Veröffentlicht am März 11, 2024

Wahre Anonymität als Investor in der Schweiz hängt weniger von der Rechtsform AG oder GmbH ab, sondern von der proaktiven Absicherung gegen operative und finanzielle Risiken.

  • Die Transparenz der GmbH im Handelsregister kann durch eine Holding-Struktur als Gesellschafterin effektiv gemindert werden.
  • Die AG bietet zwar Anonymität im Register, birgt aber bei finanziellen Krisen erhebliche und persönliche Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat, die zur Offenlegung führen können.

Empfehlung: Die beste Strategie ist eine Kombination aus der passenden Rechtsform und einem wasserdichten Gesellschafterbindungsvertrag (ABV), der potenzielle Konflikte, Ausstiegszenarien und Bewertungsfragen im Voraus präzise regelt.

Für Investoren und Gründer in der Schweiz, die Wert auf Diskretion legen, scheint die Wahl der Rechtsform oft eine klare Sache zu sein: Die Aktiengesellschaft (AG) verspricht Anonymität, während die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Transparenz erzwingt. Diese oberflächliche Betrachtung ist jedoch trügerisch und kann zu kostspieligen Fehlentscheidungen führen. Die wahre Kunst des Schutzes der eigenen Identität liegt nicht allein in der Wahl des juristischen Mantels, sondern in der vorausschauenden Gestaltung der internen Strukturen und der Antizipation finanzieller Risiken.

Viele fokussieren sich auf die Frage, wer im Handelsregister eingetragen ist, und übersehen dabei die operativen Realitäten. Ein unzureichendes Stammkapital, ein schlecht verhandelter Gesellschafterbindungsvertrag oder eine unvorhergesehene Unternehmenskrise können jede noch so sorgfältig gewählte Anonymitätsstrategie zunichtemachen. Die entscheidenden Weichen für nachhaltige Diskretion werden nicht bei der Gründung allein gestellt, sondern im laufenden Management von Finanzen, Verträgen und potenziellen Haftungsfragen. Dieser Artikel analysiert daher nicht nur die statischen Vor- und Nachteile von AG und GmbH, sondern beleuchtet die dynamischen Risiken, die Ihre Anonymität wirklich gefährden – und wie Sie sich davor schützen.

Um Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten, analysieren wir die kritischen Aspekte beider Rechtsformen. Wir gehen auf die Fallstricke bei der Kapitalisierung, die Bedeutung von Gesellschaftervereinbarungen und die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten ein. Zudem beleuchten wir die Haftungsrisiken, die oft unterschätzt werden.

Warum sind 20’000 CHF Stammkapital bei der GmbH oft zu wenig für die Liquidität?

Das gesetzliche Mindeststammkapital von 20’000 CHF für eine GmbH in der Schweiz wird oft als verlockend niedrige Eintrittsschwelle wahrgenommen. Diese Summe ist jedoch eine betriebswirtschaftliche Fiktion, die in der Praxis schnell zur Liquiditätsfalle wird. Sie suggeriert eine finanzielle Stabilität, die selten der Realität standhält. Die Annahme, dieses Kapital stehe als freie Liquidität zur Verfügung, ist ein gefährlicher Trugschluss. Tatsächlich wird ein signifikanter Teil davon sofort durch die Gründungskosten und die ersten operativen Ausgaben aufgebraucht, noch bevor der erste Umsatz generiert wird.

Die anfänglichen Ausgaben gehen weit über die reine Kapitaleinlage hinaus. Notargebühren, Handelsregistereintrag und Beratungskosten können sich schnell auf mehrere Tausend Franken summieren. Diese Kosten schmälern das ohnehin knappe Kapital von Beginn an. Ein unvorhergesehenes Ereignis, wie eine dringende Anschaffung oder eine unerwartete Verbindlichkeit, kann das Unternehmen dann sofort in eine Unterbilanz stürzen – eine finanzielle Sollbruchstelle, die Sanierungsmassnahmen und potenziell unerwünschte Offenlegungen nach sich zieht.

Ein realistischer Blick auf die Anfangsinvestitionen zeigt, wie schnell das Mindestkapital absorbiert wird. Diese Ausgaben müssen von der Liquidität des Unternehmens gedeckt werden, wodurch das Polster von 20’000 CHF rapide schmilzt.

