
Die Strafbarkeit einer unternehmerischen Entscheidung in der Schweiz hängt nicht vom negativen Ergebnis ab, sondern von einem nachweisbar pflichtwidrigen Entscheidungsprozess.
- Ein fahrlässiger Fehler führt primär zu zivilrechtlicher Haftung; für eine strafrechtliche Verurteilung (Art. 158 StGB) ist eine wissentliche Pflichtverletzung nötig.
- Die „Business Judgment Rule“ dient als Schutzschild, wenn Entscheidungen sorgfältig, informiert und frei von Interessenkonflikten getroffen und dokumentiert werden.
Empfehlung: Implementieren Sie einen disziplinierten Dokumentationsprozess für alle strategischen Entscheidungen, um die Sorgfaltspflicht jederzeit belegen zu können und Ihr Privatvermögen zu schützen.
Jeder Manager und Verwaltungsrat in der Schweiz kennt das Gefühl: Sie treffen eine mutige, aber riskante Investitionsentscheidung im besten Interesse des Unternehmens. Doch was passiert, wenn sich diese Entscheidung als kostspieliger Fehler herausstellt? Die Sorge, dass aus einem unternehmerischen Risiko plötzlich ein strafrechtliches Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wird und das Privatvermögen in Gefahr gerät, ist eine reale und belastende Furcht. Viele glauben, dass ein grosser finanzieller Schaden automatisch die Staatsanwaltschaft auf den Plan ruft.
Die üblichen Ratschläge beschränken sich oft auf die vage Mahnung, „sorgfältig“ und „im Interesse der Gesellschaft“ zu handeln. Doch diese allgemeinen Floskeln bieten in der Praxis wenig Halt. Sie lassen die entscheidende Frage offen: Wo genau verläuft die rote Linie zwischen einem zivilrechtlich relevanten Managementfehler und einer kriminellen Handlung? Die Antwort liegt nicht im Misserfolg der Entscheidung selbst, sondern in der Qualität und Nachvollziehbarkeit des Prozesses, der zu ihr geführt hat. Der wahre Schutz liegt in der proaktiven und disziplinierten Dokumentation der eigenen Sorgfalt.
Dieser Artikel dient als Ihr analytischer Schutzschild. Er dekonstruiert die Mythen rund um die ungetreue Geschäftsbesorgung und zeigt Ihnen, wie Sie die Grenze zur Strafbarkeit nicht nur erkennen, sondern sich aktiv davor schützen. Wir werden die entscheidenden Elemente wie den Vorsatz, den Umgang mit Interessenkonflikten und die mächtige „Business Judgment Rule“ beleuchten. Sie erhalten konkrete Werkzeuge und Checklisten, um Ihre Entscheidungsfindung so zu gestalten und zu dokumentieren, dass sie auch im schlimmsten Fall einer gerichtlichen Überprüfung standhält und Ihr Privatvermögen unangetastet bleibt.
Um Ihnen eine klare und strukturierte Übersicht zu geben, behandelt dieser Artikel die zentralen Aspekte der Managerhaftung in der Schweiz. Das nachfolgende Inhaltsverzeichnis führt Sie durch die wichtigsten Risikobereiche und Schutzmassnahmen.
Inhaltsverzeichnis: Der schmale Grat zwischen unternehmerischem Risiko und strafbarer Handlung
- Muss ich meinem Unternehmen schaden wollen, um wegen Untreue verurteilt zu werden?
- Annahme von Geschenken: Wo endet die Kundenpflege und wo beginnt die Bestechung/Untreue?
- Aufträge an Verwandte: Wie dokumentieren Sie die Marktüblichkeit, um Untreuevorwürfe zu vermeiden?
- Der Fehler, private Ausgaben über die Firmenkreditkarte als Geschäftsaufwand zu verbuchen
- Wie schützt Sie die „Business Judgment Rule“ vor strafrechtlicher Verfolgung bei Fehlentscheiden?
- Warum sind Preisabsprachen auch für kleine lokale Gewerbe in der Schweiz verboten?
- Warum das Vier-Augen-Prinzip die effektivste und günstigste Massnahme gegen Betrug ist
- Welche Haftungsrisiken als Verwaltungsrat können Ihr Privatvermögen gefährden?
