Erfassung

  1. Prüfen Sie, welche Mitarbeiter die Voraussetzungen für Art. 73b ArGV1 (Arbeitszeitautonomie) erfüllen.
  2. Erstellen Sie für jeden betroffenen Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung.
  3. Implementieren Sie eine einfache digitale Lösung (eine geteilte Excel-Tabelle oder eine simple App genügt).
  4. Schulen Sie die Mitarbeiter: Sie müssen nur noch die tägliche Gesamtarbeitszeit eintragen, keine Details.
  5. Bewahren Sie diese Aufzeichnungen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von mindestens 5 Jahren auf.

Durch die korrekte Anwendung dieser Modelle können Sie die Vorteile der Vertrauensarbeitszeit nutzen, die Motivation und Zufriedenheit Ihres Kaders steigern und gleichzeitig die Anforderungen des Arbeitsgesetzes vollständig erfüllen. Es ist ein Gewinn für beide Seiten.

Die Einführung von Vertrauensarbeitszeit erfordert einen strukturierten Prozess. Die korrekte Anwendung der SECO-Modelle ist der einzige Weg, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die korrekte Anwendung des Arbeitsgesetzes ist keine Option, sondern eine zwingende Voraussetzung für eine nachhaltige Unternehmensführung in der Schweiz. Indem Sie die hier dargelegten Grundsätze und Prozesse implementieren, schützen Sie nicht nur Ihre Mitarbeiter, sondern vor allem Ihr Unternehmen und sich selbst vor unliebsamen und teuren Überraschungen. Beginnen Sie noch heute mit Ihrem internen Audit.

Geschrieben von Claudia Weber, Claudia Weber ist Juristin mit Spezialisierung auf schweizerisches Arbeitsrecht und Personalmanagement. Sie berät seit 10 Jahren HR-Abteilungen und Arbeitnehmer in Fragen rund um das Arbeitsgesetz (ArG) und OR.