Anfangskosten einer GmbH in der Schweiz
Kostenart Betrag in CHF
Stammkapital (Minimum) 20’000
Notargebühren 700 – 2’000
Handelsregistereintrag 600
Beratungskosten 600 – 2’000
Kapitaleinzahlungskonto 0 – 250
Gesamt (inkl. Kapital) 21’900 – 24’850

Ein Fall aus der Praxis illustriert dies eindrücklich: Die Übernahme einer Mantelgesellschaft mit 20’000 CHF Schulden zeigt, wie schnell ein solches Mindestkapital nicht nur aufgebraucht, sondern sogar ins Negative verkehrt werden kann. Für einen Investor bedeutet eine zu knappe Kapitalisierung daher ein doppeltes Risiko: den Verlust der Investition und den Verlust der Diskretion durch erzwungene Sanierungsschritte. Eine solide, über dem Minimum liegende Kapitalausstattung ist somit die erste und wichtigste Massnahme zur Sicherung der langfristigen Handlungsfähigkeit und Anonymität.

Wie regeln Sie den Ausstieg eines Mitgründers im ABV, um Blockaden zu vermeiden?

Während die öffentliche Sichtbarkeit der Gesellschafter bei der GmbH ein bekanntes Faktum ist, liegt die wahre Gefahr für die Stabilität und Diskretion eines Unternehmens oft im Verborgenen: in ungelösten Konflikten zwischen den Partnern. Ein unvorhergesehener Ausstieg eines Mitgründers kann ohne klare vertragliche Regelungen zu einer vollständigen Blockade des Unternehmens führen. Die Lösung liegt in der vertraglichen Weitsicht, manifestiert in einem sorgfältig ausgearbeiteten Aktionärs- oder Gesellschafterbindungsvertrag (ABV).

Ein solcher Vertrag ist das wichtigste Instrument, um die Kontrolle zu wahren und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch in Krisenzeiten sicherzustellen. Er regelt präzise, was im Falle eines Austritts, eines Verkaufs von Anteilen oder bei Uneinigkeit geschieht. Ohne einen ABV greifen die oft starren gesetzlichen Bestimmungen, die zu langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen führen können. Ein zerstrittener Gesellschafter, der seine Anteile nicht verkaufen will oder kann, wird zu einem permanenten Störfaktor, der strategische Entscheidungen blockiert und die Vertraulichkeit gefährden kann.

Strategische Vertragsgestaltung zur Vermeidung von Gesellschafterblockaden

Die entscheidenden Klauseln in einem ABV sind jene, die klare Mechanismen für den Transfer von Anteilen schaffen. Dazu gehören Vorkaufsrechte, die es den verbleibenden Gesellschaftern ermöglichen, die Anteile zu übernehmen, sowie Mitverkaufsrechte (Tag-Along) und -pflichten (Drag-Along). Besonders wichtig ist die Festlegung einer objektiven Bewertungsformel für die Anteile, um Streitigkeiten über den Preis von vornherein auszuschliessen. Ein gut strukturierter ABV ist somit die beste Versicherung gegen interne Pattsituationen und schützt die Diskretion des Unternehmens effektiver als jede Rechtsform allein.

Ihr Aktionsplan zur Vermeidung von Gesellschafter-Blockaden

  1. Drag-Along-Klausel integrieren: Stellen Sie sicher, dass Minderheitsgesellschafter ihre Anteile mitverkaufen müssen, wenn die Mehrheit einem Verkauf an einen Dritten zustimmt.
  2. Tag-Along-Rechte definieren: Geben Sie Minderheitsgesellschaftern das Recht, ihre Anteile zu den gleichen Konditionen mitzuverkaufen, wenn ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile veräussert.
  3. Vorkaufsrechte klar regeln: Definieren Sie ein Vorkaufs- oder Vorhandrecht für die bestehenden Gesellschafter, um den Eintritt unerwünschter Dritter zu kontrollieren.
  4. Bewertungsformeln festlegen: Etablieren Sie eine klare, im Voraus definierte Methode zur Bewertung der Geschäftsanteile, um Preisstreitigkeiten bei einem Ausstieg zu vermeiden.
  5. Sperrfristen (Vesting/Lock-up) vereinbaren: Legen Sie Mindesthalteperioden für Anteile fest, um die Stabilität des Gesellschafterkreises in der Anfangsphase zu sichern.

Namen im Register: Wer kann sehen, wer hinter Ihrer GmbH steckt?