Muss ich meinem Unternehmen schaden wollen, um wegen Untreue verurteilt zu werden?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die Absicht, dem Unternehmen aktiv zu schaden, nachgewiesen werden muss. Das ist eine gefährliche Fehleinschätzung. Das Schweizer Strafrecht macht hier eine entscheidende Unterscheidung: Es geht nicht um den Schädigungsvorsatz, sondern um die wissentliche und willentliche Verletzung einer zentralen Pflicht. Als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat haben Sie eine Vermögensfürsorgepflicht. Wenn Sie diese Pflicht bewusst missachten und dabei einen Vermögensschaden für das Unternehmen zumindest in Kauf nehmen (sogenannter Eventualvorsatz), ist der Tatbestand bereits erfüllt.
Der Knackpunkt ist also nicht, ob Sie dem Unternehmen schaden wollten, sondern ob Sie wussten, dass Ihr Handeln pflichtwidrig war. Ein klassisches Beispiel ist die Verfügung über Firmenvermögen ohne geschäftliche Rechtfertigung. Selbst wenn Sie hoffen, dass „alles gut geht“, akzeptieren Sie mit der Pflichtverletzung das Risiko eines Schadens. Die Strafbarkeit knüpft an die Missachtung der Treuepflicht an, nicht an den bösen Willen, die Firma zu ruinieren. Dies wurde auch in einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts (BGE 141 IV 104) bestätigt, wo selbst Handlungen zum Nachteil einer Einpersonen-AG mit Zustimmung des Alleinaktionärs als strafbar eingestuft wurden, da die Gesellschaft als juristische Person geschädigt wurde.
Die Abgrenzung zur bloss zivilrechtlichen Haftung (Art. 754 OR), die bereits bei leichter Fahrlässigkeit greift, ist subtil, aber entscheidend. Für die Strafbarkeit muss der Staatsanwalt Ihnen nachweisen, dass Sie sich über Ihre Pflichten bewusst hinweggesetzt haben. Eine schlechte, aber im guten Glauben getroffene Entscheidung ist unternehmerisches Risiko. Eine bewusst pflichtwidrige Entscheidung ist potenziell eine Straftat.
Annahme von Geschenken: Wo endet die Kundenpflege und wo beginnt die Bestechung/Untreue?
Die Annahme von Geschenken und Einladungen ist ein heikler Bereich, in dem die Grenzen zwischen legitimer Kundenpflege und strafbarem Verhalten fliessend sind. Ein exklusives Wochenende in einem Luxushotel, bezahlt von einem Lieferanten kurz vor einer grossen Auftragsvergabe, ist offensichtlich problematisch. Aber wo liegt die Grenze bei einer guten Flasche Wein zu Weihnachten oder einem Geschäftsessen? Die Gefahr besteht darin, dass die Annahme eines Vorteils als ungetreue Geschäftsbesorgung (gegenüber dem eigenen Unternehmen) oder sogar als Privatbestechung (Art. 322octies StGB) ausgelegt werden kann, wenn dadurch eine pflichtwidrige Bevorzugung des Schenkenden entsteht oder auch nur der Anschein erweckt wird.
Ein entscheidendes Kriterium ist die soziale Adäquanz. Kleine, symbolische Geschenke sind in der Regel unproblematisch. Kritisch wird es, wenn der Wert des Geschenks eine Schwelle überschreitet, bei der eine Beeinflussung Ihrer unternehmerischen Objektivität vermutet werden kann. Als Orientierungshilfe hat sich in der Schweizer Praxis ein informeller Schwellenwert von CHF 100-200 etabliert, der in vielen Compliance-Richtlinien verankert ist. Alles, was darüber hinausgeht, erfordert höchste Vorsicht und Transparenz.
Um sich zu schützen, sollten Sie vor der Annahme eines Geschenks eine mentale Prüfung durchführen. Die folgenden Fragen helfen dabei, die Situation objektiv einzuschätzen:
- Transparenz: Könnte die Annahme des Geschenks jederzeit intern und extern offengelegt werden, ohne Reputationsschaden zu verursachen?
- Verhältnismässigkeit: Steht der Wert des Geschenks in einem angemessenen Verhältnis zur bestehenden Geschäftsbeziehung?
- Beeinflussung: Könnte das Geschenk eine bevorstehende geschäftliche Entscheidung (z.B. Auftragsvergabe, Preisverhandlung) auch nur unbewusst beeinflussen?