Die grundlegende Unterscheidung zwischen AG und GmbH in Bezug auf Anonymität ist die Publizität im Handelsregister. Bei einer GmbH sind die Gesellschafter mit Namen, Wohnort und der Höhe ihrer Beteiligung öffentlich einsehbar. Dies schafft eine unmittelbare Transparenz, die für diskrete Investoren oft ein Ausschlusskriterium ist. Im Gegensatz dazu bietet die AG auf den ersten Blick eine fast vollständige Anonymität, wie auch Experten bestätigen.

Die Aktionärinnen und Aktionäre einer AG können grundsätzlich völlig anonym bleiben. Im Handelsregister werden nur die Organe der Aktiengesellschaft eingetragen

– STARTUPS.CH, Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen

Bei einer AG werden lediglich die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle im Handelsregister publiziert. Die Aktionäre – die wahren wirtschaftlich Berechtigten – bleiben im Hintergrund. Diese strukturelle Verschleierung ist der Hauptgrund, warum die AG als die bevorzugte Rechtsform für anonyme Investitionen gilt. Doch die Transparenz der GmbH ist kein unüberwindbares Hindernis. Es gibt eine legale und in der Schweiz weit verbreitete Methode, um auch bei einer GmbH ein hohes Mass an Diskretion zu wahren: die Vorschaltung einer Holding-Gesellschaft.

Durch die Gründung einer AG als persönliche Holding, die dann als Gesellschafterin der operativen GmbH fungiert, wird die Kette der Offenlegung unterbrochen. Im Handelsregister der GmbH erscheint nur der Name der Holding-AG, nicht aber der Name des dahinterstehenden Investors.

Praxisbeispiel: Holding-Struktur für maximale Anonymität

Internationale Investoren nutzen häufig eine persönliche Holding-AG als Gesellschafterin ihrer operativen GmbH. So erscheint im Handelsregister nur die Holding-AG als Eigentümerin, während der wahre Investor als Aktionär der Holding anonym bleibt. Diese in der Schweiz völlig legale Struktur dient nicht nur der Anonymität, sondern auch dem Asset Protection und der steuerlichen Optimierung, da Dividenden zwischen der GmbH und der Holding unter bestimmten Voraussetzungen nahezu steuerfrei fliessen können.

Diese Vorgehensweise kombiniert die operativen Vorteile und die geringere Komplexität der GmbH mit der Anonymität der AG. Die Wahl ist also nicht binär, sondern eine Frage der strategischen Strukturierung. Die Kosten und der administrative Aufwand für eine solche Doppelstruktur müssen jedoch gegen den Nutzen der erhöhten Diskretion abgewogen werden.

Das Risiko, die Bilanzdeponierung bei hälftigem Kapitalverlust zu verzögern

Die Anonymität, die eine Rechtsform wie die AG bietet, ist kein unzerstörbares Gut. Sie kann durch eine der grössten finanziellen Sollbruchstellen eines Unternehmens ausgehebelt werden: den Kapitalverlust. Gemäss Art. 725 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat der Verwaltungsrat bei einem Verlust der Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Dies ist ein kritischer Moment, in dem die interne Krise nach aussen dringen kann. In der Schweiz wurden allein im Jahr 2022 insgesamt 15’009 Konkursverfahren eröffnet, was die Allgegenwart finanzieller Notlagen unterstreicht.

Das Zögern oder die Unterlassung dieser Pflicht ist nicht nur fahrlässig, sondern birgt erhebliche persönliche Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat. Noch gravierender wird die Situation bei einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR), bei der der Verwaltungsrat die Bilanz beim Richter deponieren muss (Konkursanmeldung). Diese „Benachrichtigungspflicht“ ist der Punkt, an dem jegliche Diskretion endet. Die Überschuldung wird öffentlich, und das Unternehmen gerät in den Fokus von Gläubigern, Behörden und der Öffentlichkeit.

Kritische Finanzsituation bei hälftigem Kapitalverlust

Für einen Investor, der als Verwaltungsrat agiert, bedeutet dies eine direkte Gefährdung seiner Anonymität und seines Privatvermögens. Das Versäumnis, rechtzeitig zu handeln, kann als Konkursverschleppung gewertet werden und sowohl zivilrechtliche (Haftung für den Gesellschaftsschaden) als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die finanzielle Gesundheit des Unternehmens ist somit untrennbar mit dem Schutz der Anonymität der dahinterstehenden Personen verbunden. Eine proaktive Finanzüberwachung und das sofortige Ergreifen von Massnahmen bei ersten Anzeichen eines Kapitalverlusts sind daher keine blossen Managementaufgaben, sondern essenzielle Strategien zur Wahrung der Diskretion.

Lohn oder Dividende: Was ist steuerlich für den Gesellschafter-Geschäftsführer günstiger?

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder den Aktionär, der gleichzeitig im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung seiner AG tätig ist, stellt sich eine der wichtigsten steuerlichen Optimierungsfragen: Soll der Gewinn als Lohn oder als Dividende bezogen werden? Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung und die soziale Absicherung. Es gibt keinen pauschal richtigen Weg; die optimale Strategie hängt von der individuellen Situation, dem Kanton und den persönlichen Zielen ab.

Ein Lohnbezug wird auf Unternehmensebene als abzugsfähiger Aufwand verbucht und senkt so den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft. Auf privater Ebene ist der Lohn jedoch voll steuer- und sozialabgabenpflichtig (AHV/IV/EO, ALV). Eine Dividende hingegen wird aus dem bereits versteuerten Gewinn des Unternehmens ausgeschüttet. Dafür profitiert der Empfänger auf privater Ebene von der sogenannten Teilbesteuerung (auch privilegiertes Dividendenverfahren genannt), bei der je nach Kanton und Beteiligungshöhe nur 50% bis 70% der Dividende als steuerbares Einkommen gelten. Auf Dividenden fallen zudem keine Sozialabgaben an.

Die folgende Tabelle zeigt eine vereinfachte Gegenüberstellung der wichtigsten Kriterien, die bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen, basierend auf einer Analyse des VermögensZentrums.

Steuerbelastung Lohn vs. Dividende in der Schweiz
Kriterium Lohn Dividende
Gewinnsteuer Unternehmen Reduziert (abzugsfähig) Voll besteuert
Einkommenssteuer privat 100% steuerpflichtig Teilbesteuerung (50-70%)
AHV/IV/EO-Beiträge Ca. 10-11% Keine
Pensionskasse (BVG) Aufbau möglich Kein Aufbau
Vermögenssteuer PK-Guthaben befreit Voll steuerpflichtig

In der Praxis hat sich für die meisten KMU-Inhaber eine Mischstrategie als der „goldene Mittelweg“ erwiesen. Treuhandexperten empfehlen oft, einen angemessenen, branchenüblichen Lohn zu beziehen, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten und zur Sicherung der Altersvorsorge (AHV/BVG) ausreicht. Ein häufig genannter Richtwert liegt zwischen CHF 80’000 und 120’000. Darüber hinausgehende Gewinne können dann als steuerlich privilegierte Dividenden ausgeschüttet werden. Diese Strategie optimiert die Gesamtsteuerlast, indem sie die Progression bei der Einkommenssteuer bricht, und sichert gleichzeitig die sozialversicherungsrechtliche Absicherung ab.

Die Gefahr der Konkursverschleppung: Wann wird der Verwaltungsrat strafbar?

Die Rolle des Verwaltungsrats in einer AG oder des Geschäftsführers in einer GmbH ist mit einer erheblichen Verantwortung verbunden, die weit über strategische Entscheidungen hinausgeht. Eine der gravierendsten Pflichtverletzungen ist die Konkursverschleppung. Diese tritt ein, wenn die Organe des Unternehmens trotz Kenntnis einer Überschuldung die gesetzlich vorgeschriebene Benachrichtigung des Richters unterlassen. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Sanktionen führen kann. Für einen Investor, der seine Anonymität wahren möchte, ist dies der „Worst Case“, da ein Strafverfahren unweigerlich zur vollständigen Offenlegung seiner Identität führt.