- Öffentlichkeitstest: Wie würde die Annahme in einem Zeitungsartikel über Ihr Unternehmen wirken?
- Interne Regeln: Was sagt das Spesen- und Compliance-Reglement Ihres Unternehmens dazu? Die Missachtung interner Weisungen ist eine klare Pflichtverletzung.
Aufträge an Verwandte: Wie dokumentieren Sie die Marktüblichkeit, um Untreuevorwürfe zu vermeiden?
Geschäfte mit nahestehenden Personen oder deren Firmen gehören zu den riskantesten Konstellationen für einen Verwaltungsrat. Selbst wenn das Angebot fair ist, entsteht sofort der Anschein eines Interessenkonflikts. Wenn die Firma Ihres Schwagers den Auftrag für die neue Webseite erhält, müssen Sie beweisen können, dass diese Entscheidung einzig auf sachlichen Kriterien beruhte und nicht auf der familiären Beziehung. Andernfalls riskieren Sie den Vorwurf, das Vermögen der Gesellschaft durch einen überteuerten oder nicht marktkonformen Auftrag geschädigt zu haben – ein klassischer Fall für eine Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Dieses Vorgehen ist essenziell, da die Revisionsstelle gesetzlich dazu verpflichtet ist, Geschäfte mit nahestehenden Personen besonders kritisch zu prüfen (Art. 728c OR). Ungewöhnliche Transaktionen werden im Revisionsbericht vermerkt, was bei Aktionären und Banken sofort Misstrauen sät. Der Schlüssel zur Absicherung liegt in einer lückenlosen und proaktiven Dokumentation der Marktkonformität („at arm’s length“). Sie müssen den Beweis erbringen, dass der Auftrag zu den gleichen oder besseren Konditionen vergeben wurde, wie sie mit einem unabhängigen Dritten hätten erzielt werden können.
Dieser Prozess schützt Sie vor dem Vorwurf der Begünstigung und dokumentiert Ihre Sorgfalt. Die visuelle Darstellung unten verdeutlicht die zentralen Elemente dieses Absicherungsprozesses: Vergleichsangebote, detaillierte Protokollierung und die formelle Enthaltung bei der Abstimmung.

Um die Marktüblichkeit zu belegen, reicht eine blosse Behauptung nicht aus. Es braucht einen formalisierten Prozess. Konkret bedeutet das: Holen Sie mindestens zwei bis drei Vergleichsofferten von unabhängigen Drittanbietern ein. Dokumentieren Sie diese Angebote und den Entscheidungsprozess detailliert im Verwaltungsratsprotokoll. Wenn Sie persönlich in einem Interessenkonflikt stehen, treten Sie bei der Beratung und Beschlussfassung zwingend in den Ausstand und lassen Sie dies ebenfalls explizit protokollieren. Diese disziplinierte Vorgehensweise ist Ihr stärkster Trumpf gegen spätere Vorwürfe.
Der Fehler, private Ausgaben über die Firmenkreditkarte als Geschäftsaufwand zu verbuchen
Es passiert schnell und oft aus reiner Unachtsamkeit: Das private Abendessen mit der Familie wird versehentlich mit der Firmenkreditkarte bezahlt und der Beleg landet in der Spesenabrechnung. Was als kleines Versehen beginnt, kann sich zu einem juristischen Albtraum entwickeln. Die Verbuchung privater Ausgaben als Geschäftsaufwand ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine direkte Schädigung des Gesellschaftsvermögens. Aus strafrechtlicher Sicht handelt es sich um eine klare Pflichtverletzung, die den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Zudem kann dies als Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gewertet werden, da die Buchhaltung bewusst falsch geführt wird.
Die Gefahr wird oft unterschätzt, da die Beträge anfangs gering sein mögen. Doch die Summe macht das Gift, und bei einer Revision oder im Falle von Unstimmigkeiten fallen solche Muster schnell auf. Für die Strafverfolgungsbehörden ist der Nachweis hier relativ einfach: Es gibt eine private Ausgabe und eine falsche Verbuchung. Der Vorsatz, zumindest in Form des Eventualvorsatzes, wird quasi vermutet. Die Konsequenzen sind gravierend, denn neben der Rückzahlungspflicht und einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung drohen bis zu vier parallele Straftatbestände, einschliesslich der Unterlassung der Buchführung und des Missbrauchs von Lohnabzügen.
Sollten Sie einen solchen Fehler bei sich entdecken, ist sofortiges und transparentes Handeln entscheidend. Panik und Vertuschungsversuche verschlimmern die Situation nur. Führen Sie stattdessen umgehend die folgenden Korrekturmassnahmen durch:
- Interne Korrektur: Veranlassen Sie eine sofortige und transparente Korrektur der Buchhaltung. Dokumentieren Sie den Vorgang klar als Korrektur einer Falschbuchung.
- Rückzahlung: Zahlen Sie den privat verursachten Betrag umgehend an die Gesellschaft zurück.
- Selbstanzeige prüfen: Ziehen Sie, insbesondere bei wiederholten Fällen oder grösseren Beträgen, eine strafbefreiende Selbstanzeige bei den Steuerbehörden in Betracht. Konsultieren Sie hierfür einen Spezialisten.
- Prävention: Nutzen Sie den Vorfall, um das interne Spesenreglement zu überprüfen und zu schärfen.
- Information der Revisionsstelle: Informieren Sie proaktiv die Revisionsstelle über den Vorfall und die getroffenen Korrekturmassnahmen, um bei der Jahresabschlussprüfung Transparenz zu schaffen.
Wie schützt Sie die „Business Judgment Rule“ vor strafrechtlicher Verfolgung bei Fehlentscheiden?
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit Risiken verbunden, und nicht jede Entscheidung führt zum gewünschten Erfolg. Wenn eine Investition scheitert und zu einem Millionenverlust führt, bedeutet das nicht automatisch, dass der verantwortliche Manager strafrechtlich belangt wird. Hier kommt ein entscheidendes Schutzprinzip zum Tragen: die „Business Judgment Rule“ (BJR). Obwohl im Schweizer Gesetz nicht explizit verankert, ist sie von den Gerichten anerkannt und dient als Leitplanke zur Beurteilung von Managemententscheiden. Sie besagt im Kern: Ein Gericht wird eine unternehmerische Entscheidung im Nachhinein nicht auf ihre wirtschaftliche Richtigkeit überprüfen, solange sie auf einem einwandfreien, sorgfältigen und nicht von Interessenkonflikten geleiteten Prozess beruht.
Die BJR ist Ihr wichtigster Schutzschild gegen den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei unternehmerischen Fehlentscheiden. Sie schützt das Recht des Managements, kalkulierte Risiken einzugehen, ohne bei jedem Scheitern sofort mit einer Strafanzeige rechnen zu müssen. Der berühmte Freispruch für den Verwaltungsrat im Swissair-Prozess basierte massgeblich auf diesem Prinzip: Obwohl ein immenser Schaden entstanden war, konnte die Verteidigung einen dokumentierten und nachvollziehbaren Entscheidungsprozess vorlegen, der auch externe Berater einbezog. Der Fokus der Richter lag nicht auf dem katastrophalen Ergebnis, sondern auf der Qualität der damaligen Entscheidungsfindung.
Um in den Genuss dieses „sicheren Hafens“ zu kommen, muss Ihr Entscheidungsprozess jedoch formalen Kriterien genügen. Eine reine Bauchentscheidung, und sei sie noch so gut gemeint, reicht nicht aus. Ihre Entscheidung muss einer ex-post-Überprüfung standhalten.
Checkliste: Ihr Entscheidungsprotokoll nach der Business Judgment Rule
- Informationsgrundlage: Wurde die Entscheidung auf einer angemessenen und dokumentierten Informationsbasis getroffen (z.B. Analysen, Berichte, externe Gutachten)?
- Frei von Interessenkonflikten: Waren alle an der Entscheidung beteiligten Personen frei von persönlichen, nicht offengelegten Interessenkonflikten?
- Guter Glaube: Erfolgte die Entscheidung im aufrichtigen Glauben, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, und nicht aus anderen Motiven?
- Nachvollziehbarkeit: War die Entscheidung aus der Perspektive eines vernünftigen Geschäftsmannes in der damaligen Situation unternehmerisch vertretbar, auch wenn sie riskant war?
- Dokumentation: Wurden die entscheidenden Überlegungen, Alternativen und die Begründung für den finalen Entscheid im Protokoll festgehalten?
Warum sind Preisabsprachen auch für kleine lokale Gewerbe in der Schweiz verboten?