Die Strafbarkeit beginnt in dem Moment, in dem die Geschäftsleitung erkennt oder hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft überschuldet ist und keine realistischen Aussichten auf Sanierung bestehen. Ab diesem Zeitpunkt ist jedes Zögern, den Konkurs anzumelden, potenziell strafbar. Die rechtlichen Konsequenzen sind weitreichend und haben eine lange Verjährungsfrist. So beträgt die Verfolgungsverjährung für Misswirtschaft nach Art. 165 StGB gemäss Art. 97 StGB bis zu 15 Jahre. Das bedeutet, dass ein Verwaltungsrat noch lange nach dem Untergang des Unternehmens zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Die persönliche Haftung ist dabei das grösste Risiko. Gläubiger können den Verwaltungsrat direkt für den Schaden belangen, der ihnen durch die verspätete Konkursanmeldung entstanden ist. Um sich vor diesem Szenario zu schützen, ist eine lückenlose Dokumentation und eine proaktive Überwachung der finanziellen Lage unerlässlich. Jede Entscheidung in einer Krisensituation muss sorgfältig protokolliert und begründet werden. Die folgende Checkliste dient als Leitfaden für verantwortungsbewusstes Handeln in finanziell angespannten Zeiten.

Schutz-Checkliste für Verwaltungsräte gegen Konkursverschleppung

  1. Regelmässige Liquiditätsüberwachung: Führen Sie mindestens monatlich eine detaillierte Überprüfung der Liquidität durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse schriftlich.
  2. Sorgfältige Protokollierung: Protokollieren Sie alle Sitzungen, insbesondere in Krisenzeiten, vollständig und begründen Sie alle getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar.
  3. Handeln bei Unterbilanz: Lassen Sie bei Anzeichen einer Unterbilanz (hälftiger Kapitalverlust) sofort eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und gegebenenfalls zu Veräusserungswerten erstellen.
  4. Externe Zweitmeinung einholen: Ziehen Sie bei Unsicherheiten frühzeitig einen externen Revisor oder Treuhänder hinzu und dokumentieren Sie dessen Empfehlungen.
  5. Sanierungsmassnahmen festhalten: Definieren und dokumentieren Sie alle Sanierungsmassnahmen schriftlich und überwachen Sie deren Erfolg konsequent.
  6. Unverzügliche Benachrichtigungspflicht: Bei festgestellter Überschuldung und fehlender Sanierungsaussicht ist die Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR ohne Verzug vorzunehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anonymität ist strategisch, nicht nur rechtlich: Die Wahl zwischen AG und GmbH ist nur der erste Schritt. Wahre Diskretion erfordert eine proaktive Gestaltung von Verträgen und Finanzen.
  • Gesellschafterverträge sind entscheidend: Ein detaillierter Gesellschafterbindungsvertrag (ABV) ist wichtiger als die Rechtsform, um Blockaden und ungewollte Publizität bei internen Konflikten zu vermeiden.
  • Finanzdisziplin schützt vor Offenlegung: Eine solide Kapitalisierung und die strikte Einhaltung der Pflichten bei Kapitalverlust (Art. 725 OR) verhindern finanzielle Krisen, die zur Zwangsoffenlegung und persönlicher Haftung führen können.

Namenaktien oder Inhaberaktien: Welche Form ist nach den neuen Geldwäschereiregeln noch praktikabel?

Früher galten Inhaberaktien als das ultimative Instrument für anonyme Investitionen in der Schweiz. Der Besitzer des physischen Aktientitels war der Aktionär – eine einfache und diskrete Lösung. Diese Ära ist jedoch definitiv vorbei. Im Zuge der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Steuerhinterziehung hat die Schweiz ihre Gesetzgebung drastisch verschärft.

Inhaberaktien sind in der Schweiz tot. Seit der Gesetzesänderung per 1. Mai 2021 wurden sie für fast alle Schweizer AGs abgeschafft und in Namenaktien umgewandelt

– Grant Thornton Switzerland, Overview of the Swiss Ltd. / AG

Seit dieser Gesetzesänderung sind Inhaberaktien nur noch für börsenkotierte Gesellschaften oder als Bucheffekten ausgestaltete Titel zulässig. Für die typische, nicht-kotierte KMU-AG existieren sie praktisch nicht mehr. Alle bestehenden Inhaberaktien mussten in Namenaktien umgewandelt werden. Dies bedeutet, dass jede AG heute ein Aktienbuch führen muss, in dem die Aktionäre mit Namen und Adresse eingetragen sind. Zwar ist dieses Aktienbuch nicht öffentlich einsehbar, aber die Gesellschaft und unter bestimmten Umständen auch die Behörden haben Kenntnis von den Eigentümern.