Viele Inhaber von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) glauben fälschlicherweise, das Kartellrecht betreffe nur grosse, multinationale Konzerne. Dieser Irrglaube ist gefährlich. Das Schweizer Kartellgesetz (KG) macht keinen Unterschied nach Unternehmensgrösse. Verbotene Wettbewerbsabreden, insbesondere horizontale Preisabsprachen, sind für alle Marktteilnehmer strikt untersagt. Wenn sich drei lokale Sanitärinstallateure oder Fahrschulen in einer Region absprechen, ihre Preise koordiniert zu erhöhen, um den Wettbewerb auszuschalten, handelt es sich um ein illegales Kartell. Die Wettbewerbskommission (WEKO) verfolgt solche Fälle aktiv und verhängt empfindliche Bussen, die bis zu 10% des Jahresumsatzes betragen können.
Zwar unterliegen laut Schätzungen weniger als 1% der Firmen in der Schweiz den strengsten Regelungen für marktbeherrschende Stellungen, doch das Verbot von harten Kartellen wie Preisabsprachen gilt für alle. Aus Sicht der Managerhaftung ist die Teilnahme an solchen Absprachen eine massive Pflichtverletzung. Die verhängte Busse stellt einen direkten Vermögensschaden für das Unternehmen dar. Aktionäre oder die Gesellschaft selbst können den verantwortlichen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer dafür persönlich haftbar machen. Zudem können solche Absprachen, wenn sie arglistig erfolgen, auch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen.
Was tun, wenn man in eine solche Situation geraten ist? Das Kartellgesetz sieht mit seinem Bonusprogramm (Art. 49a KG) einen Ausweg vor. Das erste Unternehmen, das ein Kartell bei der WEKO selbst anzeigt und vollumfänglich kooperiert, kann mit einem vollständigen Erlass der Busse rechnen. Dies erfordert jedoch schnelles und strategisches Handeln.
- Schritt 1: Führen Sie bei Verdacht auf eine Kartellbeteiligung eine sofortige interne Untersuchung durch.
- Schritt 2: Ziehen Sie umgehend einen auf Kartellrecht spezialisierten Anwalt hinzu.
- Schritt 3: Bereiten Sie eine vollständige Selbstanzeige mit allen relevanten Informationen und Dokumenten vor.
- Schritt 4: Melden Sie sich als erstes Unternehmen bei der WEKO, um die Chance auf einen vollständigen Busserlass zu wahren („Kronzeugenregelung“).
- Schritt 5: Kooperieren Sie während der gesamten Untersuchung uneingeschränkt mit den Behörden.
Warum das Vier-Augen-Prinzip die effektivste und günstigste Massnahme gegen Betrug ist
In der Hitze des Gefechts und unter dem Druck, schnelle Entscheidungen zu treffen, werden oft Kontrollmechanismen vernachlässigt. Doch gerade in der gegenseitigen Kontrolle liegt einer der stärksten und kostengünstigsten Hebel zur Vermeidung von Vermögensdelikten und zur Absicherung der Geschäftsleitung. Das Vier-Augen-Prinzip, also die Regel, dass wichtige Entscheidungen oder Transaktionen von mindestens zwei Personen geprüft und freigegeben werden müssen, ist mehr als nur Bürokratie. Es ist ein fundamentaler Baustein einer robusten internen Kontrolle und ein sichtbarer Beweis für die ausgeübte Sorgfaltspflicht.
Die Implementierung dieses Prinzips erschwert es einer Einzelperson erheblich, pflichtwidrig zu handeln, sei es durch Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung. Die Hemmschwelle, eine zweite Person in eine unrechtmässige Handlung einweihen zu müssen, ist enorm hoch. Gleichzeitig reduziert es das Risiko von folgenschweren Fehlern durch Unachtsamkeit. Für einen Verwaltungsrat ist die Etablierung eines solchen Systems ein entscheidender Nachweis, dass er seiner Organisationspflicht nachgekommen ist. Wie das Bundesgericht festhält, ist der Verwaltungsrat direkt verantwortlich für Schäden aus Pflichtverletzungen.
Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR ist der Verwaltungsrat gegenüber der Aktiengesellschaft verantwortlich, wenn er ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten Schaden verursacht.