Eine besondere Form der Namenaktie, die vinkulierte Namenaktie (Art. 685b OR), gewinnt in diesem Kontext an Bedeutung. Ihre primäre Funktion ist jedoch nicht die Anonymität, sondern die Kontrolle. Bei vinkulierten Namenaktien kann die Übertragung der Aktien von der Zustimmung des Verwaltungsrats abhängig gemacht werden. Dies ist ein mächtiges Instrument, um den Aktionärskreis geschlossen zu halten und den Eintritt unerwünschter Investoren zu verhindern. Es dient der strategischen Steuerung des Unternehmens, insbesondere bei Familienunternehmen oder Start-ups, die gezielt Investoren an Bord holen. Der Schutz der Diskretion ist hier eher ein Nebeneffekt der Kontrolle über den Personenkreis als das primäre Ziel.

Wie gründen Sie eine AG mit Sacheinlagen statt Bargeld, ohne die Bewertungshürden zu unterschätzen?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfordert ein Mindestkapital von 100’000 CHF, wovon mindestens 50’000 CHF einbezahlt sein müssen. Oftmals wird dieses Kapital nicht in bar, sondern in Form von Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Patente oder ganze Unternehmen) eingebracht. Diese sogenannte qualifizierte Gründung ist ein komplexer Prozess, der hohe formale Anforderungen stellt und erhebliche Bewertungshürden mit sich bringt. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, die Gläubiger vor einer Überbewertung der eingebrachten Vermögenswerte zu schützen.

Der Kern des Verfahrens ist die objektive und nachvollziehbare Bewertung der Sacheinlage. Die Gründer müssen in einem Gründungsbericht detailliert darlegen, wie der Wert des eingebrachten Guts ermittelt wurde. Dieser Bericht, zusammen mit den Bewertungsunterlagen (z.B. ein Schätzungsgutachten für eine Immobilie), muss von einem zugelassenen Revisor geprüft werden. Der Revisor bestätigt in einem Gründungsprüfungsbericht, dass der Wert der Sacheinlage mindestens dem Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien entspricht (Art. 635a OR). Diese Prüfung ist zwingend und verursacht zusätzliche Kosten.

Die Kosten für den Handelsregistereintrag können bei einer Sacheinlagengründung ebenfalls höher ausfallen. Während die reinen Gebühren variieren, muss mit Beträgen zwischen CHF 700 bis 900 je nach Kanton gerechnet werden, zuzüglich der Kosten für den Revisor und den Notar. Der gesamte Prozess ist administrativ aufwendig und erfordert eine präzise Dokumentation, die dem Handelsregisteramt vorgelegt werden muss.

Schritte zur AG-Gründung mit Sacheinlagen

  1. Bewertungsgutachten erstellen: Lassen Sie für die Sacheinlage ein unabhängiges und fundiertes Bewertungsgutachten erstellen (z.B. durch einen Experten für Immobilien oder Unternehmensbewertung).
  2. Revisor beauftragen: Beauftragen Sie einen zugelassenen Revisor mit der Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsprüfungsberichts gemäss Art. 635a OR.
  3. Sacheinlagevertrag aufsetzen: Erstellen Sie einen detaillierten Vertrag zwischen dem Einbringer und der zu gründenden Gesellschaft, der den Gegenstand und den Wert der Einlage genau beschreibt.
  4. Gründungsbericht verfassen: Die Gründer müssen einen Gründungsbericht verfassen, der die Art und den Zustand der Sacheinlage sowie die Angemessenheit der Bewertung detailliert begründet.
  5. Notarielle Beurkundung durchführen: Der Gründungsakt muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Alle Bewertungsunterlagen und Verträge sind Teil der Urkunde.
  6. Handelsregistereintrag beantragen: Reichen Sie alle Unterlagen, einschliesslich des Prüfungsberichts des Revisors, beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung ein.

Die Wahl der richtigen Rechtsform und deren optimale Strukturierung sind entscheidende Faktoren für den Erfolg und die Diskretion Ihres unternehmerischen Engagements in der Schweiz. Um die für Ihre spezifische Situation und Ihre Ziele passende Struktur zu definieren und kostspielige Fehler von vornherein zu vermeiden, ist eine individuelle Analyse durch einen erfahrenen Gesellschaftsrechtler unerlässlich.

Geschrieben von Thomas Bieri, Thomas Bieri ist praktizierender Notar und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht. Er ist Experte für Grundstückgeschäfte, Mietrecht und das bäuerliche Bodenrecht.