– Bundesgericht, BGE 99 II 176
Ein pragmatischer Ansatz für Schweizer KMU ist ein gestaffeltes Modell, das den Kontrollaufwand an das Risiko anpasst. Nicht jede Büroklammernbestellung braucht zwei Unterschriften, aber jede strategisch relevante Handlung.
| Stufe | Anwendungsbereich | Schwellenwert | Unternehmensgrösse |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Zahlungen | ab CHF 5’000 | Alle KMU |
| Stufe 2 | Strategische Verträge & Schlüsselpersonal | Alle | Mittlere KMU |
| Stufe 3 | Transaktionen mit Nahestehenden | Alle | Bei erhöhten Risiken |
Das Wichtigste in Kürze
- Strafbarkeit entsteht durch die wissentliche Pflichtverletzung, nicht durch den schlechten Ausgang einer Entscheidung.
- Die „Business Judgment Rule“ schützt, wenn der Entscheidungsprozess sorgfältig, informiert und frei von Interessenkonflikten war.
- Lückenlose Dokumentation von Vergleichsangeboten, Analysen und Protokollen ist die stärkste Verteidigung gegen Untreuevorwürfe.
Welche Haftungsrisiken als Verwaltungsrat können Ihr Privatvermögen gefährden?
Die Rolle als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer in der Schweiz ist mit grosser Verantwortung verbunden, die weit über die strafrechtliche Haftung bei ungetreuer Geschäftsbesorgung hinausgeht. Ein Fehler kann eine Kaskade von Haftungsansprüchen auslösen, die im schlimmsten Fall direkt auf Ihr privates Vermögen durchgreifen. Es ist entscheidend, das gesamte Spektrum der Risiken zu verstehen, um sich umfassend zu schützen. Die Haftung kann aus vier verschiedenen Rechtsbereichen entstehen, die oft parallel zueinander geltend gemacht werden.
An vorderster Front steht die zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 754 OR). Hier können die Gesellschaft, einzelne Aktionäre oder im Konkursfall sogar Gläubiger Schadenersatz fordern. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, um haftbar zu werden. Daneben steht die bereits diskutierte strafrechtliche Haftung, die Vorsatz erfordert, aber mit Freiheitsstrafen und hohen Bussen die gravierendsten persönlichen Konsequenzen hat. Zwei weitere, oft unterschätzte Risiken sind die Sozialversicherungshaftung (Art. 52 AHVG) und die Steuerhaftung. Werden Sozialversicherungsbeiträge oder Quellensteuern nicht korrekt abgeführt, können die Ausgleichskassen und Steuerbehörden bei einem Konkurs direkt auf das Privatvermögen der verantwortlichen Organe zugreifen. Hier genügt oft schon grobe Fahrlässigkeit.
Diese kumulative Bedrohungslage macht eine reine Konzentration auf die Vermeidung von Straftaten zu kurzsichtig. Eine umfassende Schutzstrategie ist unerlässlich, wie eine aktuelle Analyse der NZZ verdeutlicht. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Haftungstypen.
| Haftungstyp | Rechtsgrundlage | Klageberechtigt | Verschulden |
|---|---|---|---|
| Zivilrechtliche Verantwortlichkeit | Art. 754 OR | Gesellschaft, Aktionäre, Gläubiger | Bereits leichte Fahrlässigkeit |
| Strafrechtliche Haftung | Art. 158 StGB | Staatsanwaltschaft | Vorsatz erforderlich |
| Sozialversicherungshaftung | Art. 52 AHVG | Ausgleichskassen | Grobfahrlässigkeit |
| Steuerhaftung | Steuergesetze | Steuerbehörden | Fahrlässigkeit |
Angesichts dieser Risiken ist der Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) heutzutage für jedes Managementorgan in der Schweiz unverzichtbar. Sie deckt nicht nur berechtigte Schadenersatzansprüche, sondern übernimmt in der Regel auch die oft immensen Kosten für die Abwehr unberechtigter Forderungen und die Verteidigung in Straf- und Verwaltungsverfahren. Sie ist das letzte, aber entscheidende Sicherheitsnetz zum Schutz Ihres Privatvermögens.
Überprüfen Sie daher proaktiv Ihre Entscheidungsprozesse, internen Kontrollen und bestehenden Versicherungslösungen. Nur eine umfassende Strategie, die auf sorgfältiger Dokumentation, etablierten Kontrollmechanismen und einem adäquaten Versicherungsschutz basiert, kann Ihr privates Vermögen wirksam vor den vielfältigen Haftungsrisiken schützen.